Die Revision ist nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf einzugehen, daß nach Schluß der Verhandlung erster Instanz, aber vor Einbringung der Berufung der nunmehr als Klagevertreter einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter der Klägerin bestellt wurde, dessen Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten umfaßt (Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 10. 9. 1998, GZ 4 P 57/98h-11). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund eines manischen Zustandsbildes mit paranoider Ausgestaltung und einer leichtgradigen Intelligenzminderung nicht in der Lage, die genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.Zunächst ist darauf einzugehen, daß nach Schluß der Verhandlung erster Instanz, aber vor Einbringung der Berufung der nunmehr als Klagevertreter einschreitende Rechtsanwalt gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter der Klägerin bestellt wurde, dessen Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten umfaßt (Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 10. 9. 1998, GZ 4 P 57/98h-11). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin sei aufgrund eines manischen Zustandsbildes mit paranoider Ausgestaltung und einer leichtgradigen Intelligenzminderung nicht in der Lage, die genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Die Bestellung des Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht, an welche das Prozeßgericht gebunden ist, hat für die Klägerin den Verlust ihrer Prozeßfähigkeit bewirkt. Künftige d. h. die der Bestellung nachfolgenden Prozeßhandlungen hat der Sachwalter für die Klägerin vorzunehmen. Was den bereits abgeführten Teil des Prozesses betrifft (hier das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren), so hat das Gericht grundsätzlich nach § 6 Abs 2 ZPO einen Sanierungsversuch vorzunehmen, der im Allgemeinen darin besteht, daß der Sachwalter unter Fristsetzung aufgefordert wird mitzuteilen, ob er die bisherige Prozeßführung genehmige oder nicht. Nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO ist eine angefochtene Entscheidung und, soweit der Nichtigkeitsgrund das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig aufzuheben, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Eine solche nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung liegt nach § 477 Abs 2 ZPO insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist; in einem solchen Fall tritt die Genehmigung rückwirkend ein (Fasching, ZPR2 Rz 352). Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will (Fasching, Komm. IV 134 Anm 31 zu § 477).Die Bestellung des Sachwalters durch das Pflegschaftsgericht, an welche das Prozeßgericht gebunden ist, hat für die Klägerin den Verlust ihrer Prozeßfähigkeit bewirkt. Künftige d. h. die der Bestellung nachfolgenden Prozeßhandlungen hat der Sachwalter für die Klägerin vorzunehmen. Was den bereits abgeführten Teil des Prozesses betrifft (hier das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren), so hat das Gericht grundsätzlich nach Paragraph 6, Absatz 2, ZPO einen Sanierungsversuch vorzunehmen, der im Allgemeinen darin besteht, daß der Sachwalter unter Fristsetzung aufgefordert wird mitzuteilen, ob er die bisherige Prozeßführung genehmige oder nicht. Nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO ist eine angefochtene Entscheidung und, soweit der Nichtigkeitsgrund das vorangegangene Verfahren ergreift, auch dieses als nichtig aufzuheben, wenn eine Partei in dem Verfahren gar nicht oder falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch einen solchen vertreten war, sofern die Prozeßführung nicht nachträglich ordnungsgemäß genehmigt wurde. Eine solche nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung liegt nach Paragraph 477, Absatz 2, ZPO insbesondere dann vor, wenn der gesetzliche Vertreter, ohne den Mangel der Vertretung geltend zu machen, durch Erstattung der Berufungsschrift oder der Berufungsbeantwortung in das Berufungsverfahren eingetreten ist; in einem solchen Fall tritt die Genehmigung rückwirkend ein (Fasching, ZPR2 Rz 352). Ein solcher Eintritt in das Berufungsverfahren erfolgt etwa, wenn es der Vertreter unterläßt, den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO aufzuzeigen; zeigt er ihn auf, dann bringt er damit eindeutig zum Ausdruck, daß er das Verfahren nicht genehmigen will (Fasching, Komm. römisch vier 134 Anmerkung 31 zu Paragraph 477,).
Wie sich aufgrund der Aktenlage ergibt, wurde für die Klägerin, die von Anfang an durch einen qualifizierten Vertreter im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG (Sekretär der Arbeiterkammer) vertreten war, im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt, der die vorliegende Revision für die Klägerin einbrachte, ohne darin den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 iVm § 503 Z 1 ZPO oder auch nur inhaltlich (vgl § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO) den Mangel der Vertretung geltend zu machen. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO weist er zwar auf das im Sachwalterschaftsverfahren erstellte psychiatrische Gutachten hin, das von dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten eines anderen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie etwas abweiche und führt auch aus, daß die Klägerin "in ihrer Berufung durch ihren damaligen Vertreter" noch nicht die Ergebnisse der Untersuchung im Sachwalterschaftsverfahren gekannt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, diese im Sozialgerichtsverfahren geltend zu machen, doch stellen diese Ausführungen in Wahrheit nur die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und der daraus getroffenen Feststellungen dar, indem versucht wird, das vom Prozeßgericht über das medizinische Leistungskalkül eingeholte und für die Frage der Invalidität maßgebliche Gutachten unter Hinweis auf das in einem anderen Verfahren zu einem völlig anderen Beweisthema erstattete Gutachten zu erschüttern. Die Frage, ob die Klägerin zur Besorgung gewisser eingeschränkter Angelegenheiten wie Vermögensverwaltung (sie verfügt nach dem Inhalt des Pflegschaftsaktes über ein Vermögen von rund 1 Million S) oder Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten eines Sachwalters bedarf, steht mit der hier interessierenden Frage, welche (geistig einfachen) Arbeiten sie noch verrichten kann, in keinem unmittelbaren Zusammenhang.Wie sich aufgrund der Aktenlage ergibt, wurde für die Klägerin, die von Anfang an durch einen qualifizierten Vertreter im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG (Sekretär der Arbeiterkammer) vertreten war, im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt, der die vorliegende Revision für die Klägerin einbrachte, ohne darin den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO oder auch nur inhaltlich vergleiche Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO) den Mangel der Vertretung geltend zu machen. Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO weist er zwar auf das im Sachwalterschaftsverfahren erstellte psychiatrische Gutachten hin, das von dem im vorliegenden Verfahren eingeholten Gutachten eines anderen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie etwas abweiche und führt auch aus, daß die Klägerin "in ihrer Berufung durch ihren damaligen Vertreter" noch nicht die Ergebnisse der Untersuchung im Sachwalterschaftsverfahren gekannt habe und auch nicht in der Lage gewesen sei, diese im Sozialgerichtsverfahren geltend zu machen, doch stellen diese Ausführungen in Wahrheit nur die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und der daraus getroffenen Feststellungen dar, indem versucht wird, das vom Prozeßgericht über das medizinische Leistungskalkül eingeholte und für die Frage der Invalidität maßgebliche Gutachten unter Hinweis auf das in einem anderen Verfahren zu einem völlig anderen Beweisthema erstattete Gutachten zu erschüttern. Die Frage, ob die Klägerin zur Besorgung gewisser eingeschränkter Angelegenheiten wie Vermögensverwaltung (sie verfügt nach dem Inhalt des Pflegschaftsaktes über ein Vermögen von rund 1 Million S) oder Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten eines Sachwalters bedarf, steht mit der hier interessierenden Frage, welche (geistig einfachen) Arbeiten sie noch verrichten kann, in keinem unmittelbaren Zusammenhang.
Diese Erwägungen zeigen, daß die Genehmigung des bisherigen Verfahrens durch den Sachwalter als erteilt anzusehen ist, daß aber andererseits seiner Revision kein Erfolg beschieden sein kann, weil die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, sondern ein anderes Leistungskalkül unterstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.