Begründung:
Zur Hereinbringung einer Werklohnforderung für diverse Bauarbeiten, die ihr die Beklagte durch ihren Verwalter in Auftrag gegeben habe, hat die Klägerin am 29. 5. 2001 beim Erstgericht die Erlassung eines Zahlungsbefehls über EUR 4.948,15 sA (ursprünglich ATS 68.088,-- sA) beantragt. Die Zustellung des tags darauf erlassenen Zahlungsbefehls scheiterte mehrmals daran, dass der Verwaltervertrag mit dem ursprünglichen Verwalter der Beklagten schon gelöst, aber noch kein neuer Verwalter bestellt war, sodass kein zur Empfangnahme des Zahlungsbefehls bereiter gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter der Beklagten ausfindig gemacht werden konnte. Insoweit kann auf die Darstellung des Verfahrensgangs im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Mit Schriftsatz vom 28. 3. 2002 (beim Erstgericht eingelangt am 29. 3. 2002) stellte die Klägerin schließlich den Antrag, den Zahlungsbefehl dem im Grundbuch erstgenannten Mit- und Wohnungseigentümer, nämlich Useini K*****, zuzustellen. Gleichzeitig beantragte die Klägerin gemäß § 17 Abs 5 WEG 1975 die Bestellung eines vorläufigen Verwalters durch den Außerstreitrichter. Diesen Anträgen wurde insofern entsprochen, als das Erstgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls an Useini K***** verfügte und den Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters der Außerstreitabteilung weiter leitete. Dort wurde noch am 29. 3. 2002 zu 10 Msch 126/02x ein Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG 1975 eingeleitet; es endete mit der im Oktober 2003 rechtskräftig gewordenen Bestellung der Kanzlei Mag. Walter S*****, zum vorläufigen Verwalter der Liegenschaft.Zur Hereinbringung einer Werklohnforderung für diverse Bauarbeiten, die ihr die Beklagte durch ihren Verwalter in Auftrag gegeben habe, hat die Klägerin am 29. 5. 2001 beim Erstgericht die Erlassung eines Zahlungsbefehls über EUR 4.948,15 sA (ursprünglich ATS 68.088,-- sA) beantragt. Die Zustellung des tags darauf erlassenen Zahlungsbefehls scheiterte mehrmals daran, dass der Verwaltervertrag mit dem ursprünglichen Verwalter der Beklagten schon gelöst, aber noch kein neuer Verwalter bestellt war, sodass kein zur Empfangnahme des Zahlungsbefehls bereiter gesetzlicher oder gewillkürter Vertreter der Beklagten ausfindig gemacht werden konnte. Insoweit kann auf die Darstellung des Verfahrensgangs im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Mit Schriftsatz vom 28. 3. 2002 (beim Erstgericht eingelangt am 29. 3. 2002) stellte die Klägerin schließlich den Antrag, den Zahlungsbefehl dem im Grundbuch erstgenannten Mit- und Wohnungseigentümer, nämlich Useini K*****, zuzustellen. Gleichzeitig beantragte die Klägerin gemäß Paragraph 17, Absatz 5, WEG 1975 die Bestellung eines vorläufigen Verwalters durch den Außerstreitrichter. Diesen Anträgen wurde insofern entsprochen, als das Erstgericht die Zustellung des Zahlungsbefehls an Useini K***** verfügte und den Antrag auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters der Außerstreitabteilung weiter leitete. Dort wurde noch am 29. 3. 2002 zu 10 Msch 126/02x ein Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, WEG 1975 eingeleitet; es endete mit der im Oktober 2003 rechtskräftig gewordenen Bestellung der Kanzlei Mag. Walter S*****, zum vorläufigen Verwalter der Liegenschaft.
Der Zahlungsbefehl wurde Useini K***** am 10. 4. 2002 (Beginn der Abholfrist des beim Postamt hinterlegten Schriftstücks) zugestellt. Mit einem am 23. 4. 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz teilte daraufhin Useini K*****, vertreten durch die Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH Jirovec & Partner, dem Gericht mit, dass er meint, er sei gar kein Zustellbevollmächtigter iSd § 17 Abs 5 WEG 1975, weil die genannte Regelung nur für den Fall einer erstmaligen Übernahme der Verwaltung (gemeint ist eine erstmalige Fremdverwaltung) gelte. Im letzten Absatz dieses Schriftsatzes heißt es:Der Zahlungsbefehl wurde Useini K***** am 10. 4. 2002 (Beginn der Abholfrist des beim Postamt hinterlegten Schriftstücks) zugestellt. Mit einem am 23. 4. 2002 zur Post gegebenen Schriftsatz teilte daraufhin Useini K*****, vertreten durch die Rechtsanwalts-Gesellschaft mbH Jirovec & Partner, dem Gericht mit, dass er meint, er sei gar kein Zustellbevollmächtigter iSd Paragraph 17, Absatz 5, WEG 1975, weil die genannte Regelung nur für den Fall einer erstmaligen Übernahme der Verwaltung (gemeint ist eine erstmalige Fremdverwaltung) gelte. Im letzten Absatz dieses Schriftsatzes heißt es:
"Sollte das Gericht die gegenständliche Zustellung doch für rechtswirksam erachten, erhebt die beklagte Partei gegen den Zahlungsbefehl vom 30. 5. 2001, 10 C 626/01y nachstehenden
Einspruch
und führt aus:
Das Klagebegehren wird bestritten.
Wien, am 16. April 2002 Useini K*****."
Das Erstgericht verfügte am 30. 4. 2002 die Zurückstellung des Einspruchs an die Rechtsanwaltskanzlei Jirovec & Partner zur Verbesserung binnen 14 Tagen, und zwar entweder durch den Anschluss einer Vollmacht für die beklagte Partei oder durch die ausdrückliche Berufung auf die von der beklagten Partei erteilte Vollmacht gemäß § 30 Abs 2 ZPO. Der Einspruch sei eindeutig von der beklagten Partei erhoben worden; es sei jedoch unklar, ob sich der im Schriftsatz enthaltene Passus "Vollmacht erteilt" nur auf den als "Einschreiter" bezeichneten Useini K***** oder auf die beklagte Partei beziehe. Eine vorläufige Zulassung gemäß § 38 ZPO komme im Hinblick auf die einschlägige Judikatur (RZ 1996/26) nicht in Frage. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsanwaltskanzlei Jirovec & Partner am 6. 5. 2002 zugestellt.Das Erstgericht verfügte am 30. 4. 2002 die Zurückstellung des Einspruchs an die Rechtsanwaltskanzlei Jirovec & Partner zur Verbesserung binnen 14 Tagen, und zwar entweder durch den Anschluss einer Vollmacht für die beklagte Partei oder durch die ausdrückliche Berufung auf die von der beklagten Partei erteilte Vollmacht gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO. Der Einspruch sei eindeutig von der beklagten Partei erhoben worden; es sei jedoch unklar, ob sich der im Schriftsatz enthaltene Passus "Vollmacht erteilt" nur auf den als "Einschreiter" bezeichneten Useini K***** oder auf die beklagte Partei beziehe. Eine vorläufige Zulassung gemäß Paragraph 38, ZPO komme im Hinblick auf die einschlägige Judikatur (RZ 1996/26) nicht in Frage. Dieser Verbesserungsauftrag wurde der Rechtsanwaltskanzlei Jirovec & Partner am 6. 5. 2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 13. 5. 2002, beim Erstgericht eingelangt am 16. 5. 2002, gab Useini K***** dem Erstgericht unter Angabe des Aktenzeichens 10 C 626/01y bekannt, dass die für ihn einschreitende Rechtsanwaltskanzlei Jirovec & Partner von der Mehrheit der Hauseigentümer direkt bevollmächtigt sei und die Mehrheit der Hauseigentümer mittlerweile die Franz Z***** GmbH zur Hausverwaltung bevollmächtigt habe. Es werde daher "mit ausdrücklicher Zustimmung der (vertretenen) Mehrheit der Wohnungseigentümer die Bitte vorgetragen, die mit der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft betraute Hausverwaltung Franz Z***** GmbH auch als vorläufigen Verwalter zu bestellen". Wie später geklärt wurde, war diese Bekanntgabe für das außerstreitige Verfahren 10 Msch 126/02x bestimmt. Für das beim Erstgericht zu 10 C 626/01y anhängige Verfahren langte am 23. 5. 2002 per Fax ein (später auch im Original nachgereichter) "vorbereitender Schriftsatz" des Einschreiters Useini K***** ein, mit dem im Hinblick auf eine Ladung der von der Rechtsanwaltskanzlei Jirovec & Partner "ebenfalls vertretenen" Hausverwaltung Franz Z***** zu einer mündlichen Verhandlung am 27. 5. 2002 die klagsgegenständliche Forderung bestritten und die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt wurde.
Auf Basis dieser Aktenlage erklärte das Erstgericht mit Beschluss vom 24. 5. 2002 (die ON 24 kann angesichts der schwerwiegenden Mängel der Aktenführung nur als Provisorium gelten) seinen Zahlungsbefehl vom 30. 5. 2001, GZ 10 C 626/01y-2, für rechtskräftig und vollstreckbar. Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an Useini K***** kein gemeinsamer Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, bestellt gewesen sei. Es lägen daher alle Voraussetzungen für die Zustellung an den im Grundbuch erstgenannten Miteigentümer vor. Im Gesetz finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Regelung des § 17 Abs 5 WEG nur auf eine Situation vor der erstmaligen Übernahme der Verwaltung beziehe. Da der zur Verbesserung zurückgestellte Einspruch vom 16. 4. 2002 innerhalb der gesetzten Frist nicht wieder vorgelegt worden sei, gelte er als nicht eingebracht. Mangels Vorliegens eines Einspruches sei daher der am 10. 4. 2002 rechtswirksam zugestellte Zahlungsbefehl seit 25. 4. 2002 rechtskräftig und vollstreckbar.Auf Basis dieser Aktenlage erklärte das Erstgericht mit Beschluss vom 24. 5. 2002 (die ON 24 kann angesichts der schwerwiegenden Mängel der Aktenführung nur als Provisorium gelten) seinen Zahlungsbefehl vom 30. 5. 2001, GZ 10 C 626/01y-2, für rechtskräftig und vollstreckbar. Es begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an Useini K***** kein gemeinsamer Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft der Liegenschaft *****, bestellt gewesen sei. Es lägen daher alle Voraussetzungen für die Zustellung an den im Grundbuch erstgenannten Miteigentümer vor. Im Gesetz finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Regelung des Paragraph 17, Absatz 5, WEG nur auf eine Situation vor der erstmaligen Übernahme der Verwaltung beziehe. Da der zur Verbesserung zurückgestellte Einspruch vom 16. 4. 2002 innerhalb der gesetzten Frist nicht wieder vorgelegt worden sei, gelte er als nicht eingebracht. Mangels Vorliegens eines Einspruches sei daher der am 10. 4. 2002 rechtswirksam zugestellte Zahlungsbefehl seit 25. 4. 2002 rechtskräftig und vollstreckbar.
Das Gericht zweiter Instanz gab einem dagegen von der Beklagten "durch ihren vom Gericht als Zustellbevollmächtigten bezeichneten Wohnungseigentümer Useini K***** erstatteten" Rekurs statt und hob den Beschluss des Erstgerichtes vom 24. 5. 2002 ersatzlos auf (eine zweite, hier nicht weiter zu erwähnende Entscheidung betrifft die ersatzlose Aufhebung eines nachträglichen Kostenzuspruch an die Klägerin). Es ging dabei von folgenden Erwägungen aus:
Wenn kein Verwalter bestellt ist, könne gemäß § 17 Abs 5 WEG 1975 auf Antrag auch nur eines Miteigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch das Gericht bis zur Übernahme durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft neu bestellten Verwalter ein vorläufiger Verwalter bestellt werden. Bis dahin gelte der im Grundbuch erstgenannte Mit- oder Wohnungseigentümer als Zustellungsbevollmächtigter. Ein Verfahren auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters werde dabei nicht als Voraussetzung für die Zustellvollmacht angesehen; es werde vielmehr davon ausgegangen, dass diese Zustellvollmacht ganz allgemein im Falle des Fehlens eines Verwalters bestehe (dies jedenfalls nach dem WEG 1975; vgl Hausmann/Vonkilch, Rz 17 zu § 23 WEG 2002; Spruzina in Schwimann2, Rz 49 zu § 17 WEG 1975). Daraus folge, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles an den im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümer rechtswirksam erfolgte.Wenn kein Verwalter bestellt ist, könne gemäß Paragraph 17, Absatz 5, WEG 1975 auf Antrag auch nur eines Miteigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch das Gericht bis zur Übernahme durch einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft neu bestellten Verwalter ein vorläufiger Verwalter bestellt werden. Bis dahin gelte der im Grundbuch erstgenannte Mit- oder Wohnungseigentümer als Zustellungsbevollmächtigter. Ein Verfahren auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters werde dabei nicht als Voraussetzung für die Zustellvollmacht angesehen; es werde vielmehr davon ausgegangen, dass diese Zustellvollmacht ganz allgemein im Falle des Fehlens eines Verwalters bestehe (dies jedenfalls nach dem WEG 1975; vergleiche Hausmann/Vonkilch, Rz 17 zu Paragraph 23, WEG 2002; Spruzina in Schwimann2, Rz 49 zu Paragraph 17, WEG 1975). Daraus folge, dass die Zustellung des Zahlungsbefehles an den im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümer rechtswirksam erfolgte.
Die Wirkung der Zustellvollmacht nach § 17 Abs 5 WEG 1975 sei allerdings beschränkt, da dem betreffenden Wohnungseigentümer keinerlei Vertretungsmacht zukomme. Diese Bestimmung mache den Wohnungseigentümer auch keineswegs zum Verwalter; er könne daher auch nicht namens der Wohnungseigentümergemeinschaft handeln (Spruzina aaO Rz 49; Hausmann/Vonkilch aaO Rz 19).Die Wirkung der Zustellvollmacht nach Paragraph 17, Absatz 5, WEG 1975 sei allerdings beschränkt, da dem betreffenden Wohnungseigentümer keinerlei Vertretungsmacht zukomme. Diese Bestimmung mache den Wohnungseigentümer auch keineswegs zum Verwalter; er könne daher auch nicht namens der Wohnungseigentümergemeinschaft handeln (Spruzina aaO Rz 49; Hausmann/Vonkilch aaO Rz 19).
Es könne im konkreten Fall dahin gestellt bleiben, ob der Zustellbevollmächtigte alle jene Schritte einleiten muss, die notwendig sind, um die Eigentümergemeinschaft vor Schaden zu bewahren, oder ob es genügt, wenn der Betreffende seine Mitgenossen über eine erfolgte Zustellung informiert, ohne dass ihn weiter gehende Handlungspflichten wie etwa die Einberufung von Miteigentümerversammlungen oder die Antragstellung auf Bestellung eines vorläufigen Verwalters träfen (Spruzina und Hausmann/Vonkilch jeweils aaO).
Trotz der rechtswirksamen Zustellung des gegenständlichen Zahlungsbefehls an den im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümer gemäß § 17 Abs 5 WEG 1975 sei er jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Das Erstgericht selbst habe ausgeführt, dass bei seiner Entscheidung noch kein gemeinsamer Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt gewesen sei. Auch aus der Aktenlage ergebe sich nicht, dass dies der Fall gewesen wäre. Daraus folge, dass wohl dem im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümer gemäß § 17 Abs 5 WEG 1975 der Zahlungsbefehl rechtswirksam zugestellt werden konnte, dass dieser aber nicht berechtigt und damit auch nicht verpflichtet war, gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben. Es habe jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung niemanden gegeben, der befugt gewesen wäre, im Namen der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Einspruch zu erheben. Wenn aber keine Vertretungsbefugnis der beklagten Partei zur Einspruchserhebung bestand, dann könne im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch nicht die Frist zur Erhebung des Einspruchs abgelaufen sein. Der Zahlungsbefehl sei daher zu Unrecht für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden.Trotz der rechtswirksamen Zustellung des gegenständlichen Zahlungsbefehls an den im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 17, Absatz 5, WEG 1975 sei er jedenfalls im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht rechtskräftig und vollstreckbar gewesen. Das Erstgericht selbst habe ausgeführt, dass bei seiner Entscheidung noch kein gemeinsamer Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft bestellt gewesen sei. Auch aus der Aktenlage ergebe sich nicht, dass dies der Fall gewesen wäre. Daraus folge, dass wohl dem im Grundbuch erstgenannten Wohnungseigentümer gemäß Paragraph 17, Absatz 5, WEG 1975 der Zahlungsbefehl rechtswirksam zugestellt werden konnte, dass dieser aber nicht berechtigt und damit auch nicht verpflichtet war, gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben. Es habe jedenfalls im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung niemanden gegeben, der befugt gewesen wäre, im Namen der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft Einspruch zu erheben. Wenn aber keine Vertretungsbefugnis der beklagten Partei zur Einspruchserhebung bestand, dann könne im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch nicht die Frist zur Erhebung des Einspruchs abgelaufen sein. Der Zahlungsbefehl sei daher zu Unrecht für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt worden.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit überblickbar fehle nämlich höchstgerichtliche Judikatur zur aufgezeigten Problematik des § 17 Abs 5 WEG 1975 bzw des fast gleich lautenden § 23 WEG 2002.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Soweit überblickbar fehle nämlich höchstgerichtliche Judikatur zur aufgezeigten Problematik des Paragraph 17, Absatz 5, WEG 1975 bzw des fast gleich lautenden Paragraph 23, WEG 2002.
Gegen den zweitinstanzlichen Beschluss hat die Klägerin Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes (unter Einschluss des Kostenbestimmungsbeschlusses) wieder hergestellt wird.
Von der Beklagten liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, das Rechtsmittel der Klägerin im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.Von der Beklagten liegt dazu eine Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag vor, das Rechtsmittel der Klägerin im Hinblick auf die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.