Rechtssatz RS0035488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035488
Entscheidungsdatum
24.08.2011
Rechtssatz
Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozesshandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 19/54
Entscheidungstext OGH 20.01.1954 3 Ob 19/54
Veröff: SZ 27/14
- 3 Ob 368/58
Entscheidungstext OGH 14.10.1958 3 Ob 368/58
nur: Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt die Nichtigkeit des Verfahrens bzw der sonst in Betracht kommenden Prozeßhandlung nicht von selbst, sondern erst durch den Ausspruch des Gerichtes ein. Wird vor diesem Ausspruch der Mangel saniert, dann ist die Nichtigkeit behoben und es kann daher das Gericht eine Nichtigkeit nicht mehr aussprechen. (T1)
- 6 Ob 193/64
Entscheidungstext OGH 29.10.1964 6 Ob 193/64
nur T1
- 6 Ob 37/70
Entscheidungstext OGH 18.02.1970 6 Ob 37/70
nur: Die Frist zur Behebung des mit Nichtigkeit bedrohten Mangels ist eine richterliche, jederzeit erstreckbare Frist, die vom Gericht von Amts wegen zu erteilen ist. (T2); Beisatz: Das Gericht hat aus Gründen der Verfahrensökonomie eine angemessene Zeit zuzuwarten ehe es das Verfahren für nichtig erklärt (hier: Vorlage des Beschlusses über die Entlassung aus der väterlichen Gewalt durch die minderjährige Klägerin in zweiter Instanz nach Nichtigerklärung des Verfahrens). (T3)
- 6 Ob 764/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 6 Ob 764/81
Vgl auch; Beisatz: Solange aber für die Partei kein für den Pflichtkreis der Prüfung und allfälligen Genehmigung der bisherigen Prozessführung tauglicher gesetzlicher Vertreter bestellt ist, kann ihr gegenüber auch keine Fristbestimmung wirksam werden. Es ist daher trotz Ablaufs der begrenzten Frist im Sinn des § 6 Abs 2 ZPO ein neuerlicher Versuch zur Mängelbehebung vorzunehmen, ehe Folgerungen aus der nun feststehenden Prozeßunfähigkeit der Beklagten gezogen werden. (T4)
- 8 Ob 588/86
Entscheidungstext OGH 19.11.1986 8 Ob 588/86
Vgl auch; nur T1; Veröff: JBl 1987,258
- 7 Ob 296/01g
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 296/01g
Vgl auch; Beisatz: Nur dann, wenn ein Sanierungsversuch von vornherein offenbar aussichtslos beziehungsweise unmöglich ist, ist das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T5)
- 5 Ob 282/03m
Entscheidungstext OGH 13.01.2004 5 Ob 282/03m
Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4
- 3 Ob 84/06h
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 84/06h
Auch; nur T2
- 3 Ob 87/09d
Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 87/09d
Auch; nur T2
- 3 Ob 87/09d
Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 87/09d
Auch; nur T2
- 3 Ob 112/11h
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 112/11h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0035488
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19540120_OGH0002_0030OB00019_5400000_001