Begründung:
Die betreibenden Parteien betreiben die Zwangsversteigerung einer je im Hälfteeigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft. Mit Beschluss vom 25. November 2004 unterbrach das Erstgericht gemäß § 6a ZPO iVm § 78 EO das Zwangsversteigerungsverfahren und beraumte den für den 1. Dezember 2004 angesetzten Versteigerungstermin ab. Mit Beschlüssen vom 17. Juni 2005 bestellte des Erstgerichts als Pflegschaftsgericht den beiden Verpflichteten, die deutsche Staatsangehörige sind, einen Betreuer nach § 1896 dBGB, u.a. mit dem Wirkungskreis der Vertretung im vorliegenden Verfahren. Am 26. Juli 2005 verfügte das Exekutionsgericht die kommentarlose Zustellung der Beschlüsse ON 2, 8, 10, 12, 13, 17, 20, 26, 29, 30, 32, 43 und 46 zu eigenen Handen des Betreuers, die am 1. August 2005 erfolgte.Die betreibenden Parteien betreiben die Zwangsversteigerung einer je im Hälfteeigentum der beiden Verpflichteten stehenden Liegenschaft. Mit Beschluss vom 25. November 2004 unterbrach das Erstgericht gemäß Paragraph 6 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO das Zwangsversteigerungsverfahren und beraumte den für den 1. Dezember 2004 angesetzten Versteigerungstermin ab. Mit Beschlüssen vom 17. Juni 2005 bestellte des Erstgerichts als Pflegschaftsgericht den beiden Verpflichteten, die deutsche Staatsangehörige sind, einen Betreuer nach Paragraph 1896, dBGB, u.a. mit dem Wirkungskreis der Vertretung im vorliegenden Verfahren. Am 26. Juli 2005 verfügte das Exekutionsgericht die kommentarlose Zustellung der Beschlüsse ON 2, 8, 10, 12, 13, 17, 20, 26, 29, 30, 32, 43 und 46 zu eigenen Handen des Betreuers, die am 1. August 2005 erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2005 stellten die Verpflichteten, neben dem auf Abberaumung der für den 5. Oktober 2005 neuerlich anberaumten Versteigerungstagsatzung (dem das Erstgericht mit Beschluss vom 29. September 2005 stattgab), den Antrag, „die Handlungen im gegenständlichen Exekutionsverfahren als nichtig aufzuheben und das Versteigerungsverfahren unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der dadurch entstandenen neuen Sachlage abzuwickeln". Denn sie seien bereits im Jahr 2002 prozess- bzw. geschäftsunfähig gewesen.
Das Erstgericht wies diesen Antrag aus der Erwägung ab, dass dem Betreuer sämtliche Beschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren eigenhändige zugestellt worden und durch Ablauf der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß § 58 EO unzulässig. Somit stünde den Verpflichteten - die überdies von 23. März 2003 bis 7. September 2004 ohnehin anwaltlich vertreten gewesen seien - aus exekutionsrechtlicher Sicht nur der Weg offen, die dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Titel zu bekämpfen. Über Rekurs der Verpflichteten hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob in der Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die dem vom Pflegschaftsgericht bestellten gesetzlichen Vertreter kommentarlos zugestellten Beschlüsse eines Exekutionsverfahrens eine Genehmigung iSd § 6 Abs 2 ZPO liege, zulässig sei.Das Erstgericht wies diesen Antrag aus der Erwägung ab, dass dem Betreuer sämtliche Beschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren eigenhändige zugestellt worden und durch Ablauf der ihm zustehenden Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen seien. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei gemäß Paragraph 58, EO unzulässig. Somit stünde den Verpflichteten - die überdies von 23. März 2003 bis 7. September 2004 ohnehin anwaltlich vertreten gewesen seien - aus exekutionsrechtlicher Sicht nur der Weg offen, die dem Exekutionsverfahren zugrunde liegenden Titel zu bekämpfen. Über Rekurs der Verpflichteten hob das Gericht zweiter Instanz diesen Beschluss auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob in der Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln gegen die dem vom Pflegschaftsgericht bestellten gesetzlichen Vertreter kommentarlos zugestellten Beschlüsse eines Exekutionsverfahrens eine Genehmigung iSd Paragraph 6, Absatz 2, ZPO liege, zulässig sei.
Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des (Exekutions-)Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Könne dieser beseitigt werden, so habe das Gericht gemäß § 6 ZPO die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosen Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibe. Die Sanierung eines bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordere dessen Erklärung, dass das bisherige Verfahren genehmigt werde; der bestellte Sachwalter sei daher zu einer solchen Erklärung aufzufordern. Da das Erstgericht im vorliegenden Fall zwar die (oben angeführten) Beschlüsse zugestellt, jedoch dem Sachwalter weder einen Auftrag erteilt noch zu dessen Erfüllung eine Frist gesetzt habe, könne in der Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln durch den Sachwalter auch keine Genehmigung erblickt werden.Das Rekursgericht begründete seine Entscheidung damit, dass ein Mangel der Prozessfähigkeit in jeder Lage des (Exekutions-)Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen sei. Könne dieser beseitigt werden, so habe das Gericht gemäß Paragraph 6, ZPO die hiezu erforderlichen Aufträge zu erteilen und zu ihrer Erfüllung eine angemessene Frist zu bestimmen, bis zu deren fruchtlosen Ablauf der Ausspruch über die Rechtsfolgen des Mangels aufgeschoben bleibe. Die Sanierung eines bisher ohne Sachwalter durchgeführten Verfahrens erfordere dessen Erklärung, dass das bisherige Verfahren genehmigt werde; der bestellte Sachwalter sei daher zu einer solchen Erklärung aufzufordern. Da das Erstgericht im vorliegenden Fall zwar die (oben angeführten) Beschlüsse zugestellt, jedoch dem Sachwalter weder einen Auftrag erteilt noch zu dessen Erfüllung eine Frist gesetzt habe, könne in der Unterlassung der Erhebung von Rechtsmitteln durch den Sachwalter auch keine Genehmigung erblickt werden.
Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig, weil dessen Entscheidung mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs in Einklang steht.Der Revisionsrekurs der betreibenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nicht zulässig, weil dessen Entscheidung mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs in Einklang steht.