Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die mit Beschluß vom 16. 11. 1993 bewilligte Zwangsversteigerung einer Liegenschaft des Verpflichteten.
Das Erstgericht übermittelte mit Beschluß vom 6. 4. 1994 (ON 14) den Akt dem Bezirksgericht Hernals, das das für den Verpflichteten zuständige Pflegschaftsgericht ist, mit dem Ersuchen, den Verpflichteten unter Vorhalt seiner Eingaben vom 15. 3. 1994 (ON 12) und vom 23. 3. 1994 (ON 13) anzuleiten, einen geschäftsordnungsgemäßen Antrag zu stellen und diesen auch entsprechend zu begründen; sollte sich der Verdacht ergeben, daß der Verpflichtete nicht geschäftsfähig ist, so möge dies auch anher mitgeteilt werden.
Das Bezirksgericht Hernals stellte mit Beschluß vom 16. 12. 1994, 3 SW 21/94-14, das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Verpflichteten ein. In der Begründung führte es aus, der Betroffene habe Ladungen keine Folge geleistet, wobei er jedoch jeweils Schreiben übermittelt habe. Bei ähnlicher Ausgangslage, nämlich aufgrund diverser vom damals ebenfalls Verpflichteten verfaßter "Schriftsätze", sei zu 3 SW 35/85 bereits ein Sachwalter-Prüfungsverfahren eingeleitet worden. Aufgrund des damals eingeholten, sich ausführlich mit der Problematik auseinandersetzenden Sachverständigengutachtens Dris. Otto Schiller sei das Verfahren mit Beschluß vom 30. 6. 1986 eingestellt worden. Im Einstellungsbeschluß sei unter anderem ausgeführt worden, daß der Betroffene - trotz seiner verworrenen Eingaben - weder psychisch krank noch geistig behindert sei. Nachdem sich die Art und Inhalte der vom Betroffenen verfaßten, nunmehr der vorliegenden Anregung zugrundeliegenden Schriftsätze im wesentlichen nicht verändert hätten, sei das Verfahren einzustellen.
Mit Beschluß vom 3. 10. 1996 (ON 49) setzte das Erstgericht den Versteigerungstermin vom 4. 10. 1996 ab, weil die Frage der Geschäftsfähigkeit des Verpflichteten in bezug auf das Exekutionsverfahren neu zu prüfen sei. Die Erstrichterin hielt in einem Aktenvermerk vom 3. 10. 1996 (AS 241) fest, nach genauer Durchsicht des Aktes, insbesondere nach Einlangen der Schreiben vom 19. 9. 1996 (ON 46) und vom 26. 9. 1996 (ON 47) erhärte sich der Verdacht, daß der Verpflichtete in bezug auf die Frage der Möglichkeiten der Abwehr eines ihm drohenden massiven Vermögensschadens durch Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft (etwa durch Bezahlung der Forderung) nicht einsichtsfähig und nicht geschäftsfähig sei. Betrachte man das Schreiben ON 47, so müsse unzweifelhaft der Eindruck entstehen, daß der Verpflichtete nicht mehr in der Lage sei, die Verhältnismäßigkeit des Vermögensschadens, den er sich durch sein Nichthandeln zufügt, in Relation zu den Möglichkeiten der Abwehr dieses Schadens zu sehen. Eine neuerliche Überprüfung, ob der Verpflichtete in bezug auf die Wahrung seiner Rechte im Exekutionsverfahren geschäftsfähig ist, erscheine daher dringend angeraten.
Die Erstrichterin ersuchte das Bezirksgericht Hernals als Pflegschaftsgericht des Verpflichteten, dessen Geschäftsfähigkeit in bezug auf das Exekutionsverfahren zu überprüfen bzw die Frage zu überprüfen, ob der Verpflichtete zur Besorgung dieser einzelnen Angelegenheit einen Sachwalter benötigt.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 22. 4. 1997, 23 P 48/97k-6, wurde nach Erstanhörung des Betroffenen für den Verpflichteten Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, zum einstweiligen Sachwalter bestellt, der für den Betroffenen folgende Angelegenheiten zu besorgen hat:
1.) Vertretung im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters,
2.) einstweilige Vertretung im Verfahren E 2348/93 des Bezirksgerichtes Neulengbach sowie allfälligen bezugnehmenden Verfahren.
Nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Georg Pakersch wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom 22. 8. 1997, 23 P 48/97k-24, Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, für den Verpflichteten gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgende Angelegenheit zu besorgen (§ 273 Abs 3 Z 1 ABGB): Vertretung im Verfahren E 2348/93 des Bezirksgerichtes Neulengbach sowie allfälligen bezugnehmenden Verfahren. Das Pflegschaftsgericht stellte, dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Pakersch folgend, fest, daß beim Verpflichteten, ausgelöst durch die Übertragung der Obsorge über seinen Sohn anläßlich der Scheidung im Jahr 1971 an die Mutter und das hiebei möglicherweise berechtigt erlebte Unrecht eine paranoide Reaktionsbereitschaft gegenüber Ämtern und Gerichten besteht. Als Folge davon kommt es zur abschweifendem Gedankengang, es werden Gedankeninhalte in logisch nicht nachvollziehbarer Weise verknüpft, unrichtige Vorstellungen von der Wirklichkeit werden nicht revidiert, teilweise tritt eine Verminderung des Realitätsbezuges hinzu. Nicht über das altersgemäße Ausmaß hinaus gehen hingegen die Verminderung der Gedächnisleistung und die geistige Leistungsverminderung.Nach Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Georg Pakersch wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom 22. 8. 1997, 23 P 48/97k-24, Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, für den Verpflichteten gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat folgende Angelegenheit zu besorgen (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer eins, ABGB): Vertretung im Verfahren E 2348/93 des Bezirksgerichtes Neulengbach sowie allfälligen bezugnehmenden Verfahren. Das Pflegschaftsgericht stellte, dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Pakersch folgend, fest, daß beim Verpflichteten, ausgelöst durch die Übertragung der Obsorge über seinen Sohn anläßlich der Scheidung im Jahr 1971 an die Mutter und das hiebei möglicherweise berechtigt erlebte Unrecht eine paranoide Reaktionsbereitschaft gegenüber Ämtern und Gerichten besteht. Als Folge davon kommt es zur abschweifendem Gedankengang, es werden Gedankeninhalte in logisch nicht nachvollziehbarer Weise verknüpft, unrichtige Vorstellungen von der Wirklichkeit werden nicht revidiert, teilweise tritt eine Verminderung des Realitätsbezuges hinzu. Nicht über das altersgemäße Ausmaß hinaus gehen hingegen die Verminderung der Gedächnisleistung und die geistige Leistungsverminderung.
Mit noch nicht rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 18. 2. 1998, 23 P 48/97k-35, wurde die Sachwalterschaft insofern geändert, als der Wirkungskreis des Sachwalters um die Einkommens- und Vermögensverwaltung erweitert wurde.
Nach der mit Verfügung vom 16. 2. 1998 auf Antrag des Sachwalters angeordneten Zustellung der Beschlüsse an ihn erhob der durch den Sachwalter vertretene Verpflichtete Rekurse gegen die Exekutionsbewilligung ON 3, den Beschluß auf Bestimmung der Gebühren des Sachverständigen für die Schätzung der Liegenschaft ON 28, die Festsetzung des Schätzwertes ON 29, den Beschluß auf Anberaumung der Tagsatzung zur Feststellung der Versteigerungsbedingungen ON 36, die Feststellung der Versteigerungsbedingungen ON 39 und die Bestimmung der Einschaltungskosten des Ediktes in der Wiener Zeitung ON 43.
Das Rekursgericht wies alle Rekurse als verspätet zurück. Die Bestellung des Sachwalters für den Verpflichteten sei erst mit Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses wirksam. Eine Vorverlegung der Wirksamkeit sei schon aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 16. 12. 1994, mit dem das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für den Verpflichteten eingestellt wurde, nicht möglich.
Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu, weil besondere die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses rechtfertigende Umstände nicht vorlägen.