Entscheidungsgründe:
Im Vorprozeß machte die nunmehr beklagte Partei (im folgenden: beklagte Partei) gegen den nunmehrigen Kläger (im folgenden: Kläger) und Helmut P***** eine Wechselforderung von S 3,000.000 sA geltend. Der antragsgemäß erlassene Wechselzahlungsauftrag, der gegenüber Helmut P***** in Rechtskraft erwuchs, wurde dem Kläger am 8.Oktober 1992 zu eigenen Handen zugestellt. Mit Schriftsatz vom 13.Oktober 1992 erhob der durch einen gewählten Rechtsanwalt vertretene Kläger fristgerecht Einwendungen. Am 13.November 1992 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang. Der Beschluß des Erstgerichtes über die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie der Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Rechtsanwaltes Dr.Klaus R***** zum Vertreter des Klägers wurden dem Kläger am 30.November 1992 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 3.Dezember 1992 erstattete der nunmehr durch diesen Rechtsanwalt vertretene Kläger ein detailliertes Vorbringen, wobei er insbesondere einwandte, daß die Ausfüllung des Blankowechsels durch die beklagte Partei der getroffenen Vereinbarung widerspreche; darüber hinaus sei die Zusammensetzung der Wechselsumme nicht nachvollziehbar. Nach Aufhebung des Beschlusses über die Bewilligung der Verfahrenshilfe und ergänzenden Erhebungen wurde dem Kläger vom Erstgericht mit Beschluß vom 21.Jänner 1993 neuerlich die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt. Der Kläger wurde im Rahmen der Verfahrenshilfe weiterhin durch den Rechtsanwalt Dr.Klaus R***** vertreten. Mit Urteil des Erstgerichtes vom 18.Oktober 1993 wurde erkannt, daß der Wechselzahlungsauftrag gegenüber dem Kläger im Umfang von S 1,774.043,33 sA aufrecht bleibe, im übrigen jedoch aufgehoben werde. Infolge Berufung der beklagten Partei änderte das Oberlandesgericht Innsbruck dieses Urteil mit Urteil vom 10.Februar 1994 im Sinne einer vollen Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages ab und verpflichtete den Kläger zur Zahlung des Betrages von S 3,000.000 sA. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Revision des Klägers gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 13.Oktober 1994, 8 Ob 15/94, nicht Folge. Dieses Urteil wurde dem Kläger zu Handen seines Vertreters Dr.Klaus R***** am 8.November 1994 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 21.November 1994 beantragte der Kläger die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Wiederaufnahme des Verfahrens 40 Cg 1152/92h des Erstgerichtes. Mit Beschluß vom 19. Dezember 1994 wurde diesem Antrag stattgegeben und mit Bescheid vom 17.Jänner 1995 der Rechtsanwalt Dr.Georg Gschnitzer zum Vertreter des Klägers bestellt.
Mit der an das Oberlandesgericht Innsbruck gerichteten und dort am 10. April 1996 eingelangten Nichtigkeitsklage begehrte der Kläger zunächst, den Wechselzahlungsauftrag des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.9.1992, das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.10.1993 sowie das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 10.2.1994 als nichtig aufzuheben und brachte vor, daß er bei Zustellung der Klage zu 40 Cg 1152/96h des Erstgerichtes sowie während des gesamten Verfahrens, wie sich nunmehr herausgestellt habe, nicht prozeßfähig gewesen sei.
Die beklagte Partei wandte die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und beantragte im übrigen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klage sei verfristet, weil sie nicht binnen einer Notfrist von vier Wochen seit Zustellung des Urteils bzw ab Kenntnis der Geschäftsunfähigkeit erhoben worden sei. Überdies sei der Beklagte zum Zeitpunkt der Zustellung der Klage und der Bevollmächtigung seines Rechtsanwaltes nicht prozeßunfähig gewesen.
In der Tagsatzung vom 30.Mai 1996 modifizierte der Kläger das Klagebegehren dahin, daß auch die Nichtigerklärung des Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 13.10.1994 begehrt werde und beantragte die Überweisung der Sache an den Obersten Gerichtshof.
Mit Beschluß vom 30.5.1996 ließ das Oberlandesgericht Innsbruck die Modifizierung der Klage zu, sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Sache gemäß § 532 Abs 1 ZPO iVm § 261 Abs 6 ZPO an den Obersten Grichtshof.Mit Beschluß vom 30.5.1996 ließ das Oberlandesgericht Innsbruck die Modifizierung der Klage zu, sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Sache gemäß Paragraph 532, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an den Obersten Grichtshof.
Vom Obersten Gerichtshof wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die in den Akten 40 Cg 1152/92h, 15 Cg 1136/92x und 25 Vr 461/95 des Landesgerichtes Innsbruck, sowie 3 P 1430/95i, 24 E 8703/92 sowie 24 E 33/95 des Bezirksgerichtes Innsbruck erliegenden, Vorbringen und Aussagen des Klägers enthaltenden Protokolle, sowie in die in diesen Akten befindlichen, vom Kläger verfaßten Schriftstücke, das zu 3 P 1430/95i des Bezirksgerichtes Innsbruck erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten, Einvernahme der Zeugen Dr.Günther R*****, Dr.Heinz B*****, Dr.Elisabeth B*****, Dr.Klaus R***** und Dr.Uta M***** sowie durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie.Vom Obersten Gerichtshof wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die in den Akten 40 Cg 1152/92h, 15 Cg 1136/92x und 25 römisch fünf r 461/95 des Landesgerichtes Innsbruck, sowie 3 P 1430/95i, 24 E 8703/92 sowie 24 E 33/95 des Bezirksgerichtes Innsbruck erliegenden, Vorbringen und Aussagen des Klägers enthaltenden Protokolle, sowie in die in diesen Akten befindlichen, vom Kläger verfaßten Schriftstücke, das zu 3 P 1430/95i des Bezirksgerichtes Innsbruck erstattete psychiatrische Sachverständigengutachten, Einvernahme der Zeugen Dr.Günther R*****, Dr.Heinz B*****, Dr.Elisabeth B*****, Dr.Klaus R***** und Dr.Uta M***** sowie durch Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie.
Aufgrund dieser Beweiserhebungen wird folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Kläger leidet an einer Demenz, die auch schon am 30.November 1992 - wenngleich in leichterer Form als heute - vorhanden war. Trotz dieser Demenz war der Kläger damals in der Lage, zu erfassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wurde, und dem für ihn bestellten Rechtsanwalt die entsprechenden Informationen zu erteilen.
Zu diesen Feststellungen gelangte der Obrste Gerichtshof aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Das Gericht folgt dem unbedenklichen und schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz. Dr.Reinhard Haller, das insbesondere bestätigt wird durch die Aussagen der Zeuginnen Dr.Elisabeth B***** und Dr.Uta M*****, wonach der Kläger damals den Gegenstand sowohl dieses Rechtsstreites als auch den eines damit zusammenhängenden weiteren Prozesses erfassen und dazu klar Stellung nehmen konnte. Dies ergibt sich auch aus dem nach der glaubhaften Aussage des Zeugen Dr.Klaus R***** ausschließlich aufgrund der Informationen durch den Kläger im Vorprozeß erstatteten Schriftsatz vom 3.12.1992. Dieser Zeuge hat ausgesagt, daß vom Kläger - wenn auch nur nach mehrmaligem Nachfragen - eine logische oder chronologische Darstellung der Abfolge der Geschehnisse zu erlangen gewesen sei und daß er wußte, worum es ging. Dies ergibt sich auch aus der durchaus glaubwürdigen Schilderung der zur Einstellung einer Fahrnisexekution führenden Vorgangsweise des Klägers im Zeitraum nach der Einbringung der Klage im Vorprozeß durch den Zeugen Dr.Günther R*****. Der Zeuge Dr.Heinz B***** stellte den Kläger zwar als einen schwierigen Klienten dar, der seine juristischen Ratschläge nicht befolgte, räumte aber immerhin ein, daß in die von ihm am 13.10.1992 verfaßten Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag auch Überlegungen des Klägers eingeflossen seien.
Soweit der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie anläßlich der mündlichen Erörterung des Gutachtens in der Tagsatzung vom 26. Jänner 1998 äußerte, die Bestellung eines Sachwalters für den Kläger wäre schon im Jahre 1992 gerechtfertigt gewesen, nahm er nicht zu der in seinen Aufgabenbereich fallenden Tatfrage Stellung, sondern bekundete eine Meinung zu einer nicht von ihm zu lösenden Rechtsfrage, wobei sich aus den folgenden Erläuterungen des Sachverständigen ergibt, daß er die Beigebung eines Sachwalters bereits bei einer leichteren, die Geschäftsfähigkeit nicht berührenden Beeinträchtigung des Geisteszustandes für zweckmäßig erachtet. Entgegen der Auffassung des Klägers setzte sich der Sachverständige daher mit der von ihm bekundeten Rechtsauffassung nicht in Widerspruch zu seinem mit nahezu allen übrigen Beweisergebnissen übereinstimmenden, schlüssig begründeten und klaren Gutachten über die im vorliegenden Verfahren zu klärenden erheblichen Tatfragen. Danach besaß der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beigebung eines Rechtsanwaltes im Vorprozeß ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit, um sowohl den wesentlichen Prozeßstoff zu erfassen, als auch, um dem für ihn bestellten Rechtsanwalt die entsprechenden Informationen zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, daß sich diese Feststellung auch auf die übereinstimmenden Aussagen der glaubwürdigen Zeugen Dr.Elisabeth Berger und Dr.Uta Mayerhofer gründet, die im wesentlichen auch durch die Aussagen der Zeugen Dr.Klaus Rinner und Dr.Günther Riess bestätigt werden. Hingegen gewinnt man aus der Aussage des Zeugen Dr.Heinz Bauer den Eindruck, daß er im Bemühen, sein eher halbherzige Engagement im Vorprozeß zu rechtfertigen, die damalige Beeinträchtigung des Geisteszustandes des Klägers eher übertrieben darstellte. Der erkennende Senat erachtete daher die vom Kläger beantragte Begutachtung durch einen weiteren Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie für nicht erforderlich.
Der festgestellte Sachverhalt wird rechtlich wie folgt beurteilt: