Rechtssatz RS0035674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035674
Entscheidungsdatum
04.10.2011
Rechtssatz
Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf § 64 Z 3 ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam.Durch den erst im Laufe des Prozesses eintretenden Verlust der Prozessfähigkeit einer Partei wird die auf Paragraph 64, Ziffer 3, ZPO beruhende Vertretungsmacht des vor Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten Armenanwaltes nicht berührt. Die vom Armenanwalt gesetzten Prozesshandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind ohne Mitwirkung des nach Verlust der Prozessfähigkeit der Partei bestellten gesetzlichen Vertreters wirksam.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 243/71
Entscheidungstext OGH 28.09.1971 8 Ob 243/71
Veröff: SZ 44/147 = EvBl 1972/148 S 270 = AnwBl 1974,115 (zustimmend Stölzle)
- 6 Ob 729/87
Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 729/87
- 8 Ob 2185/96y
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 Ob 2185/96y
Veröff: SZ 71/97
- 8 Ob 104/97w
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
Auch; Veröff: SZ 71/113
- 8 Ob 39/99i
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 Ob 39/99i
Auch
- 10 Ob 64/11a
Entscheidungstext OGH 04.10.2011 10 Ob 64/11a
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0035674
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
JJR_19710928_OGH0002_0080OB00243_7100000_001