Aus der Begründung:
Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage beruht auf § 532 Abs 1 ZPO.Die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage beruht auf Paragraph 532, Absatz eins, ZPO.
Gemäß § 538 ZPO hat das zur Entscheidung berufene Gericht zunächst zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Die amtswegige Prüfung der Frage, ob die Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt wird, hat sich nicht nur darauf zu erstrecken, ob der Kläger in der Klage einen Anfechtungsgrund gemäß § 529 ZPO behauptet, sondern auch darauf, ob die in der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Umstände, deren Wahrheit vorausgesetzt, einen Nichtigkeitsgrund im Sinne der oben bezeichneten Gesetzesstelle begrunden können (vgl Fasching zu § 538 Anm 2). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.Gemäß Paragraph 538, ZPO hat das zur Entscheidung berufene Gericht zunächst zu prüfen, ob die Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben wurde. Die amtswegige Prüfung der Frage, ob die Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlichen Anfechtungsgrund gestützt wird, hat sich nicht nur darauf zu erstrecken, ob der Kläger in der Klage einen Anfechtungsgrund gemäß Paragraph 529, ZPO behauptet, sondern auch darauf, ob die in der Nichtigkeitsklage vorgebrachten Umstände, deren Wahrheit vorausgesetzt, einen Nichtigkeitsgrund im Sinne der oben bezeichneten Gesetzesstelle begrunden können vergleiche Fasching zu Paragraph 538, Anmerkung 2). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen.
Der Kläger geht selbst davon aus, daß seine behauptete Prozeßunfähigkeit erst im Laufe des oben angeführten Rechtsstreites (uzw nicht erst mit der am 21. 12. 1970 erfolgten Entmündigung, sondern schon Mitte September 1969) eingetreten sei, weshalb er die Nichtigerklärung des Verfahrens ab 3. 10. 1969 anstrebt. Daß der Kläger etwa schon im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreites prozeßunfähig gewesen wäre und die Bestellung des Armenvertreters am 20. 10. 1967 in einem hiedurch nichtigen Verfahren erfolgt sei, wurde nicht behauptet. Geht man aber davon aus, daß der behauptete Verlust der Prozeßfähigkeit nicht schon vor Einleitung des Rechtsstreites, sondern erst in dessen Verlauf eingetreten ist und daß der Kläger zunächst durch seinen frei gewählten Vertreter Rechtsanwalt Dr J und dann durch den am 20. 10. 1967 bestellten Armenvertreter Rechtsanwalt Dr P anwaltlich vertreten war, dann folgt hieraus, daß der behauptete Verlust der Prozeßfähigkeit im Verlauf des Rechtsstreites für das Prozeßgericht nicht beachtlich war und daß der Mangel der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Klägers die von dessen rite bestellten Armenvertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen und die an diesen erfolgten Zustellungen entgegen den Klagsausführungen keineswegs nichtig macht. Ob der Kläger im vorliegenden Anwaltsprozeß iS des § 27 Abs 1 ZPO durch einen frei gewählten oder durch einen als Armenvertreter bestellten Rechtsanwalt vertreten war, ist für die Beurteilung der behaupteten Nichtigkeit gleichgültig (vgl 1 Ob 40/62, SZ 19/328). In keinem Fall bedurfte der einschreitende Rechtsanwalt wegen des behaupteten Wegfalls der Prozeßfähigkeit des Klägers im geltend gemachten Zeitraum der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Nach § 35 ZPO wird die Prozeßvollmacht weder durch den Tod des Machtgebers noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Bis zu der durch die 6. GEN erfolgte Änderung des § 64 Z 3 ZPO bedurfte der als Armenvertreter bestellte Rechtsanwalt der Prozeßvollmacht der armen Partei (vgl SZ 5/312); der nachträgliche Wegfall ihrer Prozeßfähigkeit blieb damit nach § 35 ZPO ohne Einfluß auf die Vertretungsmacht des Armenanwaltes. Seit der Änderung des § 64 Z 3 ZPO durch die 6. GEN bedarf der bestellte Rechtsanwalt nicht mehr einer von der armen Partei ausgestellten Prozeßvollmacht, sondern er ist schon kraft seiner Bestellung als Bevollmächtigter iS des § 31 ZPO - mit den hier außer Betracht bleibenden Beschränkungen durch § 64 Z 3 ZPO - anzusehen. Es ist daher nicht einzusehen, welchen Einfluß der nachträgliche Verlust der Prozeßfähigkeit des Vertretenen auf die durch die Bestellung als Armenanwalt begrundete Vertretungsmacht des Armenanwalts haben sollte. Wird doch selbst für den Fall des Todes der armen Partei, durch den nach § 68 Abs 1 ZPO das Armenrecht erlischt, die Bestellung als Armenanwalt und dessen Vertretungsmacht nach § 64 Z 3 ZPO nicht berührt, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach, wie etwa in seinen Entscheidungen SZ 19/328 und zuletzt in der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 109/68 aus den angeführten Erwägungen zum Ausdruck gebracht hat. Umsoweniger kann die behauptete Änderung der Prozeßfähigkeit, die den Bestand des Armenrechts überhaupt nicht berührt (Fasching II 441), die Vertretungsmacht des Armenanwalts nach § 64 Z 3 ZPO beschränken. Die von dem zum Armenvertreter bestellten Rechtsanwalt Dr P gesetzten Prozeßhandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind somit ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Klägers voll wirksam. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der nach den Klagsbehauptungen im Laufe des Rechtsstreits prozeßunfähig gewordene Kläger in dem von der Nichtigkeitsklage erfaßten Zeitraum des Rechtsstreits zu dessen Führung der Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters bedurft hätte.Der Kläger geht selbst davon aus, daß seine behauptete Prozeßunfähigkeit erst im Laufe des oben angeführten Rechtsstreites (uzw nicht erst mit der am 21. 12. 1970 erfolgten Entmündigung, sondern schon Mitte September 1969) eingetreten sei, weshalb er die Nichtigerklärung des Verfahrens ab 3. 10. 1969 anstrebt. Daß der Kläger etwa schon im Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreites prozeßunfähig gewesen wäre und die Bestellung des Armenvertreters am 20. 10. 1967 in einem hiedurch nichtigen Verfahren erfolgt sei, wurde nicht behauptet. Geht man aber davon aus, daß der behauptete Verlust der Prozeßfähigkeit nicht schon vor Einleitung des Rechtsstreites, sondern erst in dessen Verlauf eingetreten ist und daß der Kläger zunächst durch seinen frei gewählten Vertreter Rechtsanwalt Dr J und dann durch den am 20. 10. 1967 bestellten Armenvertreter Rechtsanwalt Dr P anwaltlich vertreten war, dann folgt hieraus, daß der behauptete Verlust der Prozeßfähigkeit im Verlauf des Rechtsstreites für das Prozeßgericht nicht beachtlich war und daß der Mangel der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Klägers die von dessen rite bestellten Armenvertreter vorgenommenen Prozeßhandlungen und die an diesen erfolgten Zustellungen entgegen den Klagsausführungen keineswegs nichtig macht. Ob der Kläger im vorliegenden Anwaltsprozeß iS des Paragraph 27, Absatz eins, ZPO durch einen frei gewählten oder durch einen als Armenvertreter bestellten Rechtsanwalt vertreten war, ist für die Beurteilung der behaupteten Nichtigkeit gleichgültig vergleiche 1 Ob 40/62, SZ 19/328). In keinem Fall bedurfte der einschreitende Rechtsanwalt wegen des behaupteten Wegfalls der Prozeßfähigkeit des Klägers im geltend gemachten Zeitraum der Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters. Nach Paragraph 35, ZPO wird die Prozeßvollmacht weder durch den Tod des Machtgebers noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Bis zu der durch die 6. GEN erfolgte Änderung des Paragraph 64, Ziffer 3, ZPO bedurfte der als Armenvertreter bestellte Rechtsanwalt der Prozeßvollmacht der armen Partei vergleiche SZ 5/312); der nachträgliche Wegfall ihrer Prozeßfähigkeit blieb damit nach Paragraph 35, ZPO ohne Einfluß auf die Vertretungsmacht des Armenanwaltes. Seit der Änderung des Paragraph 64, Ziffer 3, ZPO durch die 6. GEN bedarf der bestellte Rechtsanwalt nicht mehr einer von der armen Partei ausgestellten Prozeßvollmacht, sondern er ist schon kraft seiner Bestellung als Bevollmächtigter iS des Paragraph 31, ZPO - mit den hier außer Betracht bleibenden Beschränkungen durch Paragraph 64, Ziffer 3, ZPO - anzusehen. Es ist daher nicht einzusehen, welchen Einfluß der nachträgliche Verlust der Prozeßfähigkeit des Vertretenen auf die durch die Bestellung als Armenanwalt begrundete Vertretungsmacht des Armenanwalts haben sollte. Wird doch selbst für den Fall des Todes der armen Partei, durch den nach Paragraph 68, Absatz eins, ZPO das Armenrecht erlischt, die Bestellung als Armenanwalt und dessen Vertretungsmacht nach Paragraph 64, Ziffer 3, ZPO nicht berührt, wie der Oberste Gerichtshof schon mehrfach, wie etwa in seinen Entscheidungen SZ 19/328 und zuletzt in der nicht veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 109/68 aus den angeführten Erwägungen zum Ausdruck gebracht hat. Umsoweniger kann die behauptete Änderung der Prozeßfähigkeit, die den Bestand des Armenrechts überhaupt nicht berührt (Fasching römisch zwei 441), die Vertretungsmacht des Armenanwalts nach Paragraph 64, Ziffer 3, ZPO beschränken. Die von dem zum Armenvertreter bestellten Rechtsanwalt Dr P gesetzten Prozeßhandlungen und die an ihn bewirkten Zustellungen sind somit ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters des Klägers voll wirksam. Es kann daher keine Rede davon sein, daß der nach den Klagsbehauptungen im Laufe des Rechtsstreits prozeßunfähig gewordene Kläger in dem von der Nichtigkeitsklage erfaßten Zeitraum des Rechtsstreits zu dessen Führung der Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters bedurft hätte.
Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Nichtigkeitsklage ergibt, daß das Verfahren nicht mit der geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist, fehlt es an einem gesetzlichen Anfechtungsgrund. Die Nichtigkeitsklage war daher nach § 538 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da sich somit schon aus dem Vorbringen in der Nichtigkeitsklage ergibt, daß das Verfahren nicht mit der geltend gemachten Nichtigkeit behaftet ist, fehlt es an einem gesetzlichen Anfechtungsgrund. Die Nichtigkeitsklage war daher nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.