Am 9.Dezember 1987 langte beim Obersten Gerichtshof als dem Revisionsgericht im früheren Ehescheidungsverfahren (§ 532 Abs.1 ZPO) die auf § 529 Abs.1 Z 2 ZPO gestützte Nichtigkeitsklage ein. Das Sachwalterschaftsgericht hat diese Prozeßführung genehmigt. In der Hauptsache begehrt die Nichtigkeitsklägerin die Abweisung des Scheidungsbegehrens, hilfsweise den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Mannes, mit einem weiteren Hilfsantrag eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch.Am 9.Dezember 1987 langte beim Obersten Gerichtshof als dem Revisionsgericht im früheren Ehescheidungsverfahren (Paragraph 532, Absatz eins, ZPO) die auf Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO gestützte Nichtigkeitsklage ein. Das Sachwalterschaftsgericht hat diese Prozeßführung genehmigt. In der Hauptsache begehrt die Nichtigkeitsklägerin die Abweisung des Scheidungsbegehrens, hilfsweise den Ausspruch eines überwiegenden Verschuldens des Mannes, mit einem weiteren Hilfsantrag eine Scheidung ohne Verschuldensausspruch.
Die Nichtigkeitsklägerin stützt ihr Begehren ausdrücklich darauf, daß sie nach Aufhebung des im ersten Rechtsgang gefällten Scheidungsurteiles durch den berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß vom 27.Januar 1984 prozeßunfähig gewesen wäre und nach wie vor prozeßunfähig sei.
Die Nichtigkeitsklägerin hatte im Scheidungsverfahren während des Laufes der Berufungsfrist einen Verfahrenshilfeantrag gestellt und war von der Einbringung der Berufung an, also schon während des Rechtsmittelverfahrens im ersten Rechtsgang und dann während des gesamten zweiten Rechtsganges durch den ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten. Verfahrenshilfeantrag und Bestellung des Rechtsanwaltes erfolgten noch vor dem in der Nichtigkeitsklage bezeichneten Zeitpunkt des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses vom 27.Januar 1984. Das Vorliegen der Prozeßfähigkeit bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang des Scheidungsverfahrens hatte das Prozeßgericht aufgrund einer gutächtlichen Äußerung des Sachverständigen in der mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich bejaht. Die Erörterung und Prüfung der Prozeßfähigkeit in der mündlichen Streitverhandlung war aufgrund einer vom Prozeßgegner mit vorbereitendem Schriftsatz angekündigten Anregung erfolgt. Ein Antrag auf Nichtigerklärung des Verfahrens durch die von den Zweifeln an der Prozeßfähigkeit betroffene Prozeßpartei lag nicht vor. Das Prozeßgericht unterzog sich vielmehr aufgrund einer Anregung des Prozeßgegners einer amtswegigen Prüfung und bejahte die zweifelhaft gewordene Prozeßfähigkeit ausdrücklich in der Begründung seiner Sachentscheidung.
Daß gerade in der nach dem Sachverständigengutachten für die krankhafte Entwicklung der Nichtigkeitsklägerin verhältnismäßig kurze Zeitspanne zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz im ersten Rechtsgang des Scheidungsverfahrens und dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus Anlaß der Erhebung der Berufung eine faßbare Verähderung im Zustand der betroffenen Prozeßpartei eingetreten wäre, die im Gegensatz zur urteilsmäßig bejahten Prozeßfähigkeit zur Annahme der Prozeßunfähigkeit hätte führen müssen, ist nach den vorliegenden Gutachten nicht nur kaum zeitlich einzuordnen und gewichtsmäßig zu fassen, sondern auch nach dem Klagsvorbringen gar nicht zu untersuchen.
Nichtigkeitsklagegrund ist eine angeblich im zweiten Rechtsgang des Scheidungsverfahrens vorgelegene Prozeßunfähigkeit der Nichtigkeitsklägerin. In diesem Verfahrensabschnitt war die Nichtigkeitsklägerin aber aufgrund eines vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht betroffenen Bestellungsvorganges durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten. In dieser Hinsicht ist zwischen einer rechtsgeschäftlichen Prozeßbevollmächtigung und einer gerichtlichen Bestellung im Rahmen der Verfahrenshilfe kein Unterschied zu machen. Selbst wenn das Klagevorbringen in tatsächlicher Hinsicht zuträfe, wäre damit der Nichtigkeitsklagegrund nach dem § 529 Abs.1 Z 2 ZPO infolge der Vertretung durch den im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt nicht erfüllt. Die Nichtigkeitsklage war aus dieser Erwägung gemäß § 538 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.Nichtigkeitsklagegrund ist eine angeblich im zweiten Rechtsgang des Scheidungsverfahrens vorgelegene Prozeßunfähigkeit der Nichtigkeitsklägerin. In diesem Verfahrensabschnitt war die Nichtigkeitsklägerin aber aufgrund eines vom geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht betroffenen Bestellungsvorganges durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten. In dieser Hinsicht ist zwischen einer rechtsgeschäftlichen Prozeßbevollmächtigung und einer gerichtlichen Bestellung im Rahmen der Verfahrenshilfe kein Unterschied zu machen. Selbst wenn das Klagevorbringen in tatsächlicher Hinsicht zuträfe, wäre damit der Nichtigkeitsklagegrund nach dem Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO infolge der Vertretung durch den im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt nicht erfüllt. Die Nichtigkeitsklage war aus dieser Erwägung gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Klagsführung erscheint also aussichtslos, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß § 63 Abs.1 ZPO abzuweisen.Die Klagsführung erscheint also aussichtslos, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO abzuweisen.
Die erforderlichen Zustellungen wird das Landesgericht für ZRS Wien als das im früheren Verfahren in erster Instanz eingeschrittene Gericht zu veranlassen haben.