Rechtssatz RS0035143
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035143
Entscheidungsdatum
27.08.2002
Rechtssatz
War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor; der Nichtigkeitskläger muß die Prozeßunfähigkeit beweisen. Gleiches gilt auch, wenn ein im Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht entmündigter Prozeßunfähigkeit nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 613/76
Entscheidungstext OGH 20.06.1978 3 Ob 613/76
Veröff: SZ 51/93
- 6 Ob 729/87
Entscheidungstext OGH 14.01.1988 6 Ob 729/87
Vgl auch
- 1 Ob 692/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 1 Ob 692/88
nur: War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. (T1)
- 6 Ob 145/97k
Entscheidungstext OGH 11.09.1997 6 Ob 145/97k
- 6 Ob 1/99m
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 1/99m
- 1 Ob 111/99a
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 111/99a
nur: War die Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit dem Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen vorher bestellten Prozeßbevollmächtigten vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. Gleiches gilt auch, wenn ein im Zeitpunkt des Vorprozesses noch nicht entmündigter Prozeßunfähigkeit nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat. (T2)
- 6 Ob 102/00v
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 102/00v
nur T1; Beisatz: Dass die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß § 10 Abs 3 RAO durch den Rechtsanwaltsausschuss erfolgte, vermag darin nichts zu ändern. (T3)
- 2 Ob 143/00v
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 143/00v
nur T2
- 10 ObS 214/02x
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 214/02x
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0035143
Dokumentnummer
JJR_19780620_OGH0002_0030OB00613_7600000_003