Da sich der Rekurs eindeutig gegen die Zurückweisung einer Berufung der Beklagten gegen das Versäumungsurteil richtet, wurde er zutreffend dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Soweit damit - zumindest nach der Anfechtungserklärung - auch die Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz über die Zurückweisung von Rekursen der Beklagten gegen erstgerichtliche Beschlüsse angefochten werden sollen, käme nur ein an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches, verbunden mit einem ordentlichen Rekurs, in Betracht (§ 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO - vgl 6 Ob 4/00g ua). Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung funktionell unzuständig.Da sich der Rekurs eindeutig gegen die Zurückweisung einer Berufung der Beklagten gegen das Versäumungsurteil richtet, wurde er zutreffend dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Soweit damit - zumindest nach der Anfechtungserklärung - auch die Beschlüsse des Gerichtes zweiter Instanz über die Zurückweisung von Rekursen der Beklagten gegen erstgerichtliche Beschlüsse angefochten werden sollen, käme nur ein an das Gericht zweiter Instanz gerichteter Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches, verbunden mit einem ordentlichen Rekurs, in Betracht (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO - vergleiche 6 Ob 4/00g ua). Insoweit ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung funktionell unzuständig.
In dem gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässigen Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung wird die Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht und hiezu ausgeführt, dass die Vorinstanzen von Amts wegen die Prozessfähigkeit der Beklagten prüfen hätten müssen, weil sich aufgrund der Vielzahl der von ihr verfassten Rechtsmittel, die trotz mehrfacher Verbesserungsaufträge nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt worden seien, erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beklagten ergäben. Damit wird der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend gemacht.In dem gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässigen Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung wird die Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht und hiezu ausgeführt, dass die Vorinstanzen von Amts wegen die Prozessfähigkeit der Beklagten prüfen hätten müssen, weil sich aufgrund der Vielzahl der von ihr verfassten Rechtsmittel, die trotz mehrfacher Verbesserungsaufträge nicht von einem Rechtsanwalt gefertigt worden seien, erhebliche Zweifel an der Geschäftsfähigkeit der Beklagten ergäben. Damit wird der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO geltend gemacht.
War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungs- und damit auch prozessunfähig, aber nicht gesetzlich bzw vor Eintritt der Prozessunfähigkeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so liegt Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vor. Gleiches gilt, wenn eine während des Prozesses (noch) nicht von einem Sachwalter vertretene Person nach Eintritt der Prozessunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozessvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozessunfähigen geführt hat (6 Ob 145/97k; 1 Ob 111/99a). Dass im vorliegenden Fall die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß § 10 Abs 3 RAO durch den Rechtsanwaltsausschuss erfolgte, vermag darin nichts zu ändern (vgl 6 Ob 145/97k für den Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers auf Antrag der prozessunfähigen Partei).War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungs- und damit auch prozessunfähig, aber nicht gesetzlich bzw vor Eintritt der Prozessunfähigkeit durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, so liegt Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor. Gleiches gilt, wenn eine während des Prozesses (noch) nicht von einem Sachwalter vertretene Person nach Eintritt der Prozessunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozessvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozessunfähigen geführt hat (6 Ob 145/97k; 1 Ob 111/99a). Dass im vorliegenden Fall die Auswahl des Rechtsanwaltes gemäß Paragraph 10, Absatz 3, RAO durch den Rechtsanwaltsausschuss erfolgte, vermag darin nichts zu ändern vergleiche 6 Ob 145/97k für den Fall der Bestellung eines Verfahrenshelfers auf Antrag der prozessunfähigen Partei).
Daraus folgt, dass die Rechtsmittelfrist gegen das Versäumungsurteil für den Fall, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung desselben prozessunfähig gewesen sein sollte, noch nicht zu laufen begonnen hat und die von ihr bislang eingebrachten Rechtsmittel nicht wirksam erhoben waren, sodass auch ihre Rechtsmittelbefugnis noch nicht verbraucht sein kann (5 Ob 694/80 ua; RIS-Justiz RS0006948). Solange nicht feststeht, ob und allenfalls in welchen Verfahrensphasen die Beklagte nicht prozessfähig war, kann über das vorliegende Rechtsmittel nicht entschieden werden.
Die Zivilprozessordnung eröffnet der von einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer wirksamen Zustellung (§ 416 ZPO), ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben, das Wahlrecht, entweder eine Nichtigkeitsberufung oder die Nichtigkeitsklage zu erheben (6 Ob 145/97k; 1 Ob 111/99a).Die Zivilprozessordnung eröffnet der von einem Nichtigkeitsfall nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer wirksamen Zustellung (Paragraph 416, ZPO), ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben, das Wahlrecht, entweder eine Nichtigkeitsberufung oder die Nichtigkeitsklage zu erheben (6 Ob 145/97k; 1 Ob 111/99a).
Gemäß § 6a ZPO ist es dem Prozess- und auch dem Rechtsmittelgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegen und für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen. Es hat in einem solchen Fall vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen und ist gemäß § 6a dritter Satz ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden (3 Ob 110/94 mwN).Gemäß Paragraph 6 a, ZPO ist es dem Prozess- und auch dem Rechtsmittelgericht verwehrt, die Prozessfähigkeit von Parteien, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegen und für die kein Sachwalter bestellt wurde, selbständig zu prüfen. Es hat in einem solchen Fall vielmehr das Pflegschaftsgericht zu verständigen und ist gemäß Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO an die Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes gebunden (3 Ob 110/94 mwN).
Es ist daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, zum Rekursgrund der Nichtigkeit in der Weise Stellung zu nehmen, dass er die Prozessfähigkeit der Beklagten aufgrund der Aktenlage selbständig beurteilt. Er hat vielmehr, da in den Rekursausführungen behauptet wird, dass bei der Beklagten Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit bestehen, im Sinne der Vorschrift des § 6a ZPO die Akten dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozessfähigkeit der Beklagten aus den in den § 273 Abs 1 ABGB normierten Gründen verneinen sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in diesem Verfahren, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren sicherzustellen haben, wobei auf die Möglichkeit der Genehmigung des vorliegenden Rekurses durch den zu bestellenden Sachwalter iSd § 477 Abs 1 Z 5 letzter Halbsatz ZPO iVm § 6 Abs 2 ZPO hinzuweisen ist. Andernfalls wird das Pflegschaftsgericht einen Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG zu fassen haben, dem nach § 6a dritter Satz ZPO bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit der Beklagten nach Eintritt seiner Rechtskraft Bindungswirkung zukommt (3 Ob 110/94; 2 Ob 14/88).Es ist daher auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, zum Rekursgrund der Nichtigkeit in der Weise Stellung zu nehmen, dass er die Prozessfähigkeit der Beklagten aufgrund der Aktenlage selbständig beurteilt. Er hat vielmehr, da in den Rekursausführungen behauptet wird, dass bei der Beklagten Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf diesen Rechtsstreit bestehen, im Sinne der Vorschrift des Paragraph 6 a, ZPO die Akten dem zuständigen Pflegschaftsgericht mit der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Verständigung zu übermitteln. Das Pflegschaftsgericht wird, wenn es die Prozessfähigkeit der Beklagten aus den in den Paragraph 273, Absatz eins, ABGB normierten Gründen verneinen sollte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, um die ordnungsgemäße Vertretung der Beklagten in diesem Verfahren, insbesondere auch im Rechtsmittelverfahren sicherzustellen haben, wobei auf die Möglichkeit der Genehmigung des vorliegenden Rekurses durch den zu bestellenden Sachwalter iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, letzter Halbsatz ZPO in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, ZPO hinzuweisen ist. Andernfalls wird das Pflegschaftsgericht einen Einstellungsbeschluss nach Paragraph 243, AußStrG zu fassen haben, dem nach Paragraph 6 a, dritter Satz ZPO bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit der Beklagten nach Eintritt seiner Rechtskraft Bindungswirkung zukommt (3 Ob 110/94; 2 Ob 14/88).
Bis zur der das Prozessgericht und die Rechtsmittelgerichte in dieser Rechtssache bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren auszusetzen (3 Ob 110/94 mwN).