Entscheidungsgründe:
Die am 28. Dezember 1963 geborene Klägerin wurde am 17. März 1983 auf der Moosburger Landesstraße in Pörtschach als Insassin des vom Erstbeklagten gelenkten und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW mit dem Kennzeichen K 170.617 bei einem vom Erstbeklagten allein verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach nicht strittig. Die Schadenersatzansprüche der Klägerin aus dem Titel des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung und ein Teil ihrer Schadenersatzforderung aus dem Titel des Verdienstentganges wurden außergerichtlich geregelt und durch Zahlung eines Betrages von 1,000.000 S durch die Zweitbeklagte abgegolten.
Im vorliegenden Rechtsstreit machte die Klägerin weitere Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend; überdies stellte sie ein Feststellungsbegehren, über das mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 27. Jänner 1986 im klagsstattgebenden Sinn entschieden wurde. Das Leistungsbegehren der Klägerin lautete zuletzt (ON 22 S 193) auf Zahlung eines Betrages von 1,300.092,19 S sA und monatlicher Renten ab 1. November 1985 in der Höhe von 12.440 S aus dem Titel des Ersatzes von Pflegekosten und in der Höhe von 3.807,10 S 14mal jährlich bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres der Klägerin aus dem Titel des Ersatzes von Verdienstentgang.
Das Kapitalbegehren der Klägerin umfaßt folgende Ansprüche:
1) Kosten des durch die Verletzungsfolgen notwendigen Umbaues des Einfamilienhauses der Eltern der Klägerin, in dem die Klägerin lebt 828.000,-- S
2) Kosten einer Pflegeperson vom 1.1.1984
bis 31.10.1985 255.020,-- S
3) Verdienstentgang vom 1.1. bis 31.10.1985
38.071,-- S
4) Kosten anläßlich von Besuchen der Klägerin im Krankenhaus in
Innsbruck durch Angehörige (ON 22 S 188) 48.850,-- S
5) Kosten des verletzungsbedingt notwendigen Einbaues einer Falttür
(ON 22 S 188) 1.300,-- S
6) Rezeptgebühr (ON 22 S 188) 190,-- S
7) Kleiderschaden 2.000,-- S
8) Kosten von Besuchsfahrten anläßlich von Besuchen der Klägerin im
Krankenhaus in Klagenfurt durch Angehörige 27.081,60 S
9) Kosten notwendiger physikotherapeutischer Behandlung (ON 22 S
187) 74.300,-- S
10) Zusätzliche Telefonspesen (ON 22
S 193) 3.125,-- S
1,277.937,60 S
abzüglich einer Akontozahlung der Zweitbeklagten von
6.135,41 S 1,271.802,19 S
Trotz dieses sich rechnungsmäßig ergebenden Betrages von 1,271.802,19 S war das Kapitalbegehren der Klägerin zuletzt auf Zahlung eines Betrages von 1,300.092,19 S sA gerichtet. Die Beklagten wendeten im wesentlichen ein, die notwendigen Adaptierungen im Haus der Eltern der Klägerin seien bereits auf Kosten der AUVA durchgeführt worden. Weitere Umbauten seien nicht notwendig; allenfalls wären sie höchstens im Ausmaß eines Betrages von 400.000 S bis 450.000 S gerechtfertigt. Der Zustand der Klägerin habe sich so weit gebessert, daß sie keiner ständigen Pflege mehr bedürfe. Der Pflegeaufwand und auch der Verdienstentgang seien durch Leistungen Dritter, die sich die Klägerin anrechnen lassen müsse, zur Gänze abgedeckt. Die Höhe der geltend gemachten Besuchskosten wurde bestritten.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1,179.585 S sA (Punkt 1 des Urteilspruches), zur Zahlung einer monatlichen Rente aus dem Titel des Pflegekostenersatzes von 12.356 S vom 1. November bis 31. Dezember 1985, von 12.264 S vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 und von 12.160 S ab 1. Jänner 1987 (Punkt 2 des Urteilsspruches) und zur Zahlung einer monatlichen Rente aus dem Titel des Verdienstentganges von 3.699,80 S vom 1. November bis 31. Dezember 1985, von 3.582,20 S vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 und von 3.450,10 S ab 1. Jänner 1987 bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres der Klägerin jeweils 14mal jährlich (Punkt 3 Abs 1 des Urteilsspruches). Das Erstgericht sprach aus, daß die Haftung der Zweitbeklagten in allen Fällen mit der Versicherungssumme "betreffend dem bezüglich das Fahrzeug K 170.617 abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag" begrenzt ist (Punkt 3 Abs 2 des Urteilsspruches). Das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren betrages von 120.507,20 S sA, ihr Rentenmehrbegehren und ein Zinsenmehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch umstrittenen Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:Das Erstgericht verurteilte die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 1,179.585 S sA (Punkt 1 des Urteilspruches), zur Zahlung einer monatlichen Rente aus dem Titel des Pflegekostenersatzes von 12.356 S vom 1. November bis 31. Dezember 1985, von 12.264 S vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 und von 12.160 S ab 1. Jänner 1987 (Punkt 2 des Urteilsspruches) und zur Zahlung einer monatlichen Rente aus dem Titel des Verdienstentganges von 3.699,80 S vom 1. November bis 31. Dezember 1985, von 3.582,20 S vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1986 und von 3.450,10 S ab 1. Jänner 1987 bis zur Erreichung des 60. Lebensjahres der Klägerin jeweils 14mal jährlich (Punkt 3 Absatz eins, des Urteilsspruches). Das Erstgericht sprach aus, daß die Haftung der Zweitbeklagten in allen Fällen mit der Versicherungssumme "betreffend dem bezüglich das Fahrzeug K 170.617 abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag" begrenzt ist (Punkt 3 Absatz 2, des Urteilsspruches). Das Mehrbegehren der Klägerin auf Zahlung eines weiteren betrages von 120.507,20 S sA, ihr Rentenmehrbegehren und ein Zinsenmehrbegehren wies es ab. Das Erstgericht stellte, soweit für die im Revisionsverfahren noch umstrittenen Fragen von Bedeutung, im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin wurde bei dem Verkehrsunfall vom 17. März 1983 schwerstens verletzt. Sie befand sich bis 14. Juni 1983 im AUKH Klagenfurt und wurde dann in die Universitätsklinik für Neurologie Innsbruck überstellt.
Durch die schwere Gehirnverletzung der Klägerin kam es neben ihrer Erblindung zu schweren Bewegungseinschränkungen und Lähmungen im Bereich aller Extremitäten. Im Gefolge bildeten sich diese Symptome teilweise etwas zurück, es sind jedoch nach wie vor an allen Extremitäten, insbesondere linksseitig, noch Spastizität, Muskelschwäche, Koordinationsstörung und einschießende Bewegungen bei Impulssetzung vorhanden. Diese Symptome sind durchaus nicht als gering zu werten. Sie betreffen die ganze Persönlichkeit, da die Mobilität sehr stark beeinträchtigt wird, auch wenn keine Blindheit bestehen würde. Es ist der Klägerin nicht möglich, selbständig Stiegen zu steigen; es besteht auf Grund der überschießenden unwillkürlichen Bewegungsimpulse große Sturzgefahr. Auf sich allein gestellt wäre die Klägerin der sofortigen Verwahrlosung und dem Verkommen ausgesetzt. Nicht durchführbar sind für sie das Kochen von Speisen, das An- und Auskleiden, die einfache Körperreinigung und das Aufsuchen der Toilette. Die Beheizung des Wohnraumes, die notdürftige Wohnungsreinigung, das Waschen kleiner Wäsche, das Herbeischaffen von Nahrungsmittel und sonstigen Bedarfsgütern des täglichen Lebens ist der Klägerin ebenfalls nicht möglich. Lediglich das Einnehmen der Speisen ist ihr möglich, nicht ihr Zerkleinern. Es besteht von neurologischer Seite her Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit. Die Pflegeperson ist derzeit täglich nötig, und zwar ununterbrochen.
Es ist denkbar, daß es innerhalb der nächsten fünf Jahre zu einer leichten Besserung kommt, die man prozentuell mit einem Drittel bewerten könnte. Wahrscheinlichkeitsmäßig läßt sich diese "Denkbarkeit" aber nicht fixieren.
Aus neurologischer Sicht bieten sich, was den Umbau des Hauses der Eltern der Klägerin betrifft, nachstehende Lösungsmöglichkeiten an:
1) Schaffung der Möglichkeiten von Toiletteräumen (Bad, WC) in einer Wohnebene, ohne Stufe;
2) elektrischer Rollstuhl mit der speziellen Vorrichtung der Stiegengängigkeit;
3) das Tragen der Klägerin durch dritte Personen über die Stiege. In allen Fällen benötigt man eine Pflegeperson, bei der letzteren Version entweder eine sehr kräftige oder zwei; dies bedeutet jedoch eine weitere Einbuße der Lebensqualität.
Das Haus der Eltern der Klägerin liegt am Waldrand in ruhiger und sonniger Lage. Es ist von der Ortschaft Pörtschach nach einer Fahrstrecke von etwas über einen Kilometer zu erreichen. Es wurde im Jahr 1960 errichtet. Im Jahr 1976 wurde an der Nordseite ein kleiner Zubau gemacht. Es ist in einfacher Bauweise und Ausstattung errichtet. Vom Waldschenkenweg gelangt man zum befestigten Hof an der Westseite des Hauses; zur Garage an der Südseite des Hauses führt vom Hof eine steile Rampe hinunter. Das westseitige Hofgelände ist durch eine ca. 1 m hohe Stützmauer abgeschlossen. Der Hauseingang befindet sich am östlichen Ende dieser Stützmauer. Vom Hofgelände führen fünf Differenzstufen zum Podest vor der Hauseingangstür. Durch diese Hauseingangstür gelangt man zum Aufenthaltsraum (das ist der Zubau, der im Jahr 1976 errichtet worden ist). Von diesem Aufenthaltsraum gelangt man durch eine 1,20 m breite Öffnung nach Süden zu einem kleinen Vorraum, von welchem man nach Westen über eine Stiege zum Dachgeschoß und nach Süden zum Wohnungsvorraum im Erdgeschoß gelangt.
Der Wohnungsvorraum ist 2,50 m lang und 1,90 m breit. Vom Vorraum führen in Richtung Westen Türen zum Badezimmer und zur Küche, nach Süden Türen zum Wohnzimmer und zum Zimmer der Klägerin sowie nach Osten eine Tür zum Schlafzimmer, das von den Eltern der Klägerin benützt wird.
Vom Vorraum führen vier Differenzstufen hinunter zum derzeitigen Badezimmer. Diese Stufen haben ein Steigungsverhältnis von 18/30 cm. Die Eingangstür zum Badezimmer besteht aus einem Holztürstock mit einer Stocklichte von 70 cm. Die Küche liegt an der Westseite; sie hat eine Breite von 1,65 m und eine Länge von 3,20 m. An der Südwestecke befindet sich das Wohnzimmer mit einer Balkontür an der Südwand. Durch diese Balkontür gelangt man zur Terrasse. Die Stiege vom Erdgeschoß zum Dachgeschoß besteht aus zwei geraden Läufen und einem Zwischenpodest. Das Steigungsverhältnis der Stufen beträgt 18/27 cm. Jeder Stiegenlauf besteht aus sieben Steigungen. Das Zwischenpodest ist 80 cm breit und 1,78 m lang. Die Läufe sind 80 cm breit. Im ausgebauten Dachgeschoß befindet sich über der Küche im Erdgeschoß ein Badezimmer. An der Südseite befinden sich zwei Zimmer, die als Gästezimmer hergerichtet sind.
Östlich des Vorraumes im Dachgeschoß befindet sich ein Zimmer mit einem Fenster in der nordseitigen Giebelwand. In diesem Zimmer befindet sich ein Waschtisch.
Diese Wohnverhältnisse reichen nicht aus, um die Bedürfnisse der Klägerin zu befriedigen, da das Badezimmer, in welchem sich auch das WC befindet, mit der schwer behinderten Klägerin fast unmöglich erreicht werden kann. Unter den gegebenen Verhältnissen sind auch die Verkehrsflächen im Haus sehr beengt. Die Zimmertüren sind mit 80 cm Breite sehr schmal. Eine bauliche Erweiterung des Wohnhauses ist also nicht zu umgehen. Als bauliche Erweiterung der Wohnebene im Erdgeschoß bietet sich nur die Ostseite an. Es bestehen nachstehende Varianten:
a) Die Erschließung kann ausgehend vom Hauseingang an der Westseite über das angebaute Zimmer und die bestehenden Vorräume durch das jetzige Elternschlafzimmer an der Ostseite erfolgen. Durch diesen Anbau wird das derzeitige Schlafzimmer an der Ostseite mit einem Flächenausmaß von 10,5 m2 nicht mehr ausreichend belichtet, da der Lichteinfall durch den notwendigen Anbau an der Ostseite und wegen des Waldbestandes am Nachbargrundstück beträchtlich abgemindert wird. Es bleibt lediglich eine Nutzungsmöglichkeit als Garderoberaum oder Abstellraum erhalten.
Wenn man das Zimmer an der Südostseite, welches derzeit von der Klägerin bewohnt wird, einer Pflegeperson oder den Eltern als Schlafzimmer zuordnet, muß im Anbau zumindest ein Wohnschlafraum für die Klägerin, ein Badezimmer mit WC und Waschtisch und ein Vorraum angeordnet werden. Vom Wohnschlafzimmer zum Garten an der Ostseite und zu einem Balkon an der Südseite sollten entsprechende Ausgänge angeordnet werden, von der Südseite ist eine Verbindung zur bestehenden Terrasse an der Südseite des Wohnhauses anzustreben. Das Wohnschlafzimmer für die Klägerin müßte mindestens einen Flächeninhalt von 25 m2 aufweisen, für Badezimmer und Vorraum wird eine Fläche von mindestens 10 m2 notwendig sein. Es ergibt dies eine Wohnnutzfläche außerhalb des jetzt bestehenden Baukörpers von mindestens 35 m2. Bei Berücksichtigung der Grundrißflächen der Wände wird sich damit eine bebaute Fläche von rund 40 bis 45 m2 ergeben. Dies entspricht der Größenordnung, wie sie der Bauunternehmer Roland S*** in seinen Plänen vorgesehen hat. Dieser Zubau muß in das bestehende Wohngebäude eingebunden werden; er ist mit Elektro-, Wasser- und Sanitärinstallationen zu versorgen.
Für einen Zubau in der erwähnten Größenordnung ist einschließlich Umsatzsteuer ein Betrag von 800.000 S bis 900.000 S erforderlich. Der vom Bauunternehmer Roland S*** ermittelte Betrag von 828.000 S ist zutreffend. Diesem Plan wurde bereits die baubehördliche Bewilligung erteilt.
b) Der Sachverständige Ing. E*** hat im Zubau Badezimmer, Windfang und Vorraum angeordnet. Als Schlafzimmer hat er den derzeit von der Klägerin benützten Raum an der Südostecke vorgesehen. Diese Lösungsmöglichkeit sieht keinen Schlafraum für eine Pflegeperson in unmittelbarer Nähe des Schlafraumes der Klägerin vor. Es wäre in einem solchen Fall außerdem im jetzigen Schlafzimmer der Eltern das derzeit in der Mitte dieses Zimmers (Ostseite) befindliche Fenster nach links, also in Richtung Norden, zu versetzen und im Südostbereich ein Durchgang zu dem geplanten Zubau zu machen. Des weiteren müßte man vom südlich befindlichen Schlafzimmer den rollstuhlgerechten Zugang in den Zubau machen. Dieses Schlafzimmer ist größenmäßig tatsächlich nur als solches zu verstehen. Würde man ein kombiniertes Schlaf- und Wohnzimmer voraussetzen, müßte dieses größer sein; die Vergrößerung könnte in Richtung Zubau gemacht werden. Die Vorschläge von Ing. E*** haben also zur Folge, daß die Eltern der Behinderten nunmehr sozusagen in den ersten Stock ziehen müßten.
Dem Bauplan Ing. E*** wurde die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt.
c) Die eben erwähnte Vergrößerung von etwa 1 bis 1 1/2 m hätte zur Folge, daß die Baubehörde damit einverstanden sein könnte, allerdings unter der Voraussetzung, daß ein Satteldach gemacht wird. Die diesbezüglichen Baukosten lassen sich (grob) mit einem Mittelwert zwischen dem Gutachten E*** und dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. O*** bewerten.
Würde man davon ausgehen, daß die Pflegeperson im ersten Stock wohnen könnte, würde dies bedeuten, daß die Eltern wiederum im Elternschlafzimmer wohnen könnten. Der Raum an der Südseite könnte zu einem Wohn-Schlafraum umgestaltet werden, Vorraum und Badezimmer wären dann im Zubau. Dies würde ebenfalls den erwähnten Mittelbetrag zwischen dem Gutachten E*** und dem Gutachten Dipl.Ing. O*** zur Folge haben.
Vom Standpunkt des planenden Architekten ist ein Schlafraum für eine Pflegeperson auf einer anderen Wohnebene funktionell undenkbar.
d) Die Anschaffung eines Rollstuhles, um in den ersten Stock zu gelangen, ist insofern undiskutabel, als bei dem Neigungsverhältnis, wie es laut ÖNORM B 1600 Teil 1 gefordert wird, die ganze Küche wegfallen und auch der Vorraum wesentlich verkleinert werden würde. Das Badezimmer würde zerstört werden. All das hätte zur Folge, daß man nicht mit Baukosten unter den bereits zu a) veranschlagten auskommen würde.
Größenordnungen wie im Bauplan E*** vorgesehen werden von der Baubehörde erfahrungsgemäß aus Gründen der Ortsbildpflege nicht akzeptiert. Flachdächer finden in diesem Bereich von Seiten der Ortsbildpflegekommission überhaupt keine Zustimmung. Bis zum Unfall der Klägerin hatten ihre Eltern die zwei Zimmer im Dachgeschoß vermietet. Pro Person (und Nacht) wurde ein Betrag von 80 S bis 100 S verlangt. Infolge der Tatsache, daß die Klägerin den Eltern zur Zeit soviel Arbeit macht, wird die Vermietung jetzt nicht fortgeführt. Wenn eine Pflegeperson für die Tochter da sein wird, wird die Vermietung (im Sommer rund fünf bis sechs Wochen) weiter fortgeführt werden.
Die Klägerin ist vollkommen hilflos und derartig pflegebedürftig, daß sie rund um die Uhr einer Pflegeperson bedarf.
Sie ist auch beidseits blind, also allein von Seiten der Sehfunktion zu hundert Prozent invalid. Es besteht keine Aussicht auf ein brauchbares Sehvermögen.
Im Jahr 1983 hatte sich die Klägerin vom 14. Juni 1983 bis 10. August 1983 in der neurologischen Klinik in Innsbruck aufgehalten, des weiteren wieder ab 29. August 1983 bis 17. September 1983 und vom 2. November 1983 bis 17. November 1983, im Jahr 1984 vom 2. April bis 12. April, vom 27. Juli bis 14. August, vom 29. Oktober bis 8. November und vom 27. November bis 2. Dezember, im Jahr 1985 vom 17. Jänner bis 22. Jänner, vom 13. Mai bis 15. Mai und vom 2. Dezember bis 5. Dezember.
Mit Bescheid vom 31. März 1984 wurde ihr eine Blindenbeihilfe in der Höhe von 3.450 S monatlich, beginnend mit 1. Dezember 1983, zuerkannt. Mit Bescheid vom 4. April 1984 wurde dieser Betrag (beginnend mit 1. Jänner 1984) auf 3.600 S erhöht, mit Bescheid vom 17. Dezember 1984 (beginnend mit 1. Jänner 1985) auf 3.720 S, mit Bescheid vom 17. Dezember 1985 (beginnend mit 1. Jänner 1986) auf 3.840 S und mit Bescheid vom 17. Dezember 1986 (beginnend mit 1. Jänner 1987) auf 3.960 S.
Vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 wurde der Klägerin ein Hilflosenzuschuß von 2.194 S, vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1985 ein solcher von 2.266 S, vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 von 2.345 S und ab 1. Jänner 1987 von 2.434 S ausgezahlt, und zwar 14mal jährlich.
Seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird dem Vater der Klägerin ein Kinderzuschuß zu seiner Pension gewährt. Dies war im Jahr 1986 monatlich 293,10 S 14mal jährlich, und im Jahr 1987 monatlich 304,20 S 14mal jährlich. Für eine Pflegeperson, wie sie von der Klägerin benötigt wird, ist ein Betrag von 15.000 S als Mindestbetrag anzusehen. Die Klägerin war bei der R*** P*** am Wörther See bereits als Ferialpraktikantin beschäftigt. Mit 1. Juli 1983
hätte sie dort zu arbeiten beginnen können. Ab 1. August 1983 hätte sie 8.590 S, ab 1. Jänner 1984 9.190 S, ab 1. Jänner 1985 9.900 S und ab 1. Jänner 1986 10.840 S brutto ins Verdienen gebracht. Diese Bruttobezüge entsprechen etwa den von der Klägerin behaupteten Nettobezügen von 7.059 S monatlich.
Im übrigen hätte sie in einem Zeitraum bis zu einem halben Jahr auch anderweitig eine Beschäftigung gefunden, in welcher sie etwa die gleichen Beträge ins Verdienen gebracht hätte. Bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst hätte sie mit der Einstufung einer Maturantin mit Handelsakademieausbildung mehr verdient als bei der R*** P***; teilweise wird in Privatbetrieben allerdings auch weniger bezahlt.
An Versehrtenrente ist der Klägerin von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1984 ein Betrag von monatlich 3.251,90 S, vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1985 von 3.359,20 S, vom 1. Jänner 1986 bis 31. Dezember 1986 von 3.476,80 S und ab 1. Jänner 1987 von 3.608,90 S ausgezahlt worden, und zwar 14mal jährlich.
Die Schwester der Klägerin studiert in Innsbruck. In der Zeit zwischen 14. Juni 1983 und 10. August 1983 besuchte sie die Klägerin, ebenso in der Zeit zwischen 29. August 1983 und 17. September 1983. In der Zeit zwischen 2. November 1983 und 17. November 1983 wurde die Klägerin von der Mutter besucht, ebenso in der Zeit vom 2. April 1984 bis 12. April 1984. In der Zeit vom 23. Juli 1984 bis 14. August 1984 besuchte wiederum die Schwester die Klägerin, ebenso in der Zeit vom 29. Oktober 1984 bis 8. November 1984.
Die Klinik in Innsbruck ist in der Behandlung von schweren psychischen Veränderungen, wie sie nach Schädel-Hirn-Traumen vorkommen, in Mitteleuropa führend. Neben den Fortschritten in der medizinischen Betreuung der verwendeten Medikamente wurden auch andere Betreuungsformen als wichtig erkannt wie akustische Reize, verbale und nonverbale Kommunikation mit und ohne taktile Reize (Berührung, Streicheln), die insbesondere bei dem betreffenden Menschen nahestehende Personen einen günstigen Einfluß bewirken. Von Seiten der Universitätsklinik für Neurologie wurde daher richtigerweise verordnet, daß Familienangehörige anwesend zu sein haben. In diesem Sinne weilten die Mutter der Klägerin bzw. ihre Schwester durch 136 Tage in Innsbruck.
Während der Zeit, in der sich die Klägerin im Unfallkrankenhaus Klagenfurt befand, wurde sie von ihren Eltern dreimal täglich besucht; von Seiten der Eltern wurden an einem Tag somit 93 km zurückgelegt. Derartiges, also das dreimalige Fahren täglich, war medizinisch nicht unbedingt erforderlich. Ein durchgehender Aufenthalt während eines ganzen Tages wäre möglich gewesen. Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Klägerin folgende Beträge zuzusprechen seien:
1) Umbaukosten des Elternhauses nach den Plänen des Baumeisters S*** im Betrag von 828.000 S.
Die Kosten des behindertengerechten Umbaues im Elternhaus eines behinderten Kindes seien in jedem Fall zu ersetzen. Von den im vorliegenden Fall festgestellten möglichen Varianten werde nur der Umbau nach den Plänen des Baumeisters S*** den Verhältnissen gerecht.
2) Kosten einer Pflegeperson vom 1. Jänner 1984 bis 31. Oktober 1985 von 254.180 S.
Von den Kosten von monatlich 15.000 S sei der Hilflosenzuschuß der Klägerin abzuziehen, nicht aber die Familienbeihilfe, der Kinderzuschuß, die Blindenbeihilfe und die Pflegebeihilfe, zu der die Parteien überhaupt nichts vorgebracht hätten. Für die Zeiträume, in denen sich die Klägerin in stationärer Spitalsbehandlung befunden habe, sei ihr kein Ersatz von Kosten einer Pflegeperson zuzusprechen.
3) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergebe sich auch der Rentenzuspruch aus dem Titel des Ersatzes von Pflegekosten.
4) Verdienstentgang für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Oktober 1985 38.071 S.
Dabei wurde die der Klägerin zukommende Versehrtenrente berücksichtigt.
5) Ausgehend von diesen Grundsätzen ergebe sich auch der Rentenzuspruch aus dem Titel des Verdienstentganges.
6) Fahrt- und Aufenthaltskosten der Mutter und der Schwester der Klägerin anläßlich der Besuche in Innsbruck 136 Tage a 300 S, zusammen 40.800 S.
Die Besuche von Mutter und Schwester seien im Interesse der Heilung der Klägerin notwendig gewesen. Den Ersatz des diesbezüglichen Schadens könne die Verletzte als unmittelbar Geschädigte fordern. Im Sinne des § 273 ZPO sei ein Betrag von 300 S täglich für die Fahrt nach Innsbruck und den Aufenthalt angemessen.Die Besuche von Mutter und Schwester seien im Interesse der Heilung der Klägerin notwendig gewesen. Den Ersatz des diesbezüglichen Schadens könne die Verletzte als unmittelbar Geschädigte fordern. Im Sinne des Paragraph 273, ZPO sei ein Betrag von 300 S täglich für die Fahrt nach Innsbruck und den Aufenthalt angemessen.
7) Kosten für den Einbau der Falttür von 1.300 S und Rezeptgebühr von 190 S.
8) Kosten der Besuchsfahrten anläßlich der Besuche der Klägerin durch ihre Eltern im Krankenhaus Klagenfurt von 18.054,40 S. Auch diese Kosten zählten zu den Heilungskosten, deren Ersatz der Verletzte als unmittelbar Geschädigte verlangen könne. Allerdings seien drei Besuchsfahrten täglich nicht notwendig gewesen. Die Beklagten hätten die Notwendigkeit einer Fahrt täglich zugegeben und damit einen Betrag von 9.027,20 S außer Streit gestellt. Im Hinblick darauf, daß die Anwesenheit von nahen Verwandten dringend notwendig und medizinisch erforderlich gewesen sei, sei ein einmaliger Besuch am Tag zu wenig. Es sei vertretbar, Besuchsfahrten für zwei Besuche am Tag zuzubilligen. Der Klägerin gebührten daher zwei Drittel des verlangten Betrages.
9) Telefonspesen in geltend gemachter Höhe von 3.125 S. Das Mehrbegehren der Klägerin sei abzuweisen.
Der gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil keine Folge. Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen von den Beklagten behaupteter Verfahrensmängel und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich.
Rechtlich führte es im wesentlichen aus, es seien Auslagen im Betrag von 828.000 S erforderlich, um die baulichen Veränderungen im Haus der Eltern der Klägerin, die dem unfallsbedingten Bedarf der Klägerin gerecht würden, vornehmen zu können. Nur bei dieser Umbauvariante (laut Plan des Baumeisters S***) sei gewährleistet, daß die Eltern der Klägerin ihr Schlafzimmer im Erdgeschoß behalten könnten und daß auch die Pflegeperson im Erdgeschoß des Hauses untergebracht werden könne. Letzteres sei zufolge der vollen Abhängigkeit der Klägerin von ihrer Pflegeperson, und zwar auch in der Nacht, geboten. Die erforderliche Pflege rund um die Uhr wäre bei einer Unterbringung der Pflegeperson im ersten Stock des Hauses nicht gewährleistet. Es sei aber auch den Eltern der Klägerin, einem Pensionistenehepaar, nicht zuzumuten, ihren Schlafraum in den ersten Stock zu verlegen. Das Elternschlafzimmer im Parterre sei durch den Umbau ohnehin beeinträchtigt (Vermauerung eines Fensters); eine Verlegung des Schlafzimmers in das Obergeschoß würde für die Eltern der Klägerin große Unbequemlichkeiten (Stiegensteigen) mit sich bringen, die sich mit zunehmendem Alter der Eltern der Klägerin noch steigern würden. Darüber hinaus erreiche der Zubau bei der Variante laut Plan des Baumeisters S*** eine entsprechende Größe, sodaß mit einer baubehördlichen Bewilligung dieses Zubaues zu rechnen sei. Eine solche baubehördliche Bewilligung sei der vom Baumeister E*** vorgesehenen Umbauvariante versagt worden. Diese Variante komme schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Lösung keinen Raum für die Pflegeperson im Erdgeschoß vorsehe und auch das bisherige Elternschlafzimmer nicht mehr als solches benützt werden könnte. Die weitere vom Bausachverständigen Dipl.Ing. O*** in Erwägung gezogene Umbauvariante (Kosten rund 600.000 S) komme ebenfalls nicht in Betracht, weil bei dieser Variante im Erdgeschoß kein Raum für eine Pflegeperson zur Verfügung stünde, der Wohnraum im Erdgeschoß in den für die Klägerin notwendigen Wohnschlafraum einbezogen werden müßte und hiedurch der einzige Wohnraum der Eltern der Klägerin im Erdgeschoß verloren ginge. Dies wäre eine unzumutbare Einschränkung der Wohnsituation der Eltern der Klägerin.
Bei den seinerzeit von der AUVA der Klägerin zur Verfügung gestellten Beträgen für verschiedene Adaptionen im Haus, wie die Anbringung von Handläufen usw., handle es sich offensichtlich um Aufwendungen für notwendige Sofortmaßnahmen, die nur als Provisorium angesehen werden könnten. Es bestehe daher kein Anlaß, diese Kosten (60.000 S bis 70.000 S) auf die festgestellten Kosten für den notwendigen Umbau anzurechnen.
Die Tatsache, daß die Schwester der Klägerin außerhalb ihrer Studienzeit die Klägerin im Krankenhaus in Innsbruck betreut habe, lasse sich dadurch erklären, daß die Schwester während der Vorlesungszeit offensichtlich für diese Betreuung nicht genügend Zeit gefunden habe. Die Schwester der Klägerin habe ihre Eltern, die von ihrem Haus in Pörtschach sicherlich nicht immer abkömmlich gewesen seien, bei der Betreuung der Klägerin vertreten, sodaß auch die auf die Schwester der Klägerin entfallenden Besuchskosten als ersatzfähig anzusehen seien. Hinsichtlich der Aufenthaltskosten sei das Erstgericht ohnehin nur von einem täglichen Aufwand von 300 S ausgegangen; darin seien auch noch die Fahrtkosten (Pörtschach - Innsbruck und zurück) enthalten. Die zugesprochenen Aufenthaltskosten seien nicht überhöht. Es liege in diesem Zusammenhang auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor.
Die täglich zweimaligen Besuchsfahrten der Eltern der Klägerin in das Krankenhaus in Klagenfurt seien in Anbetracht des äußerst schlechten und besorgniserregenden Gesundheitszustandes der Klägerin zu billigen, sodaß die in diesem Zusammenhang aufgewendeten PKW-Kosten (Kilometergeld) der Klägerin ebenfalls zuzusprechen gewesen seien.
Für die Frage, ob Drittleistungen auf den Schaden anzurechnen seien, sei entscheidend, wem nach den einschlägigen Gesetzen oder Verträgen der Vorteil einer solchen Leistung zukommen solle. Für den Fall einer Legalzession stelle sich die Frage der Vorteilsausgleichung nicht, weil der Ersatzanspruch in voller Höhe aufrecht bleibe und auf den Zessionar übergehe. Vorteilsanrechnungen seien nicht von Amts wegen vorzunehmen, vielmehr trage die Behauptungs- und Beweislast für anzurechnende Vorteile der Ersatzpflichtige. Auf die Frage der Anrechenbarkeit einer allenfalls der Klägerin nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz gewährten Pflegebeihilfe sei nicht einzugehen, weil die Beklagten in erster Instanz ein diesbezügliches Vorbringen nicht erstattet und unter Beweis gestellt hätten. Das diesbezügliche Vorbringen in der Berufung sei als unzulässige Neuerung anzusehen.
Ein Übergang der Schadenersatzforderung der Klägerin im Umfang der ihr nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz gewährten Blindenbeihilfe sei von vornherein (ex lege) nicht eingetreten. Ein solcher Übergang des Anspruches könne gemäß § 38 Kärntner Sozialhilfegesetz nur durch schriftliche Anzeige an den ersatzpflichtigen Dritten bewirkt werden. Derartiges sei von den Beklagten nicht behauptet worden, sodaß eine Zession diesbezüglich nicht anzunehmen sei und der Klägerin daher in diesem Umfang auch die Klagslegitimation zukomme. Es sei aber auch die Anrechenbarkeit der Blindenbeihilfe auf die Pflegekostenforderung der Klägerin zu verneinen. Bei der Blindenbeihilfe handle es sich um eine der Klägerin aus öffentlichen Mitteln zukommende Sozialleistung, für die mangels eines Forderungsüberganges der Ersatzpflichtige nicht aufzukommen habe. Zweck der Blindenbeihilfe sei, der Klägerin Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu leisten (§ 1 des Kärntner Sozialhilfegesetzes). Die Blindenbeihilfe werde somit allein im Interesse des Geschädigten bezahlt. Es bestehe daher kein Anlaß, hier eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen.Ein Übergang der Schadenersatzforderung der Klägerin im Umfang der ihr nach dem Kärntner Sozialhilfegesetz gewährten Blindenbeihilfe sei von vornherein (ex lege) nicht eingetreten. Ein solcher Übergang des Anspruches könne gemäß Paragraph 38, Kärntner Sozialhilfegesetz nur durch schriftliche Anzeige an den ersatzpflichtigen Dritten bewirkt werden. Derartiges sei von den Beklagten nicht behauptet worden, sodaß eine Zession diesbezüglich nicht anzunehmen sei und der Klägerin daher in diesem Umfang auch die Klagslegitimation zukomme. Es sei aber auch die Anrechenbarkeit der Blindenbeihilfe auf die Pflegekostenforderung der Klägerin zu verneinen. Bei der Blindenbeihilfe handle es sich um eine der Klägerin aus öffentlichen Mitteln zukommende Sozialleistung, für die mangels eines Forderungsüberganges der Ersatzpflichtige nicht aufzukommen habe. Zweck der Blindenbeihilfe sei, der Klägerin Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu leisten (Paragraph eins, des Kärntner Sozialhilfegesetzes). Die Blindenbeihilfe werde somit allein im Interesse des Geschädigten bezahlt. Es bestehe daher kein Anlaß, hier eine Vorteilsanrechnung vorzunehmen.
Die selben Überlegungen träfen auch auf die erhöhte Kinderbeihilfe und den Kinderzuschuß zu. Es handle sich dabei um Leistungen der öffentlichen Hand, für die der Geschädigte nicht aufkommen müsse. Anspruch auf diese Mittel habe nicht die Klägerin als Geschädigte, sondern ihr versorgungspflichtiger Vater.
Es komme auch eine Anrechnung der angeführten Drittleistungen auf die der Höhe nach ebenfalls nicht strittige Verdienstentgangsforderung der Klägerin nicht in Betracht. Im übrigen bestehe zwischen der Blindenbeihilfe und dem Verdienstentgang der Klägerin auch keine sachliche Kongruenz. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpfen sie aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen wegen Nichtigkeit aufzuheben, allenfalls "das Urteil des Berufungsgerichtes in eine Stattgebung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 7. Mai 1987 dahin abzuändern, daß das Klagebegehren in seinen Punkten 1., 2. und 3. abgewiesen wird"; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.