Dem Rekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu.
Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" abzulehnen ist. Eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (SZ 47/99 ua). Der Sachwalter hat unter Berufung auf ein psychiatrisches Gutachten in seinem Zustellantrag und in seiner Nichtigkeitsberufung behauptet, die Beklagte sei schon seit dem Jahr 1987 nicht mehr geschäftsfähig gewesen. War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit Eintritt der Prozeßunfähigkeit vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. Gleiches gilt auch, wenn eine zum Zeitpunkt des Prozesses nicht besachwalterte Partei nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat (SZ 51/93). Dies trifft auch dann zu, wenn eine bereits prozeßunfähige Partei einen Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshelfers gestellt hat und diesem Antrag stattgegeben wurde und der Verfahrenshelfer in der Folge für die prozeßunfähige Partei eingeschritten ist. Ein Verfahrenshelfer kann unter dieser Voraussetzung die Partei, für die er auf ihren ohne ausreichende gesetzliche Vertretung gestellten Antrag bestellt wurde, nicht rechtsgültig vertreten. Das im Beisein der Beklagten und ihres Verfahrenshelfers, der anders als ein mit Prozeßvollmacht ausgestatteter Anwalt ohne Zustimmung der Partei nicht zu Sachdispositionen, also auch nicht zur Abgabe eines Anerkenntnisses befugt ist, gefällte Anerkenntnisurteil wäre daher - die Geschäftsunfähigkeit der Beklagten vorausgesetzt - ihr gegenüber nicht im Sinne des § 416 Abs 3 ZPO wirksam geworden. Gleiches gilt für die Zustellung des Anerkenntnisurteiles an den Verfahrenshelfer. War dieser mangels ausreichender gesetzlicher Vertretung nicht auf wirksamen Antrag der Beklagten bestellt, konnte auch eine gesetzmäßige Zustellung an ihn nicht erfolgen. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit entspricht nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, daß die Zustellung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. War die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Prozesses prozeßunfähig, dann konnte der mit Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO behaftete Vertretungsmangel der Beklagten bei Abgabe des Anerkenntnisses auch nicht durch die Zustellung des Anerkenntnisurteiles an den Verfahrenshelfer geheilt werden.Es entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die Vorstellung einer "Scheinrechtskraft" abzulehnen ist. Eine Entscheidung kann nur entweder rechtskräftig oder nicht rechtskräftig sein (SZ 47/99 ua). Der Sachwalter hat unter Berufung auf ein psychiatrisches Gutachten in seinem Zustellantrag und in seiner Nichtigkeitsberufung behauptet, die Beklagte sei schon seit dem Jahr 1987 nicht mehr geschäftsfähig gewesen. War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich oder bereits seit Eintritt der Prozeßunfähigkeit vertreten, dann liegt Nichtigkeit vor. Gleiches gilt auch, wenn eine zum Zeitpunkt des Prozesses nicht besachwalterte Partei nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat (SZ 51/93). Dies trifft auch dann zu, wenn eine bereits prozeßunfähige Partei einen Antrag auf Beistellung eines Verfahrenshelfers gestellt hat und diesem Antrag stattgegeben wurde und der Verfahrenshelfer in der Folge für die prozeßunfähige Partei eingeschritten ist. Ein Verfahrenshelfer kann unter dieser Voraussetzung die Partei, für die er auf ihren ohne ausreichende gesetzliche Vertretung gestellten Antrag bestellt wurde, nicht rechtsgültig vertreten. Das im Beisein der Beklagten und ihres Verfahrenshelfers, der anders als ein mit Prozeßvollmacht ausgestatteter Anwalt ohne Zustimmung der Partei nicht zu Sachdispositionen, also auch nicht zur Abgabe eines Anerkenntnisses befugt ist, gefällte Anerkenntnisurteil wäre daher - die Geschäftsunfähigkeit der Beklagten vorausgesetzt - ihr gegenüber nicht im Sinne des Paragraph 416, Absatz 3, ZPO wirksam geworden. Gleiches gilt für die Zustellung des Anerkenntnisurteiles an den Verfahrenshelfer. War dieser mangels ausreichender gesetzlicher Vertretung nicht auf wirksamen Antrag der Beklagten bestellt, konnte auch eine gesetzmäßige Zustellung an ihn nicht erfolgen. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit entspricht nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, daß die Zustellung der Entscheidung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. War die Beklagte schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Prozesses prozeßunfähig, dann konnte der mit Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO behaftete Vertretungsmangel der Beklagten bei Abgabe des Anerkenntnisses auch nicht durch die Zustellung des Anerkenntnisurteiles an den Verfahrenshelfer geheilt werden.
Die Zivilprozeßordnung eröffnet der von einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer wirksamen Zustellung (§ 416 ZPO), ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben, das Wahlrecht, entweder eine Nichtigkeitsberufung oder die Nichtigkeitsklage zu erheben (SZ 46/13 ua, zuletzt JBl 1980, 161). An dieser Rechtsprechung hat auch die in JBl 1996, 734 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in der die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage schon dann bejaht wurde, wenn die Frage des Eintrittes der "Rechtskraft bzw Scheinrechtskraft" strittig ist, nichts geändert, weil am Wahlrecht der betroffenen Partei, nach wirksamer Zustellung fristgerecht eine Nichtigkeitsberufung zu erheben, festgehalten wurde.Die Zivilprozeßordnung eröffnet der von einem Nichtigkeitsfall nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer wirksamen Zustellung (Paragraph 416, ZPO), ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben, das Wahlrecht, entweder eine Nichtigkeitsberufung oder die Nichtigkeitsklage zu erheben (SZ 46/13 ua, zuletzt JBl 1980, 161). An dieser Rechtsprechung hat auch die in JBl 1996, 734 veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, in der die Möglichkeit der Erhebung einer Nichtigkeitsklage schon dann bejaht wurde, wenn die Frage des Eintrittes der "Rechtskraft bzw Scheinrechtskraft" strittig ist, nichts geändert, weil am Wahlrecht der betroffenen Partei, nach wirksamer Zustellung fristgerecht eine Nichtigkeitsberufung zu erheben, festgehalten wurde.
Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Erstgericht daher aufgetragen, die Richtigkeit der Behauptungen der Beklagten, für die sie beweispflichtig ist, vor seiner neuerlichen Entscheidung zu überprüfen, denn entgegen der Ansicht der Klägerin in ihrem Rekurs ist eine Bejahung der Prozeßfähigkeit der Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt aufgrund des bisherigen Akteninhaltes noch nicht mit ausreichender Sicherheit möglich. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wird es zweckmäßig sein, dem Prüfverfahren auch die Klägerin beizuziehen.
Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Ausspruch über den Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.