Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Der von der zweiten Instanz zugelassene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
a) War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit auch prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich bzw bereits vor Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, so liegt Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 5 ZPO vor. Gleiches gilt, wenn eine während des Prozesses (noch) nicht von einem Sachwalter vertretene Person nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat (SZ 51/93; 6 Ob 145/97k, 6 Ob 1/99m; RIS-Justiz RS0035143; Kodek in Rechberger, § 529 ZPO Rz 4). Nichtigkeitsklagegrund wäre im vorliegenden Fall die Prozeßunfähigkeit der durch einen gewillkürten Rechtsanwalt vertretenen Beklagten während des Titelverfahrens, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht. Nach stRspr eröffnet die Zivilprozeßordnung der von einem Nichtigkeitsfall nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer wirksamen Zustellung (§ 416 ZPO), ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben, das Wahlrecht, fristgerecht entweder Nichtigkeitsberufung oder Nichtigkeitsklage zu erheben (6 Ob 145/97k ua; RIS-Justiz RS0044396), räumt aber dem Erstgericht schon zufolge der diesem nach § 416 Abs 2 ZPO aufgetragenen Bindung keine Kompetenz ein, nach gefällter Sachentscheidung die Nichtigkeit seines Urteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens ab Zustellung der Klage an den prozeßunfähigen Beklagten auszusprechen (1 Ob 2327/96d ua; RIS-Justiz RS0041733).a) War eine Partei bereits während des Verfahrens handlungsunfähig und damit auch prozeßunfähig, aber nicht gesetzlich bzw bereits vor Eintritt der Prozeßunfähigkeit durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, so liegt Nichtigkeit iSd Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO vor. Gleiches gilt, wenn eine während des Prozesses (noch) nicht von einem Sachwalter vertretene Person nach Eintritt der Prozeßunfähigkeit einem gewillkürten Vertreter Prozeßvollmacht erteilt und dieser den Rechtsstreit namens des Prozeßunfähigen geführt hat (SZ 51/93; 6 Ob 145/97k, 6 Ob 1/99m; RIS-Justiz RS0035143; Kodek in Rechberger, Paragraph 529, ZPO Rz 4). Nichtigkeitsklagegrund wäre im vorliegenden Fall die Prozeßunfähigkeit der durch einen gewillkürten Rechtsanwalt vertretenen Beklagten während des Titelverfahrens, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht. Nach stRspr eröffnet die Zivilprozeßordnung der von einem Nichtigkeitsfall nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO betroffenen Partei nach Bewirkung einer wirksamen Zustellung (Paragraph 416, ZPO), ohne einen Zwang in der einen oder anderen Richtung auszuüben, das Wahlrecht, fristgerecht entweder Nichtigkeitsberufung oder Nichtigkeitsklage zu erheben (6 Ob 145/97k ua; RIS-Justiz RS0044396), räumt aber dem Erstgericht schon zufolge der diesem nach Paragraph 416, Absatz 2, ZPO aufgetragenen Bindung keine Kompetenz ein, nach gefällter Sachentscheidung die Nichtigkeit seines Urteils und des diesem vorangegangenen Verfahrens ab Zustellung der Klage an den prozeßunfähigen Beklagten auszusprechen (1 Ob 2327/96d ua; RIS-Justiz RS0041733).
b) Nach stRspr entspricht die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit dann nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, daß ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist, so etwa, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (EvBl 1996/50, EvBl 1998/209, je mwN; 6 Ob 145/97k ua). Nach stRspr (SZ 46/13, SZ 47/99 uva, zuletzt 6 Ob 1/99m ua; RIS-Justiz RS0044396; Kodek aaO § 529 ZPO Rz 1 mwN) kommt es auf die wirkliche Rechtskraft und nicht auf die "Scheinrechtskraft" an.b) Nach stRspr entspricht die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit dann nicht mehr dem Gesetz, wenn sich herausstellt, daß ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist, so etwa, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (EvBl 1996/50, EvBl 1998/209, je mwN; 6 Ob 145/97k ua). Nach stRspr (SZ 46/13, SZ 47/99 uva, zuletzt 6 Ob 1/99m ua; RIS-Justiz RS0044396; Kodek aaO Paragraph 529, ZPO Rz 1 mwN) kommt es auf die wirkliche Rechtskraft und nicht auf die "Scheinrechtskraft" an.
Daß aber bei behaupteter mangelnder Prozeßfähigkeit neben der Nichtigkeitsklage auch der Rechtsbehelf nach § 7 Abs 3 EO zur Verfügung stehe, hat bereits der 8. Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 104/97w, 175/98p = EvBl 1998/209 (RIS-Justiz RS0078895, RS0110275) mit überzeugenden Argumenten dargestellt: Angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele und der für den Umfang der Prüfung der fehlenden Prozeßfähigkeit maßgeblichen unterschiedlichen Zeitpunkte (Nichtigkeitsklage, soweit hier relevant: Bevollmächtigung des Rechtsanwalts - Antrag nach § 7 Abs 3 EO: Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung; vgl dazu EvBl 1998/209, RIS-Justiz RS0001576 und Feil, Exekutionsordnung4 § 7 Rz 26 mwN) müsse es der Partei freistehen, neben der Nichtigkeitsklage auch die Antragstellung nach § 7 Abs 3 EO zu wählen, weil sie sich davon raschere, weniger kostenintensive Abhilfe und die Möglichkeit, die Hinausgabe vollstreckbarer Entscheidungsausfertigungen zu verhindern, erwarten könne. Diese Auffassung wurde bereits jüngst vom 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 1/99m gebilligt. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rspr abzugehen, zumal der Antrag nach § 7 Abs 3 EO die Wirksamkeit des Titels betrifft.Daß aber bei behaupteter mangelnder Prozeßfähigkeit neben der Nichtigkeitsklage auch der Rechtsbehelf nach Paragraph 7, Absatz 3, EO zur Verfügung stehe, hat bereits der 8. Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 104/97w, 175/98p = EvBl 1998/209 (RIS-Justiz RS0078895, RS0110275) mit überzeugenden Argumenten dargestellt: Angesichts der unterschiedlichen Rechtsschutzziele und der für den Umfang der Prüfung der fehlenden Prozeßfähigkeit maßgeblichen unterschiedlichen Zeitpunkte (Nichtigkeitsklage, soweit hier relevant: Bevollmächtigung des Rechtsanwalts - Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO: Zeitpunkt der Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung; vergleiche dazu EvBl 1998/209, RIS-Justiz RS0001576 und Feil, Exekutionsordnung4 Paragraph 7, Rz 26 mwN) müsse es der Partei freistehen, neben der Nichtigkeitsklage auch die Antragstellung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO zu wählen, weil sie sich davon raschere, weniger kostenintensive Abhilfe und die Möglichkeit, die Hinausgabe vollstreckbarer Entscheidungsausfertigungen zu verhindern, erwarten könne. Diese Auffassung wurde bereits jüngst vom 6. Senat in der Entscheidung 6 Ob 1/99m gebilligt. Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rspr abzugehen, zumal der Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO die Wirksamkeit des Titels betrifft.
Festzuhalten ist, daß über den Rekurs der Beklagten gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 17, womit der Antrag auf neuerliche Klagezustellung an die Sachwalterin und auf Aufhebung der Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit abgewiesen wurde, noch nicht abgesprochen wurde.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.