Rechtssatz RS0001544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001544
Entscheidungsdatum
27.02.2014
Rechtssatz
Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird irrtümlich erteilt, wenn ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist; deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 5/77
Entscheidungstext OGH 18.01.1977 3 Ob 5/77
Veröff: EvBl 1977/176 S 397
- 4 Ob 590/82
Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 590/82
Beisatz: Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung im Zeitpunkt ihrer Erteilung nach der Aktenlage vorhanden waren, ist für die Annahme, die Erteilung der Vollstreckbarkeitsbestätigung sei irrtümlich erfolgt, ohne Bedeutung. (T1)
- 2 Ob 611/84
Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 Ob 611/84
Auch; nur: Deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist. (T2); Beisatz: Zustellung an bereits enthobenen Liquidator (T3) Veröff: SZ 58/168 = GesRZ 1986,36
- 1 Ob 610/93
Entscheidungstext OGH 29.03.1994 1 Ob 610/93
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei Prüfung der Richtigkeit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nicht allein auf die Aktenlage abzustellen. (T4)
- 2 Ob 565/95
Entscheidungstext OGH 28.09.1995 2 Ob 565/95
Auch; nur T2
- 8 Ob 104/97w
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 104/97w
Auch; Beisatz: Das Verfahren nach § 7 Abs 3 EO ist zwar nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen, es ist jedoch der Sachverhalt von Amts wegen in jeder geeigneten Richtung zu erheben, wobei auch strittige nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen sind. (T5) Veröff: SZ 71/113
- 1 Ob 111/99a
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 111/99a
Auch
- 3 Ob 204/00x
Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 204/00x
Beisatz: Wird die Rechtswidrigkeit der Zustellung auf mangelnde Prozessfähigkeit zurückgeführt, ist jedenfalls ein Vorgehen nach § 7 Abs 3 EO grundsätzlich zur Rechtsdurchsetzung geeignet. (T6)
- 4 Ob 182/06b
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 182/06b
Vgl aber; Ausdrücklich gegenteilig zu T1; Beisatz: Bei Zustellung an eine während des gesamten Verfahrens prozessunfähige, aber nicht besachwalterte Partei, deren Prozessunfähigkeit zunächst nicht erkennbar war, ist die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden und kann daher auch nicht aufgehoben werden. (T7); Beisatz: Dies steht nicht in Widerspruch zu 3 Ob 204/00x, wo eine Entscheidung an eine Partei persönlich zugestellt wurde, für die im Zeitpunkt der Zustellung bereits ein Sachwalter zur Besorgung aller Angelegenheiten bestellt war. (T8)
- 2 Ob 232/08v
Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 232/08v
Veröff: SZ 2009/85
- 1 Ob 22/14p
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 22/14p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0001544
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19770118_OGH0002_0030OB00005_7700000_002