Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Der Kläger meint, das Verfahren nach § 7 Abs. 3 EO komme nur dann in Frage, wenn eine gesetzwidrige oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels vorliege. Von einer gesetzwidrigen oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit könne aber nur dann gesprochen werden, wenn sich der Mangel ohne weiteres aus den Akten ergebe. Hänge aber die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines Titels von der Entscheidung über strittige, nicht aktenkundige Tatsachen ab, so könne nicht nach § 7 Abs. 3 EO vorgegangen werden. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.Der Kläger meint, das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO komme nur dann in Frage, wenn eine gesetzwidrige oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels vorliege. Von einer gesetzwidrigen oder irrtümlich erteilten Bestätigung der Vollstreckbarkeit könne aber nur dann gesprochen werden, wenn sich der Mangel ohne weiteres aus den Akten ergebe. Hänge aber die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines Titels von der Entscheidung über strittige, nicht aktenkundige Tatsachen ab, so könne nicht nach Paragraph 7, Absatz 3, EO vorgegangen werden. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.
Nach § 7 Abs. 3 EO ist die gesetzwidrige oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Nach § 7 Abs. 5 EO kann, mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Antrag auf Einstellung (§ 39 Abs. 1 Z 9 EO) oder auf Aufschiebung (§ 42 Abs. 2 EO) der Exekution verbunden werden. Im § 7 Abs. 6 EO wurde ausgesprochen, daß das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch Klage nach § 36 EO anzufechten, unberührt bleibt. Mit diesen durch die 6 GEN, BGBl. Nr 222/1929, in die Exekutionsordnung eingefügten Bestimmungen hat der Gesetzgeber die bis dahin unbestrittene Vorgangsweise im Falle der Bewilligung einer Exekution auf Grund eines mit einer rechtswidrigen Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Exekutionstitels geregelt (siehe die Begründung der Regierungsvorlage, 298 der Beil., III. GP und des Berichtes des Justizausschusses, 338 der Beil., III. GP zu Art V P. 4, 8, 9 und 12 der 6 GEN). Danach kann eine auf Grund eines inländischen gerichtlichen Titels (gem. § 4 Abs. 2 EO) erteilte Exekutionsbewilligung wegen irrtümlich oder rechtswidrig erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf die im § 7 Abs. 3 und 5 EO vorgeschriebene Weise bekämpft werden. Es ist hierbei völlig unbeachtlich, aus welchem Grund die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden war. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird irrtümlich erteilt, wenn ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist; deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (Heller-Berger-Stix, 209 f).Nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist die gesetzwidrige oder irrtümlich erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit von dem Gerichte, das sie erteilt hat, von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluß aufzuheben. Nach Paragraph 7, Absatz 5, EO kann, mit dem Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Antrag auf Einstellung (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO) oder auf Aufschiebung (Paragraph 42, Absatz 2, EO) der Exekution verbunden werden. Im Paragraph 7, Absatz 6, EO wurde ausgesprochen, daß das Recht, die Exekutionsbewilligung auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels oder auf Grund von Schiedssprüchen durch Rekurs oder durch Klage nach Paragraph 36, EO anzufechten, unberührt bleibt. Mit diesen durch die 6 GEN, Bundesgesetzblatt Nr 222 aus 1929,, in die Exekutionsordnung eingefügten Bestimmungen hat der Gesetzgeber die bis dahin unbestrittene Vorgangsweise im Falle der Bewilligung einer Exekution auf Grund eines mit einer rechtswidrigen Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Exekutionstitels geregelt (siehe die Begründung der Regierungsvorlage, 298 der Beil., römisch drei. Gesetzgebungsperiode und des Berichtes des Justizausschusses, 338 der Beil., römisch drei. Gesetzgebungsperiode zu Artikel römisch fünf, P. 4, 8, 9 und 12 der 6 GEN). Danach kann eine auf Grund eines inländischen gerichtlichen Titels (gem. Paragraph 4, Absatz 2, EO) erteilte Exekutionsbewilligung wegen irrtümlich oder rechtswidrig erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigung nur auf die im Paragraph 7, Absatz 3 und 5 EO vorgeschriebene Weise bekämpft werden. Es ist hierbei völlig unbeachtlich, aus welchem Grund die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden war. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird irrtümlich erteilt, wenn ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist; deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel dem Titelschuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (Heller-Berger-Stix, 209 f).
Das Verfahren nach § 7 Abs. 3 EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen (Heller-Berger-Stix, 208). In diesem Verfahren sind auch allenfalls strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen.Das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO ist nach den für das Titelverfahren bestehenden Vorschriften durchzuführen (Heller-Berger-Stix, 208). In diesem Verfahren sind auch allenfalls strittige, nicht aktenkundige Tatsachen festzustellen.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die gegenständliche auf Grund eines inländischen Titels erteilte Exekutionsbewilligung wegen der behaupteten mangelnden formellen Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mit Klage nach § 36 EO bekämpfen konnte, ist demnach frei von Rechtsirrtum.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger die gegenständliche auf Grund eines inländischen Titels erteilte Exekutionsbewilligung wegen der behaupteten mangelnden formellen Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels nicht mit Klage nach Paragraph 36, EO bekämpfen konnte, ist demnach frei von Rechtsirrtum.
Es war daher auch der Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.