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Entscheidung 2 Ob 232/08v×

Entscheidung 2 Ob 232/08v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob232/08v

Entscheidungsdatum

25.06.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei Gabriele E*****, vertreten durch Dr. Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die gekündigte Partei S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Johannes W. Krauss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, über den Rekurs der gekündigten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Juli 2008, GZ 40 R 13/08w-10, womit infolge Rekurses der kündigenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 16. November 2007, GZ 56 C 16/07d-5, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Aufhebungsbeschluss wird mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort „allfällige" zu entfallen hat.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Kosten des Zwischenstreits über die Aufhebung der Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Beschlusses über die Aufkündigung vom 19. 1. 2007.

Text

Begründung:

Mit der am 19. 1. 2007 beim Erstgericht eingelangten Aufkündigung kündigte die kündigende Partei als Vermieterin der gekündigten Partei als Mieterin den über ein Geschäftslokal in Wien 1 abgeschlossenen Bestandvertrag zum 30. 9. 2007 auf und beantragte, das Gericht möge der gekündigten Partei auftragen, den Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem genannten Kündigungstermin geräumt zu übergeben oder binnen 4 Wochen gegen die Aufkündigung Einwendungen einzubringen.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag am 19. 1. 2007. Nach den Vermerken auf dem Rückschein wurde die Aufkündigung am 25. 1. 2007 an die gekündigte Partei durch Hinterlegung zugestellt. An diesem Tag lag die hinterlegte Sendung auch erstmals zur Abholung beim Postamt bereit.

Am 7. 3. 2007 bestätigte das Erstgericht, dass der Beschluss über die Aufkündigung rechtswirksam sei. Mit am 30. 3. 2007 beim Erstgericht eingelangtem Schriftsatz beantragte die gekündigte Partei die „Aufhebung der Vollstreckbarkeit" und erhob Einwendungen gegen die Aufkündigung. Hilfsweise stellte sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einwendungsfrist. Sie behauptete, dass die Zustellung durch Hinterlegung infolge Ortsabwesenheit ihres Geschäftsführers und eines Postbevollmächtigten nicht wirksam geworden sei. Der Zustellmangel sei erst durch Übermittlung einer Gleichschrift der Aufkündigung seitens des Rechtsfreundes der kündigenden Partei am 19. 3. 2007 geheilt worden.

Nach Durchführung von Erhebungen entschied das Erstgericht mit Beschluss, dass die Bestätigung der Rechtswirksamkeit der Kündigung „von Amts wegen" aufgehoben werde. Es erachtete die Ortsabwesenheit des Geschäftsführers und des Postbevollmächtigten der gekündigten Partei im Zeitpunkt der Hinterlegung sowie während der Abholfrist als bescheinigt und ging davon aus, dass die Zustellung unwirksam gewesen sei. Die irrtümlich erteilte Bestätigung der Rechtswirksamkeit sei daher gemäß Paragraph 7, Absatz 3, EO von Amts wegen aufzuheben. Nach Zustellung der Kündigung seien die von der gekündigten Partei erhobenen Einwendungen dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.

Das von der kündigenden Partei angerufene Rekursgericht hob diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht „die allfällige Entscheidung nach neuerlicher amtswegiger Prüfung der Rechtskraft der Aufkündigung vom 19. 1. 2007" auf. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Zur Zulässigkeit des von der kündigenden Partei erhobenen Rechtsmittels führte es aus, die Beseitigung eines Aktenvermerks über die Rechtskraft einer Entscheidung sei in Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht geregelt; diese Bestimmung betreffe bloß die Bestätigung der Vollstreckbarkeit. Da bei manchen Entscheidungen jedoch, wie sich auch aus Paragraph 150, Absatz 3, Geo ergebe, die Rechtskraftbestätigung der einzig mögliche Aktenvermerk sei, gebiete ein Größenschluss die gleiche Vorgangsweise wie bei der Aufhebung rechtsirrig erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigungen. Irrige Aktenvermerke über die Bestätigung der Rechtskraft seien daher von Amts wegen oder über Antrag mit zuzustellendem und anfechtbarem Beschluss analog Paragraph 7, Absatz 3, EO aufzuheben. Inhaltlich vertrat das Rekursgericht die Ansicht, dass der vom Erstgericht erhobene Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil die Frage, ob die Erteilung und Aufhebung einer Rechtskraftbestätigung den gleichen Regeln unterliege, wie die Erteilung und Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung, von erheblicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung sei. Treffe die Ansicht des Rekursgerichts zu, sei dem Kündigenden entgegen bisheriger Rechtsprechung ein Instrument an die Hand gegeben, bei Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit nicht zurückgewiesener Einwendungen einen anfechtbaren Beschluss über die bereits eingetretene Rechtswirksamkeit (Rechtskraft) der Aufkündigung zu erzwingen und nicht ein jahrelanges Kündigungsverfahren abwarten zu müssen, ehe die Rechtzeitigkeit der einstigen Einwendungen geklärt werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Rekurs der gekündigten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Die kündigende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung (sinngemäß), dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die gekündigte Partei macht im Wesentlichen geltend, eine planwidrige Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, EO auf die Aufhebung einer (bloßen) Rechtskraftbestätigung rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Die erstinstanzliche Entscheidung sei in Wahrheit als bloßer Aktenvermerk zu verstehen, der keinem Rechtszug unterliege. Der Rekurs der kündigenden Partei hätte daher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

Hiezu wurde erwogen:

1. Nach der überwiegenden neueren Lehre und Rechtsprechung enthält die gerichtliche Kündigung einerseits materiellrechtlich die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteils des Bestandvertrags an den Partner, den Bestandvertrag zu einem bestimmten Endtermin (Kündigungstermin) aufzulösen. Gleichzeitig enthält sie den prozessrechtlichen Antrag an das Gericht, an den Gegner einen Übergabs- oder Übernahmsbefehl zu erlassen, den Bestandgegenstand zu diesem Termin geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben (1 Ob 89/06d; Lovrek in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 560, ZPO Rz 34 mwN). Der Auftrag des Gerichts enthält einen entsprechenden Leistungsbefehl. Seine Funktion entspricht somit einem Leistungsurteil (Lovrek aaO Rz 40). Der gerichtliche Beschluss über eine Aufkündigung wird der Rechtskraft teilhaftig (SZ 52/125 mwN; 1 Ob 89/06d; RIS-Justiz RS0041540). Die formelle Rechtskraft tritt ein, wenn die gekündigte Partei nicht innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO Einwendungen erhebt. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen verschafft der kündigenden Partei einen Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 4, EO.

2. Vom Eintritt der Rechtskraft zu trennen ist die Vollstreckbarkeit des mit der gerichtlichen Aufkündigung verbundenen Leistungsbefehls, die erst nach Ablauf der vorgesehenen Räumungsfrist eintreten kann. Davor kann noch nicht erfolgreich Räumungsexekution (Paragraph 349, EO) geführt werden. In der Rechtsprechung wird die Ansicht vertreten, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung erst nach dem Verstreichen der Leistungsfrist (hier: Räumungsfrist) erteilt werden darf vergleiche 3 Ob 289/04b; RIS-Justiz RS0000188; krit Jakusch in Angst, EO2 Paragraph 7, Rz 95a ff).

Im vorliegenden Fall wurde die Kündigung laut Rückschein am 25. 1. 2007 an die gekündigte Partei zugestellt; Kündigungstermin war der 30. 9. 2007. War der Zustellvorgang wirksam, trat die Rechtskraft der Aufkündigung mit 23. 2. 2007, die Vollstreckbarkeit aber erst mit 15. 10. 2007 ein. Es entspricht der zitierten Rechtsprechung, dass das Erstgericht vorerst nur die Rechtswirksamkeit (Rechtskraft) der Aufkündigung, nicht aber auch schon deren Vollstreckbarkeit bestätigte vergleiche , Paragraph 150, Absatz 3, Geo).

3. Nach herrschender Ansicht tritt die Wirkung der formellen Rechtskraft kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige Rechtskraftbestätigung verändert werden (6 Ob 146/00i mwN; 8 Ob 11/03f; RIS-Justiz RS0041308). Ergibt sich für den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes, als in der Rechtskraftbestätigung beurkundet wurde, dann gilt gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der wirkliche Vorgang und nicht der in der Urkunde unrichtig bezeugte Vorgang (8 Ob 11/03f; RIS-Justiz RS0040485).

4. Diese Erwägungen treffen allerdings auch auf den Eintritt der formellen Vollstreckbarkeit und dessen Beurkundung durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu. Die formelle Vollstreckbarkeit ist gegeben, wenn der Exekutionstitel einerseits prozessual wirksam geworden ist, und andererseits kein seine Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug mehr offen steht (8 Ob 90/04z; Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 92 und 95). Wurde die Vollstreckbarkeitsbestätigung irrtümlich erteilt, weil ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, ist sie nach Paragraph 7, Absatz 3, EO auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Exekutionstitel dem Schuldner nicht rechtswirksam zugestellt worden war und daher die (formelle) Vollstreckbarkeit des Titels tatsächlich nicht eingetreten ist (RIS-Justiz RS0001544). Für das Verfahren über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gelten die Grundsätze jenes Verfahrens, in dem der Exekutionstitel entstand (RIS-Justiz RS0001596), das wären hier die Bestimmungen der ZPO.

5. Während also für die Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung das Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO zur Verfügung steht, findet sich keine entsprechende gesetzliche Anordnung für die Aufhebung einer gesetzwidrig oder irrtümlich erteilten Rechtskraftbestätigung. Diese kann aber, wie gerade der Anlassfall zeigt, zweckmäßig und im Sinne der Rechtssicherheit auch geboten sein:

5.1 Die Zustellung der Aufkündigung ist durch den aktenkundigen Rückschein dokumentiert. Hiebei handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die gemäß Paragraph 292, Absatz eins, ZPO vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Liegt ein solcher Rückschein vor, ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den im Sinne des Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässigen Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Zustellung zu führen (2 Ob 96/07t mwN; RIS-Justiz RS0040471, RS0036420 [T1]).

Die gekündigte Partei hat den Gegenbeweis angetreten, indem sie konkrete Tatsachenbehauptungen zum geltend gemachten Zustellmangel aufstellte, Bescheinigungsmittel anbot und auch einen Antrag stellte. Da eine Vollstreckbarkeitsbestätigung noch nicht erteilt worden war, kommt allerdings deren Aufhebung nach Paragraph 7, Absatz 3, EO nicht in Betracht. Der diesbezügliche Antrag der gekündigten Partei kann seinem Sinn nach im Zusammenhang mit dem dazu erstatteten Vorbringen aber jedenfalls dahin gedeutet werden, dass (auch) begehrt wird, die bereits erteilte Rechtskraftbestätigung mit Beschluss zu beseitigen und das Verfahren über die gleichzeitig erstatteten Einwendungen einzuleiten. Dem steht nicht entgegen, dass die wirksame Zustellung der Aufkündigung in Abrede gestellt wird; kann doch nicht zweifelhaft sein, dass die Erstattung von Einwendungen auch schon vor einer wirksamen Zustellung zulässig ist vergleiche RIS-Justiz RS0041748; Frauenberger in Rechberger, ZPO3 Paragraph 562, Rz 3).

5.2 Gemäß Paragraph 571, Absatz eins, ZPO ist über rechtzeitig angebrachte Einwendungen eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen. Die Anberaumung der Tagsatzung setzt demnach die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einwendungen voraus. Ist die gesetzmäßige Zustellung der Aufkündigung zweifelhaft und muss deshalb ein Bescheinigungsverfahren durchgeführt werden, so liegt es unbestreitbar im Interesse der Parteien, bereits in diesem Verfahrensstadium über die Rechtzeitigkeit der Einwendungen durch anfechtbaren Beschluss abzusprechen. Die ausdrückliche Annahme der Einwendungen ist im Gesetz nicht vorgesehen (so bereits 8 Ob 212/62). Scheidet - wie hier - auch die Aufhebung einer bereits erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung oder die Ablehnung der beantragten Erteilung einer solchen aus, bietet sich ein Beschluss über die Aufhebung einer bereits erteilten Rechtskraftbestätigung als Lösung an. Andernfalls wäre tatsächlich zu besorgen, dass trotz Verspätung der Einwendungen zunächst in der Sache verhandelt und entschieden wird, der darin gelegene Verstoß gegen die Rechtskraft der Aufkündigung aber erst in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren wahrgenommen werden könnte (SZ 52/125).

5.3 Der älteren Judikatur lag vor allem zugrunde, dass nach der damaligen Rechtslage das über einen behaupteten Zustellmangel durchzuführende Bescheinigungsverfahren bloß einseitig war. Der kündigenden Partei musste demnach in dem über die Einwendungen der gekündigten Partei eröffneten Verfahren die Geltendmachung der bereits eingetretenen Rechtskraft des über die Aufkündigung ergangenen Beschlusses offenstehen (so etwa 6 Ob 780/79 mwN).

Dieses Argument trifft nach der aktuellen Rechtslage nicht mehr zu, weil der kündigenden Partei bei sonstiger Verletzung ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich zu den Erhebungsergebnissen zu äußern, zu gewähren ist vergleiche RIS-Justiz RS0005915).

5.4 Diese Erwägungen rechtfertigen die Annahme einer Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung des Paragraph 7, Absatz 3, EO auf Fälle, in denen (nur) eine Rechtskraftbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, zu schließen ist. Eine weitere Stütze findet diese Auffassung in Paragraph 150, Absatz 3, Geo und in Paragraph 79, Absatz eins, GOG, wo die Bestätigungen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit bei der Herstellung vollstreckbarer Ausfertigungen jeweils gemeinsam geregelt sind, sowie darin, dass die Rechtskraftbestätigung in der Regel in der Form der Vollstreckbarkeitsklausel ausgefertigt wird vergleiche 3, Ob 290/04z).

Es sind daher im vorliegenden Fall auch die von der Rechtsprechung zum Verfahren über einen Antrag nach Paragraph 7, Absatz 3, EO entwickelten Grundsätze zu beachten, was insbesondere auch für die - hier zu bejahende - Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens gilt vergleiche 6, Ob 99/07p; 10 Ob 107/07v; RIS-Justiz RS0121467).

6. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren im Sinne dieser Ausführungen neuerlich zu entscheiden haben, wobei dieser Entscheidung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kein amtswegiges Vorgehen sondern der Antrag der gekündigten Partei zugrundeliegt. Soweit das Rekursgericht die Tatsachengrundlage zur Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Zustellung der gerichtlichen Aufkündigung noch für ergänzungsbedürftig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten vergleiche RIS-Justiz RS0043414 [T7], RS0042179).

Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen; der angefochtene Beschluss ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe zu bestätigen.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist vom Vorliegen eines Zwischenstreits auszugehen vergleiche 6, Ob 99/07p; RIS-Justiz RS0016629).

Textnummer

E91161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0020OB00232.08V.0625.000

Im RIS seit

25.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20090625_OGH0002_0020OB00232_08V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000188 Rechtssatz 21.09.1961Zivilrecht
Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit bedeutet nicht nur, dass der Titel keinem, die Exekution hemmenden Rechtszug unterliegt, sondern auch, dass die Leistungsfrist, deren Beginn sich aus dem Titel allein nicht ergibt, verstrichen ist.
RS0001544 Rechtssatz 18.01.1977Zivilrecht
Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird irrtümlich erteilt, wenn ihr ein der Wirklichkeit nicht entsprechender Sachverhalt zugrunde gelegt ist; deshalb liegt eine irrtümliche Vollstreckbarkeitsbestätigung insbesondere dann vor, wenn der Exekutionstitel …
RS0001583 Rechtssatz 26.04.1984Zivilrecht
Der in der Exekutionsordnung vorausgesetzten Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidung kommt Beschlusseigenschaft zu.
RS0001596 Rechtssatz 12.02.1935Zivilrecht
Das Verfahren über die Beschwerde nach § 7 Abs 3 EO ist ein selbständiges, nur dem Titelgerichte zustehendes Verfahren, wofür die Grundsätze des Verfahrens gelten, in dem der betreffende Exekutionstitel entstanden ist; die Entscheidung betrifft die Wirksamk …
RS0005915 Rechtssatz 20.06.1989Zivilrecht
Das rechtliche Gehör wird in einem Zivilverfahren nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wurde, sondern auch dann, wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugr …
RS0016629 Rechtssatz 29.03.1994Zivilrecht
Wird beim Titelgericht ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 7 EO gestellt, so liegt diesbezüglich ein Zwischenstreit vor.
RS0020951 Rechtssatz 20.09.1972Zivilrecht
Die Aufkündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (EvBl 1970/317; MietSlg 9441 uva; Klang 2. Auflage V 105) und damit jedenfalls auch ein privatrechtlicher Akt (vgl Fasching IV 628 f).
RS0036420 Rechtssatz 15.05.1957Zivilrecht
Nach § 110 ZPO, § 126 Geo wird der Vollzug der Zustellung bei der Postzustellung durch den Rückschein beurkundet. Ein Gegenbeweis, dass die Angabe im Zustellungsschein irrig sind, muss wohl in sinngemäßer Anwendung des § 292 Abs 2 ZPO als zulässig angesehen …
RS0040471 Rechtssatz 02.06.1993Zivilrecht
Besteht über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde, macht diese zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden. Es ist Sache dessen, dem gegenüber die Zustellung nicht wirksam sein so …
RS0040485 Rechtssatz 31.07.1984Zivilrecht
Wenn sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Eintrittes der Rechtskraft aus dem dafür allein maßgeblichen Akteninhalt zwingend etwas anderes als in der Rechtskraftbestätigung Bekundetes ergibt, dann gilt gemäß § 292 Abs 2 ZPO der wirkliche Vorgang und nicht d …
RS0041308 Rechtssatz 31.07.1984Zivilrecht
Die Wirkung der formellen Rechtskraft tritt kraft Gesetzes ein und haftet der Entscheidung als eine Eigenschaft an. Sie kann nicht durch eine mit der Aktenlage unvereinbare unrichtige anderslautende Rechtskraftbestätigung verändert werden. Dass die Rechtskr …
RS0041540 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Der gerichtliche Beschluss über eine Aufkündigung wird der Rechtskraft teilhaftig.
RS0041748 Rechtssatz 29.04.1946Zivilrecht
Die Berufung kann auch vor Urteilszustellung erhoben werden.
RS0044781 Rechtssatz 11.04.1973Zivilrecht
Die Anordnung der neuerlichen Zustellung des auf Grund der gerichtlichen Aufkündigung nach § 562 ZPO erlassenen gerichtlichen Auftrages ist nicht anfechtbar, weil sie darauf, ob der seinerzeit erlassene gerichtliche Auftrag bereits rechtskräftig wurde oder …
RS0044874 Rechtssatz 30.08.1979Zivilrecht
Verhandlung und Entscheidung über das Begehren einer gerichtlichen Aufkündigung auf Grund verspätet erhobener Einwendungen verstoßen gegen die Rechtskraft des über die Aufkündigung gefassten Beschlusses. Das ist in jeder Lage des Verfahren von amtswegen wah …
RS0044898 Rechtssatz 19.06.1962Zivilrecht
Der Beschluss, dass die Einwendungen als rechtzeitig angebracht angenommen werden, ist keiner formellen Rechtskraft fähig. Kommt das Gericht im Laufe des Verfahrens zu der Feststellung, dass die Einwendungen verspätet angebracht wurden, dann ist, wenn berei …
RS0111668 Rechtssatz 23.02.1999Zivilrecht
Die Aufkündigung hat einerseits die materiellrechtliche Funktion, das Bestandverhältnis durch eine rechtsgestaltende Erklärung zu beenden, und andererseits die formellrechtliche Funktion, dem Aufkündigenden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 Z 4 EO für …
RS0119666 Rechtssatz 22.12.2004Zivilrecht
Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist der rein verfahrensrechtliche Umstand der formellen Vollstreckbarkeit. Diese ist gegeben, wenn der Exekutionstitel einerseits prozessual wirksam geworden ist und andererseits gegen ihn kein die Vollstreckbark …
RS0121467 Rechtssatz 12.09.2006Zivilrecht
Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens in Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 EO, da auch in der Aufhebung einer bereits endgültigen Entscheidung ein Eingriff in die als civil right im Sinne des Art 6 EMRK zu …
RS0124932 Rechtssatz 25.06.2009Zivilrecht
§ 7 Abs 3 EO ist auf Fälle, in denen (nur) eine Rechtskraftbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt wurde, analog anzuwenden.
RS0124933 Rechtssatz 25.06.2009Zivilrecht
In einem Bescheinigungsverfahren über einen behaupteten Mangel der Zustellung einer Aufkündigung ist der kündigenden Partei bei sonstiger Verletzung ihres rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu gewähren, sich zu den Erhebungsergebnissen zu äußern.