Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die vom Berufungsgericht angesprochene Frage des Nachweises der Zustimmung des nicht kündigenden Mitmieters gegenüber dem Vermieter bedarf im gegebenen Zusammenhang einer näheren Befassung durch den Obersten Gerichtshof:
Zutreffend führt die Revisionswerberin zunächst aus, dass nach Lehre und einhelliger Rechtsprechung mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach § 825 ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO bilden, weil sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (wobl 1998, 339; wobl 2000, 60; wobl 2001, 123; RIS-Justiz RS0013160; Gamerith in Rummel, ABGB³ § 825 Rz 9). Einer von mehreren Mitmietern ist dann zur Aufkündigung legitimiert, wenn ein Verzicht des anderen auf seine Mitmietrechte gegenüber dem Vermieter feststeht (MietSlg 41.318 mwN). Zur Herstellung der Aktivlegitimation für die rechtsgestaltende Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch einen Mitmieter genügt die Zustimmung des anderen, sodass Einhelligkeit dargetan ist (7 Ob 642/92). Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bestandvertrags durch Miteigentümer einer Liegenschaft, denen nicht die Mehrheit der Anteile gehört, wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachgewiesen wird, denen mit ihnen zusammen die Mehrheit der Anteile gehört (SZ 57/156; SZ 71/46; RIS-Justiz RS0013437). Für den Fall der Kündigung durch einen Mitmieter muss daher ebenfalls gelten, dass dieser dann aktiv legitimiert ist, wenn er im Zug des Kündigungsverfahrens die Zustimmung der übrigen Mitmieter nachweist.Zutreffend führt die Revisionswerberin zunächst aus, dass nach Lehre und einhelliger Rechtsprechung mehrere Mitmieter eine Rechtsgemeinschaft bürgerlichen Rechts nach Paragraph 825, ABGB und im Kündigungsprozess eine notwendige Streitgenossenschaft iSd Paragraph 14, ZPO bilden, weil sich die Wirkungen des zu fällenden Urteils kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses auf sämtliche Streitgenossen erstreckt (wobl 1998, 339; wobl 2000, 60; wobl 2001, 123; RIS-Justiz RS0013160; Gamerith in Rummel, ABGB³ Paragraph 825, Rz 9). Einer von mehreren Mitmietern ist dann zur Aufkündigung legitimiert, wenn ein Verzicht des anderen auf seine Mitmietrechte gegenüber dem Vermieter feststeht (MietSlg 41.318 mwN). Zur Herstellung der Aktivlegitimation für die rechtsgestaltende Aufkündigung eines Bestandverhältnisses durch einen Mitmieter genügt die Zustimmung des anderen, sodass Einhelligkeit dargetan ist (7 Ob 642/92). Im Zusammenhang mit der Kündigung eines Bestandvertrags durch Miteigentümer einer Liegenschaft, denen nicht die Mehrheit der Anteile gehört, wird in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass es genügt, wenn im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachgewiesen wird, denen mit ihnen zusammen die Mehrheit der Anteile gehört (SZ 57/156; SZ 71/46; RIS-Justiz RS0013437). Für den Fall der Kündigung durch einen Mitmieter muss daher ebenfalls gelten, dass dieser dann aktiv legitimiert ist, wenn er im Zug des Kündigungsverfahrens die Zustimmung der übrigen Mitmieter nachweist.
Im hier zu beurteilenden Fall hat der Nebenintervenient als
Masseverwalter das Bestandverhältnis mit der klagenden Partei nur im
Namen der Gemeinschuldnerin gemäß § 23 KO gekündigt. Diese Regelung
ermöglicht dem Masseverwalter oder dem Bestandgeber - unbeschadet des
Anspruchs auf Ersatz des verursachten Schadens -, den Vertrag unter
Einhaltung der gesetzlichen oder der vereinbarten kürzeren
Kündigungsfrist zu kündigen. Die Frage, ob § 23 KO im Konkurs (nur)
eines Mitmieters überhaupt Anwendung findet, wird in der Lehre
kontroversiell beantwortet. Gamerith (in Buchegger, InsR I § 23 KO Rz
9) scheint dazu die Auffassung zu vertreten, dass § 23 KO in diesem Fall zwar anwendbar ist, der Masseverwalter aber nur mit dem nicht insolventen Mitmieter gemeinsam kündigen kann. Zur Frage einer allfälligen Haftung des nicht insolventen Mitmieters nach § 23 KO findet sich keine Stellungnahme. Oberhammer (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 23 KO Rz 49) hält es schon für unklar, ob der Masseverwalter auch mit Zustimmung des anderen Mitmieters überhaupt nach § 23 KO kündigen kann; ohne entsprechende Zustimmung sei die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Masseverwalter allein jedenfalls ausgeschlossen. Gestehe man dem Masseverwalter im Fall der Zustimmung des anderen Mitmieters ein Kündigungsrecht zu, sei dies nur dann zu vertreten, wenn auch der Mitmieter für den Schadenersatzanspruch nach § 23 KO hafte, was - wie Oberhammer zugesteht - die „Zustimmungsfreude" des Mitmieters erheblich einschränken würde.9) scheint dazu die Auffassung zu vertreten, dass Paragraph 23, KO in diesem Fall zwar anwendbar ist, der Masseverwalter aber nur mit dem nicht insolventen Mitmieter gemeinsam kündigen kann. Zur Frage einer allfälligen Haftung des nicht insolventen Mitmieters nach Paragraph 23, KO findet sich keine Stellungnahme. Oberhammer (in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 23, KO Rz 49) hält es schon für unklar, ob der Masseverwalter auch mit Zustimmung des anderen Mitmieters überhaupt nach Paragraph 23, KO kündigen kann; ohne entsprechende Zustimmung sei die Ausübung des Kündigungsrechts durch den Masseverwalter allein jedenfalls ausgeschlossen. Gestehe man dem Masseverwalter im Fall der Zustimmung des anderen Mitmieters ein Kündigungsrecht zu, sei dies nur dann zu vertreten, wenn auch der Mitmieter für den Schadenersatzanspruch nach Paragraph 23, KO hafte, was - wie Oberhammer zugesteht - die „Zustimmungsfreude" des Mitmieters erheblich einschränken würde.
Dem gegenüber wurde in Deutschland zu der mit § 23 KO im WesentlichenDem gegenüber wurde in Deutschland zu der mit Paragraph 23, KO im Wesentlichen
vergleichbaren Bestimmung (§ 19 dKO) die Auffassung vertreten, dassvergleichbaren Bestimmung (Paragraph 19, dKO) die Auffassung vertreten, dass
trotz der grundsätzlichen Einheitlichkeit des Mitmietverhältnisses der Konkursverwalter „den ganzen Vertrag" allein kündigen könne. Der Zweck des § 19 dKO, die Konkursmasse vor einer Erweiterung der Mietschuld zu schützen, gebiete diese Auslegung; allerdings könne der Anspruch auf Schadenersatz nur gegen den Gemeinschuldner und nicht gegen den Mitmieter geltend gemacht werden (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 § 19 Rz 10, 15). Auf die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Kündigung durch den Masseverwalter nach § 23 KO im Fall eines Mitmietverhältnisses zulässig ist, ist aber hier aus folgenden Überlegungen nicht weiter einzugehen:trotz der grundsätzlichen Einheitlichkeit des Mitmietverhältnisses der Konkursverwalter „den ganzen Vertrag" allein kündigen könne. Der Zweck des Paragraph 19, dKO, die Konkursmasse vor einer Erweiterung der Mietschuld zu schützen, gebiete diese Auslegung; allerdings könne der Anspruch auf Schadenersatz nur gegen den Gemeinschuldner und nicht gegen den Mitmieter geltend gemacht werden (Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Paragraph 19, Rz 10, 15). Auf die Frage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen die Kündigung durch den Masseverwalter nach Paragraph 23, KO im Fall eines Mitmietverhältnisses zulässig ist, ist aber hier aus folgenden Überlegungen nicht weiter einzugehen:
Nach der überwiegenden neueren Lehre und Rechtsprechung enthält die gerichtliche Kündigung einerseits materiellrechtlich die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteils des Bestandvertrags an den Partner, den Bestandvertrag zu einem bestimmten Endtermin (Kündigungstermin) aufzulösen. Gleichzeitig enthält sie den prozessrechtlichen Antrag an das Gericht, an den Gegner einen Übergabs- oder Übernahmsbefehl zu erlassen, den Bestandgegenstand zu diesem Termin geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben (Lovrek in Fasching/Konecny² IV/1 § 560 ZPO Rz 34 mwN). Die Aufkündigung des Kündigenden ist eine formstrenge Prozesshandlung (wobl 2000, 123; JBl 1958, 210; Würth in Rummel ABGB³ § 1116 Rz 11). Sie erfordert daher neben den im § 562 ZPO normierten weiteren Inhaltserfordernissen auch die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen eines Schriftsatzes gemäß § 75 ZPO, unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter und die Unterschrift durch den Kündigenden oder dessen Vertreter. Der Auftrag des Gerichts enthält einen Leistungsbefehl, nämlich den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit zu übergeben oder zu übernehmen. Seine Funktion entspricht somit einem Leistungsurteil (Lovrek aaO Rz 40). Der gerichtliche Beschluss über eine Aufkündigung wird der Rechtskraft teilhaftig (SZ 52/125). Es wurde bereits dargelegt, dass aktiv und passiv zur Aufkündigung von Mietverträgen jeweils der Bestandnehmer legitimiert ist und bei Bestandnehmermehrheit nur alle zusammen aufkündigen oder aufgekündigt werden können (vgl auch Lovrek aaO § 561 Rz 17 mwN). Die Aktivlegitimation des Kündigenden ist jedoch nur im Umfang des Bestreitungsvorbringens zu prüfen (immolex 1997/122). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei keine Einwendungen gegen die ausschließlich im Namen der Gemeinschuldnerin erfolgte gerichtliche Kündigung erhoben. Der gerichtliche Beschluss über die Aufkündigung ist daher (nur) mit Wirkung für die in der Aufkündigung genannten Parteien in Rechtskraft erwachsen. Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der §§ 14, 20 ZPO erkennen lässt (5 Ob 15/00t). Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich somit - abgesehen von spezifischen gesetzlichen Anordnungen - nur auf jene Personen, denen im Verfahren in der Rolle von Prozessparteien rechtliches Gehör gewährt wurde (SZ 71/197). Das nunmehr - und somit außerhalb des Kündigungsverfahrens - erstattete Vorbringen, dass der Masseverwalter die ausschließlich im Namen der Gemeinschuldnerin abgegebene Kündigung auch im Namen und mit Wirkung für die Beklagte vorgenommen habe, kann nicht zur Folge haben, dass die Rechtskraft des Beschlusses über die Aufkündigung auf die Beklagte erstreckt würde. Weiterer Feststellungen über die Wirkungen der „Einverständniserklärung" der Beklagten bedarf es daher nicht. Soweit die Rechtsmittelwerberin die Auffassung vertritt, dass es zu einer massiven Beeinträchtigung der Privatautonomie führe, wenn der Masseverwalter einseitig aus dem Bestandverhältnis ausscheiden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie durch die Erhebung von Einwendungen im Kündigungsprozess die Frage der Aktivlegitimation des Masseverwalters unschwer hätte klären lassen können. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Bestandverhältnis der Beklagten zur klagenden Partei nicht durch die vom Masseverwalter vorgenommene Kündigung nach § 23 KO geendet hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach beim gegebenen Sachverhalt von einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den nunmehrigen Streitteilen auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Dass die Übernahme (gemeint wohl: Übergabe) des Bestandgegenstands nicht durch die Beklagte erfolgt wäre, lässt sich aus den Feststellungen gerade nicht ableiten und wäre auch insoweit unerheblich, als die klagende Partei den Bestandgegenstand zur Gänze vorbehaltlos übernommen, damit die Beklagte aber von der weiteren Benützung ausgeschlossen und dieser gegenüber auch keine Mietzinszahlungen mehr vorgeschrieben hat. Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch der klagenden Partei scheidet somit mangels vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten aus. Das auf § 23 KO gestützte Begehren scheitert schon daran, dass das Bestandverhältnis mit der Beklagten gerade nicht durch die vom Masseverwalter ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Die Solidarhaftung der Beklagten nach dem Mietvertrag kommt deshalb nicht zum Tragen, weil der spezielle Schadenersatzanspruch nach § 23 KO keine „Forderungen aus dem Mietvertrag" darstellt. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.Nach der überwiegenden neueren Lehre und Rechtsprechung enthält die gerichtliche Kündigung einerseits materiellrechtlich die einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung eines Vertragsteils des Bestandvertrags an den Partner, den Bestandvertrag zu einem bestimmten Endtermin (Kündigungstermin) aufzulösen. Gleichzeitig enthält sie den prozessrechtlichen Antrag an das Gericht, an den Gegner einen Übergabs- oder Übernahmsbefehl zu erlassen, den Bestandgegenstand zu diesem Termin geräumt zu übergeben oder zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben (Lovrek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 560, ZPO Rz 34 mwN). Die Aufkündigung des Kündigenden ist eine formstrenge Prozesshandlung (wobl 2000, 123; JBl 1958, 210; Würth in Rummel ABGB³ Paragraph 1116, Rz 11). Sie erfordert daher neben den im Paragraph 562, ZPO normierten weiteren Inhaltserfordernissen auch die Einhaltung der allgemeinen Voraussetzungen eines Schriftsatzes gemäß Paragraph 75, ZPO, unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter und die Unterschrift durch den Kündigenden oder dessen Vertreter. Der Auftrag des Gerichts enthält einen Leistungsbefehl, nämlich den Bestandgegenstand zur bestimmten Zeit zu übergeben oder zu übernehmen. Seine Funktion entspricht somit einem Leistungsurteil (Lovrek aaO Rz 40). Der gerichtliche Beschluss über eine Aufkündigung wird der Rechtskraft teilhaftig (SZ 52/125). Es wurde bereits dargelegt, dass aktiv und passiv zur Aufkündigung von Mietverträgen jeweils der Bestandnehmer legitimiert ist und bei Bestandnehmermehrheit nur alle zusammen aufkündigen oder aufgekündigt werden können vergleiche auch Lovrek aaO Paragraph 561, Rz 17 mwN). Die Aktivlegitimation des Kündigenden ist jedoch nur im Umfang des Bestreitungsvorbringens zu prüfen (immolex 1997/122). Im vorliegenden Fall hat die klagende Partei keine Einwendungen gegen die ausschließlich im Namen der Gemeinschuldnerin erfolgte gerichtliche Kündigung erhoben. Der gerichtliche Beschluss über die Aufkündigung ist daher (nur) mit Wirkung für die in der Aufkündigung genannten Parteien in Rechtskraft erwachsen. Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der Paragraphen 14, 20, ZPO erkennen lässt (5 Ob 15/00t). Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft erstrecken sich somit - abgesehen von spezifischen gesetzlichen Anordnungen - nur auf jene Personen, denen im Verfahren in der Rolle von Prozessparteien rechtliches Gehör gewährt wurde (SZ 71/197). Das nunmehr - und somit außerhalb des Kündigungsverfahrens - erstattete Vorbringen, dass der Masseverwalter die ausschließlich im Namen der Gemeinschuldnerin abgegebene Kündigung auch im Namen und mit Wirkung für die Beklagte vorgenommen habe, kann nicht zur Folge haben, dass die Rechtskraft des Beschlusses über die Aufkündigung auf die Beklagte erstreckt würde. Weiterer Feststellungen über die Wirkungen der „Einverständniserklärung" der Beklagten bedarf es daher nicht. Soweit die Rechtsmittelwerberin die Auffassung vertritt, dass es zu einer massiven Beeinträchtigung der Privatautonomie führe, wenn der Masseverwalter einseitig aus dem Bestandverhältnis ausscheiden könne, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie durch die Erhebung von Einwendungen im Kündigungsprozess die Frage der Aktivlegitimation des Masseverwalters unschwer hätte klären lassen können. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass das Bestandverhältnis der Beklagten zur klagenden Partei nicht durch die vom Masseverwalter vorgenommene Kündigung nach Paragraph 23, KO geendet hat. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach beim gegebenen Sachverhalt von einer einvernehmlichen Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen den nunmehrigen Streitteilen auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Dass die Übernahme (gemeint wohl: Übergabe) des Bestandgegenstands nicht durch die Beklagte erfolgt wäre, lässt sich aus den Feststellungen gerade nicht ableiten und wäre auch insoweit unerheblich, als die klagende Partei den Bestandgegenstand zur Gänze vorbehaltlos übernommen, damit die Beklagte aber von der weiteren Benützung ausgeschlossen und dieser gegenüber auch keine Mietzinszahlungen mehr vorgeschrieben hat. Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch der klagenden Partei scheidet somit mangels vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten aus. Das auf Paragraph 23, KO gestützte Begehren scheitert schon daran, dass das Bestandverhältnis mit der Beklagten gerade nicht durch die vom Masseverwalter ausgesprochene Kündigung beendet wurde. Die Solidarhaftung der Beklagten nach dem Mietvertrag kommt deshalb nicht zum Tragen, weil der spezielle Schadenersatzanspruch nach Paragraph 23, KO keine „Forderungen aus dem Mietvertrag" darstellt. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der von der Beklagten verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der von der Beklagten verzeichnete Streitgenossenzuschlag gebührt nicht.