Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, dass hier der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben Gründen die sich aus § 411 ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft der früheren Entscheidung mangels Parteienidentität nicht entgegensteht.Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber darauf hin, dass hier der neuerlichen Geltendmachung desselben Anspruchs aus denselben Gründen die sich aus Paragraph 411, ZPO ergebende Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft der früheren Entscheidung mangels Parteienidentität nicht entgegensteht.
Das Rekursgericht hat zwar den Umfang der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung dahin zutreffend wiedergegeben, dass das Ausmaß der Rechtskraft- und Bindungswirkung nicht nur durch den Urteilsspruch bestimmt wird, sondern auch durch die Entscheidungsgründe, die, soweit erforderlich, zur Auslegung und Individualisierung des rechtskräftig entschiedenen Anspruchs heranzuziehen sind (NZ 1994, 228; SZ 55/74; Frauenberger in JBl 1994, 483; 1 Ob 574/95; 9 Ob 17/97h ua).
Der vorliegende Fall zeigt jedoch die Notwendigkeit der Unterscheidung der sich aus § 411 ZPO ergebenden Einmaligkeitswirkung in einerseits die Rechtskraft als Prozesshindernis und anderseits die Bindungswirkung als Verbot für den Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Vorfrage neuerlich selbständig zu beurteilen, auf.Der vorliegende Fall zeigt jedoch die Notwendigkeit der Unterscheidung der sich aus Paragraph 411, ZPO ergebenden Einmaligkeitswirkung in einerseits die Rechtskraft als Prozesshindernis und anderseits die Bindungswirkung als Verbot für den Richter des Folgeprozesses, die im Vorprozess als Hauptfrage rechtskräftig entschiedene Vorfrage neuerlich selbständig zu beurteilen, auf.
In diesem Stadium steht nicht die Bindungswirkung des Vorprozesses, auch nicht der persönliche Umfang dieser Bindungswirkung (vgl SZ 68/103; SZ 70/262; 1 Ob 330/98f) in Frage, sondern der Umfang der Rechtskraft als Prozesshindernis.In diesem Stadium steht nicht die Bindungswirkung des Vorprozesses, auch nicht der persönliche Umfang dieser Bindungswirkung vergleiche SZ 68/103; SZ 70/262; 1 Ob 330/98f) in Frage, sondern der Umfang der Rechtskraft als Prozesshindernis.
Unstrittigerweise bilden sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft, auch die zustimmenden Miteigentümer, bei einer Teilungsklage eine einheitliche Streitpartei (JBl 1961, 510), woraus folgt, dass eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer nicht in Betracht kommt (§ 14 ZPO).Unstrittigerweise bilden sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft, auch die zustimmenden Miteigentümer, bei einer Teilungsklage eine einheitliche Streitpartei (JBl 1961, 510), woraus folgt, dass eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer nicht in Betracht kommt (Paragraph 14, ZPO).
Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der §§ 14, 20 ZPO erkennen läßt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden (vgl Fasching, Lehrbuch Rz 1530).Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der Paragraphen 14, 20, ZPO erkennen läßt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden vergleiche Fasching, Lehrbuch Rz 1530).
Während bei stattgebenden Rechtsgestaltungsurteilen dann, wenn im öffentlichen Interesse an einer eindeutigen und objektiv richtigen Entscheidung diese ausdrücklich dem Richter vorbehalten ist, die allseitige materielle Rechtskraftwirkung (zB Eheauflösung, Bestreitung der Ehelichtkeit, Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) bejaht werden kann, ist dies dort nicht der Fall, wo eine mit Urteil verfügte Rechtsgestaltung auch durch außergerichtliche Parteiendisposition erfolgen kann (etwa Vertragsanfechtung, einverständliche Auflösung), das Urteil nur zwischen den Parteien in materieller Rechtskraft erwächst, außer das Gesetz verfügt ausdrücklich eine Rechtskrafterstreckung. Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu (vgl Fasching aaO Rz 1529). Es gilt daher auch hier: Die materielle Rechtskraft als Prozesshindernis wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung auf die Drittbeklagte findet nicht statt. Zufolge des Umstands, dass alle drei Beklagten eine einheitliche Streitpartei bilden, steht das gegen nur zwei Teilgenossen ergangene rechtskräftige abweisende Gestaltungsurteil der neuerlichen Erhebung einer Klage gegen alle drei Teilgenossen nicht als Prozesshindernis entgegen. Auf die Gründe der seinerzeitigen Klagsabweisung kommt es infolge dessen nicht an.Während bei stattgebenden Rechtsgestaltungsurteilen dann, wenn im öffentlichen Interesse an einer eindeutigen und objektiv richtigen Entscheidung diese ausdrücklich dem Richter vorbehalten ist, die allseitige materielle Rechtskraftwirkung (zB Eheauflösung, Bestreitung der Ehelichtkeit, Anfechtung eines Vaterschaftsanerkenntnisses) bejaht werden kann, ist dies dort nicht der Fall, wo eine mit Urteil verfügte Rechtsgestaltung auch durch außergerichtliche Parteiendisposition erfolgen kann (etwa Vertragsanfechtung, einverständliche Auflösung), das Urteil nur zwischen den Parteien in materieller Rechtskraft erwächst, außer das Gesetz verfügt ausdrücklich eine Rechtskrafterstreckung. Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu vergleiche Fasching aaO Rz 1529). Es gilt daher auch hier: Die materielle Rechtskraft als Prozesshindernis wirkt nur zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Eine Rechtskrafterstreckung auf die Drittbeklagte findet nicht statt. Zufolge des Umstands, dass alle drei Beklagten eine einheitliche Streitpartei bilden, steht das gegen nur zwei Teilgenossen ergangene rechtskräftige abweisende Gestaltungsurteil der neuerlichen Erhebung einer Klage gegen alle drei Teilgenossen nicht als Prozesshindernis entgegen. Auf die Gründe der seinerzeitigen Klagsabweisung kommt es infolge dessen nicht an.
Der Revisionsrekurs war berechtigt.
Die Kostenentscheidung über den Zwischenstreit gründet sich auf §§ 41, 50, 52 ZPO.Die Kostenentscheidung über den Zwischenstreit gründet sich auf Paragraphen 41, 50, 52, ZPO.