Begründung:
Mit Pflichtteilsklage begehrte die Klägerin von der Beklagten ATS 1,760.234,05 (EUR 127.921,20). Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete unter anderem Gegenforderungen in Höhe von zumindest EUR 98.412,74 gegen die Klagsforderung ein.
Mit Teilurteil vom 26. 2. 2003 zu 5 Cg 96/01a stellte das Erstgericht unter Punkt 1.) fest, "die Klagsforderung besteht in der Höhe von EUR 127.239,55 samt 4 % Zinsen seit 27. 4. 2001 zu Recht", wies unter Punkt 2.) das Mehrbegehren von EUR 681,65 ab und behielt unter Punkt
3.) die Entscheidung über die Prozesskosten dem Endurteil vor. Der von der Beklagten gegen dieses Teilurteil erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 26. 11. 2003 (11 R 109/03k) nicht Folge und verpflichtete die Beklagte zur Bezahlung der Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 2.783,40 an die Klägerin. Die von der Beklagten erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom 27. 5. 2004 (8 Ob 27/04k) zurückgewiesen. Am 25. 2. 2004 erteilte das Erstgericht hinsichtlich des angeführten Teilurteiles sowie hinsichtlich des bestätigenden Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien die Vollstreckbarkeitsbestätigung. Aufgrund des Teilurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien und des Urteiles des Oberlandesgerichtes Wien beantragte die Klägerin Exekution wegen EUR 127.239,55 zuzüglich Kosten von EUR 2.783,40 und der Kosten des Exekutionsantrages.
Mit Beschluss vom 23. 3. 2004 bewilligte das Bezirksgericht Döbling als Exekutionsgericht, "aufgrund des vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. 2. 2003, GZ 5 Cg 96/01a, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. 11. 2003, 11 R 109/03k" zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 127.239,55 samt 4 % Zinsen p.a. seit 27. 4. 2001, der Kosten von EUR 2.783,40 samt 4 % Zinsen seit 26. 11. 2003 sowie der Kosten des Antrages, die Exekution durch Zwangsversteigerung, Fahrnisexekution, Forderungsexekution nach § 294a EO und Forderungsexekution nach § 294Mit Beschluss vom 23. 3. 2004 bewilligte das Bezirksgericht Döbling als Exekutionsgericht, "aufgrund des vollstreckbaren Urteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. 2. 2003, GZ 5 Cg 96/01a, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. 11. 2003, 11 R 109/03k" zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von EUR 127.239,55 samt 4 % Zinsen p.a. seit 27. 4. 2001, der Kosten von EUR 2.783,40 samt 4 % Zinsen seit 26. 11. 2003 sowie der Kosten des Antrages, die Exekution durch Zwangsversteigerung, Fahrnisexekution, Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO und Forderungsexekution nach Paragraph 294
EO.
Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die verpflichtete (beklagte) Partei Rekurs.
Am 27. 4. 2004 beantragte die Beklagte die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung mit der Begründung, dass kein tauglicher Exekutionstitel vorliege, da es sich beim Teilurteil vom 26. 2. 2003 nicht um ein Leistungsurteil handle.
Mit Beschluss vom 7. 5. 2004 wies das Erstgericht den Antrag " auf Aufhebung der zu 14 Cg 40/04m erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung zum Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. 11. 2003, 11 R 109/03k" ab.
In seiner Begründung - soweit für das Revisionsrekursverfahren wesentlich - führte das Erstgericht aus, dass das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien nur die Feststellung der Berechtigung des Klagebegehrens enthalte und nur in diesem Umfang bestätigt worden sei. Da insoweit kein Leistungstitel vorliege, sei auch keine Vollstreckung möglich. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien enthalte aber zusätzlich einen - mittlerweile vollstreckbaren - Leistungsausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung sei daher zu Recht erteilt worden. Sie bewirke aber natürlich nicht eine vom Inhalt des Titels nicht gedeckte Vollstreckbarkeit der nur feststellenden Teile des Urteils. Derartige Abweichungen des Exekutionsantrages vom Teilurteil seien aber im Exekutionsverfahren, nicht im Titelverfahren geltend zu machen.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs der Beklagten Folge und änderte den Beschluss des Erstgerichtes folgendermaßen ab: "Die hinsichtlich des Urteiles des Oberlandesgericht Wien 11 R 109/03k (und Urteil des LG für ZRS Wien, 5 Cg 96/01a) am 25. 2. 2004 erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit wird mit Ausnahme der Vollstreckbarkeitsbestätigung in Ansehung der Kosten des Berufungsverfahrens von EUR 2.783,40 aufgehoben". Es ging davon aus, dass ungeachtet dessen, dass das Erstgericht das für vollstreckbar erklärte Teilurteil richtigerweise als Leistungsurteil hätte erlassen müssen, - abgesehen von der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens - vorerst lediglich ein Feststellungsurteil vorliege, dem keine Vollstreckbarkeit zukomme. Die hinsichtlich der Feststellung der Klageforderung mit EUR 127.239,55 sA erteilte "Vollstreckbarkeitsbestätigung" sei daher irrig erfolgt, weshalb sie vom Rekursgericht aufzuheben sei.
Der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil - soweit überblickbar - keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsbestätigung ausschließlich auf die formell unrichtige jedoch rechtskräftige Urteilsform (hier: Feststellungsurteil) oder auf den dem Gesetz entsprechenden Urteilsspruch (hier: Leistungsurteil) abzustellen sei. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben; in eventu, ihn dahin abzuändern, dass die am 25. 2. 2004 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Landesgericht für ZRS Wien zu 5 Cg 96/01a hinsichtlich EUR 127.239,55 zu Recht erteilt worden sei. In der Tagsatzung am 15. 10. 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit welchem sämtliche Ansprüche betreffend die Klagsforderung und die Gegenforderungen bereinigt und verglichen wurden.Der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil - soweit überblickbar - keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsbestätigung ausschließlich auf die formell unrichtige jedoch rechtskräftige Urteilsform (hier: Feststellungsurteil) oder auf den dem Gesetz entsprechenden Urteilsspruch (hier: Leistungsurteil) abzustellen sei. Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluss des Rekursgerichtes als nichtig aufzuheben; in eventu, ihn dahin abzuändern, dass die am 25. 2. 2004 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung durch das Landesgericht für ZRS Wien zu 5 Cg 96/01a hinsichtlich EUR 127.239,55 zu Recht erteilt worden sei. In der Tagsatzung am 15. 10. 2004 schlossen die Parteien einen Vergleich, mit welchem sämtliche Ansprüche betreffend die Klagsforderung und die Gegenforderungen bereinigt und verglichen wurden.
Die beim Bezirksgericht Döbling geführte Exekution wurde eingestellt.