Rechtssatz RS0119667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119667
Entscheidungsdatum
23.02.2010
Rechtssatz
Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach § 7 Abs 1 und Abs 2 EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach § 7 Abs 3 EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.Der Inhalt der Vollstreckbarkeitsbestätigung betrifft nur die formelle Vollstreckbarkeit. Das Vorhandensein der weiteren Vorraussetzungen nach Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 2, EO wird nicht festgestellt. Im Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 3, EO wird nur die formelle Vollstreckbarkeit - dass die Entscheidung keinem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug unterliegt - vom Titelgericht überprüft. Die Überprüfung der materiellen Vollstreckbarkeit ist hingegen Sache des Exekutionsbewilligungsgerichtes.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 90/04z
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 8 Ob 90/04z
- 3 Ob 8/07h
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 8/07h
Auch
- 4 Ob 16/10x
Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 16/10x
Vgl aber; Beisatz: Die Vollstreckbarkeit einer Leistung ist erst nach Ablauf der dafür im Exekutionstitel vorgesehenen Frist zu bestätigen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119667
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2010
Dokumentnummer
JJR_20041222_OGH0002_0080OB00090_04Z0000_002