Begründung:
Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Oktober 1982, Zl. I b 333-5/82, wurde gemäß § 45 Abs. 1 Straßengesetz, (Vorarlberger) LGBl. Nr. 8/1979 (richtig 1969), zum Zweck des (Aus-) Baues der Gemeindestraße 'Erlgrund' nach Maßgabe des beigeschlossenen Grundeinlöseplanes vom 31. August 1982, Plan Nr. 351/-02, - vorbehaltlich einer genauen Endvermessung in der Natur - das dauernde und lastenfreie Eigentum von 875 m 2 aus der Grundparzelle 2396 in EZ 7805 KG A (im Eigentum von Robert B) und von 5 m 2 aus der Grundparzelle 2397 in EZ 5017 KG A (je zur Hälfte im Eigentum von Friedrich und Josefine B) zugunsten der Stadt A in Anspruch genommen,Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Oktober 1982, Zl. römisch eins b 333-5/82, wurde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Straßengesetz, (Vorarlberger) Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1979, (richtig 1969), zum Zweck des (Aus-) Baues der Gemeindestraße 'Erlgrund' nach Maßgabe des beigeschlossenen Grundeinlöseplanes vom 31. August 1982, Plan Nr. 351/-02, - vorbehaltlich einer genauen Endvermessung in der Natur - das dauernde und lastenfreie Eigentum von 875 m 2 aus der Grundparzelle 2396 in EZ 7805 KG A (im Eigentum von Robert B) und von 5 m 2 aus der Grundparzelle 2397 in EZ 5017 KG A (je zur Hälfte im Eigentum von Friedrich und Josefine B) zugunsten der Stadt A in Anspruch genommen,
festgestellt, daß die Stadt A gemäß § 47 Abs. 1 StrG an Robert B für die Grundinanspruchnahme 1,006.250 S, für Befestigung eines neuen Lagerplatzes und Abtransport des Altmaterials auf der in Anspruch genommenen Grundfläche 472.000 S, für die Bepflanzung entlang der Südgrenze der Grundparzelle 2396 40.000 S und für die auf der Grundparzelle 2396 durch die Baumaßnahmen in Wegfall kommenden bzw. in Mitleidenschaft gezogenen Obstbäume je Obstbaum 2.800 S, an Friedrich und Josefine B für Grundinanspruchnahme je 2.875 S und für die auf der Grundparzelle 2397 durch die Baumaßnahmen in Wegfall kommenden bzw. in Mitleidenschaft (gezogenen Obstbäume) je 1.400 S zu zahlen und die Kosten für die Wiedererrichtung des bestehenden stabilen Eisenzaunes an der neuen südlichen Grundgrenze der Grundparzelle 2396 und die Arbeitskosten für die Bepflanzung entlang dieser Grundstücksgrenze zu übernehmen hat. Die Stadt A hatte die Entschädigungsbeträge für Grundinanspruchnahme bzw. für die Pflanzen entlang der südlichen Grenze der Grundparzelle 2396 jeweils vor Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen, längstens jedoch binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides und die Entschädigung für die Obstbäume längstens binnen zwei Wochen ab Eintritt des Schadensereignisses an die Grundeigentümer auszuzahlen... Für die Durchführung der Baumaßnahmen, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgte, wurde gemäß § 48 StrG eine Frist von drei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Enteignungsbescheides, festgesetzt.festgestellt, daß die Stadt A gemäß Paragraph 47, Absatz eins, StrG an Robert B für die Grundinanspruchnahme 1,006.250 S, für Befestigung eines neuen Lagerplatzes und Abtransport des Altmaterials auf der in Anspruch genommenen Grundfläche 472.000 S, für die Bepflanzung entlang der Südgrenze der Grundparzelle 2396 40.000 S und für die auf der Grundparzelle 2396 durch die Baumaßnahmen in Wegfall kommenden bzw. in Mitleidenschaft gezogenen Obstbäume je Obstbaum 2.800 S, an Friedrich und Josefine B für Grundinanspruchnahme je 2.875 S und für die auf der Grundparzelle 2397 durch die Baumaßnahmen in Wegfall kommenden bzw. in Mitleidenschaft (gezogenen Obstbäume) je 1.400 S zu zahlen und die Kosten für die Wiedererrichtung des bestehenden stabilen Eisenzaunes an der neuen südlichen Grundgrenze der Grundparzelle 2396 und die Arbeitskosten für die Bepflanzung entlang dieser Grundstücksgrenze zu übernehmen hat. Die Stadt A hatte die Entschädigungsbeträge für Grundinanspruchnahme bzw. für die Pflanzen entlang der südlichen Grenze der Grundparzelle 2396 jeweils vor Inanspruchnahme der enteigneten Grundflächen, längstens jedoch binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides und die Entschädigung für die Obstbäume längstens binnen zwei Wochen ab Eintritt des Schadensereignisses an die Grundeigentümer auszuzahlen... Für die Durchführung der Baumaßnahmen, zu deren Gunsten die Enteignung erfolgte, wurde gemäß Paragraph 48, StrG eine Frist von drei Jahren, gerechnet ab Zustellung des Enteignungsbescheides, festgesetzt.
Dieser Bescheid, gegen den keine Berufung zulässig war, wurde der Stadt A am 18. Oktober 1982 zugestellt.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde der drei Enteigneten gegen den zitierten Bescheid abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten, der sie als unbegründet abgewiesen hat.
Laut den Verwahraufträgen des Bezirksgerichtes A vom 21. Dezember 1982, 1 Nc 52/82-3, 4 und 5, wurden die Erläge der Stadt A bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck von 1,518.250 S für Robert B und von je 2.875 S für Friedrich und Josefine B als Entschädigungsbeträge im Enteignungsverfahren nach § 1425 ABGB angenommen.Laut den Verwahraufträgen des Bezirksgerichtes A vom 21. Dezember 1982, 1 Nc 52/82-3, 4 und 5, wurden die Erläge der Stadt A bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Innsbruck von 1,518.250 S für Robert B und von je 2.875 S für Friedrich und Josefine B als Entschädigungsbeträge im Enteignungsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB angenommen.
In der Sitzung des Stadtrates von A vom 2. Oktober 1984 wurde beschlossen, die Vollstreckung des zitierten Enteignungsbescheides beim Bezirksgericht A zu beantragen. Unter Vorlage einer nicht beglaubigten Ablichtung des zitierten Enteignungsbescheides samt darin bezogenen Lageplanes, einer nicht beglaubigten Ablichtung der erwähnten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes und einer vom Stadtbauamt A als richtig bestätigten Ablichtung des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, nicht beglaubigter Ablichtungen der drei zitierten Verwahraufträge und einer vom Stadtbauamt A als richtig bestätigten Ablichtung des den Antrag auf zwangsweise Räumung betreffenden Teiles des Protokolls der Sitzung des Stadtrates von A am 2. Oktober 1984 samt Lageplan beantragte die Stadt A als betreibende Partei mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1984 beim Erstgericht gegen die drei Verpflichteten die zwangsweise Räumung von Altmaterial, befindlich auf 875 m 2 aus Grundparzelle 2396 KG A (Robert B) und auf 5 m 2
aus Grundparzelle 2397 KG A (Friedrich und Josefine B). Dazu behauptete die betreibende Partei, mit dem rechtskräftigen Bescheid das dauernde und lastenfreie Eigentum an diesen Grundflächen erworben und die ihr auferlegten Entschädigungsbeträge gerichtlich erlegt zu haben. Nach § 49 Abs. 2 StrG sei ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vollstreckbar, sobald der darin bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt ... wurde. Nach § 49 Abs. 3 StrG sei die zwangsweise Räumung auf Antrag des Enteigners gegen Vorlage des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und des Nachweises der Hinterlegung nach § 349 EO vom Gericht zu vollziehen. Trotz mehrfacher Bemühungen der betreibenden Partei hätten die Verpflichteten auf den enteigneten Grundstücksteilen nach wie vor Altmaterial gelagert.aus Grundparzelle 2397 KG A (Friedrich und Josefine B). Dazu behauptete die betreibende Partei, mit dem rechtskräftigen Bescheid das dauernde und lastenfreie Eigentum an diesen Grundflächen erworben und die ihr auferlegten Entschädigungsbeträge gerichtlich erlegt zu haben. Nach Paragraph 49, Absatz 2, StrG sei ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid vollstreckbar, sobald der darin bestimmte Entschädigungsbetrag gerichtlich hinterlegt ... wurde. Nach Paragraph 49, Absatz 3, StrG sei die zwangsweise Räumung auf Antrag des Enteigners gegen Vorlage des rechtskräftigen Enteignungsbescheides und des Nachweises der Hinterlegung nach Paragraph 349, EO vom Gericht zu vollziehen. Trotz mehrfacher Bemühungen der betreibenden Partei hätten die Verpflichteten auf den enteigneten Grundstücksteilen nach wie vor Altmaterial gelagert.
Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichteten 'auf Grund des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Oktober 1982, Zl. I b 333-5/82 (i. V. mit dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes ..., dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ... und den Beschlüssen des Bezirksgerichtes A vom 21. Dezember 1982, 1 Nc 52/82)' die zwangsweise Räumung der im Lageplan des Amtes der Stadt A - Stadtbauamt vom 31. August 1982, Nr. 351-02Das Erstgericht bewilligte der betreibenden Partei gegen die Verpflichteten 'auf Grund des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 8. Oktober 1982, Zl. römisch eins b 333-5/82 (i. römisch fünf. mit dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes ..., dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ... und den Beschlüssen des Bezirksgerichtes A vom 21. Dezember 1982, 1 Nc 52/82)' die zwangsweise Räumung der im Lageplan des Amtes der Stadt A - Stadtbauamt vom 31. August 1982, Nr. 351-02
(Aktennummer III-31/77) ausgewiesenen Teilflächen von 875 m 2 aus Grundstück 2396 EZ 7805 KG A und 5 m 2 aus Grundstück 2397 EZ 5017 KG A und zitierte dazu § 349 EO und § 49 Abs. 3 StrG LGBl. 8/1969. Die Räumung soll nach Rechtskraft des Beschlusses unverzüglich vorgenommen werden.(Aktennummer III-31/77) ausgewiesenen Teilflächen von 875 m 2 aus Grundstück 2396 EZ 7805 KG A und 5 m 2 aus Grundstück 2397 EZ 5017 KG A und zitierte dazu Paragraph 349, EO und Paragraph 49, Absatz 3, StrG Landesgesetzblatt 8 aus 1969,. Die Räumung soll nach Rechtskraft des Beschlusses unverzüglich vorgenommen werden.
In ihrem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung beantragten die Verpflichteten die Abweisung des Exekutionsantrages, weil der Enteignungsbescheid hinsichtlich der Räumung keinen Leistungsbefehl und keine Leistungsfrist enthalte und deshalb kein vollstreckbarer Exekutionstitel sei, und weil dieser Bescheid auch nicht in einer vollstreckbaren Ausfertigung vorgelegt worden sei.
Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Enteignungsbescheid wegen Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und wegen der gerichtlichen Hinterlegung der im Bescheid bestimmten Entschädigungsbeträge nach § 49 Abs. 2 StrG vollstreckbar sei. Die betreibende Partei habe daher nicht bloß einen Eigentumserwerbstitel, sondern sei volle und unbeschränkte Eigentümerin der zu ihren Gunsten enteigneten Grundflächen. Die spätere übergabe habe nur deklaratorische Bedeutung. Die Verpflichteten hätten mit dem Verlust des Eigentums auch das Recht verloren, die enteigneten Flächen weiter zu benützen. Nach § 49 Abs. 3 StrG obliege die Durchführung der zwangsweisen Räumung nach § 349 EO dem Gericht. Zur Vollstreckung sei jedoch in der Regel ein Ausspruch erforderlich, daß der Enteignete die Besitzergreifung des Enteigners am Enteignungsgegenstand zu dulden, und soweit er ihn etwa noch bewohne oder Fahrnis darauf habe, den Enteignungsgegenstand in einer nach § 59 Abs. 2 AVG festzusetzenden Frist zu räumen habe. Der bloße Ausspruch der Begründung des lastenfreien Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechts des Enteigners durch die Enteignung reiche für sich allein nur aus, wenn eine Exekution nicht in Frage komme, weil der Enteigner zur Zeit der Erlassung des Enteignungsbescheides bereits im Besitz des enteigneten Grundstückes sei. Im vorliegenden Fall hätte die Enteignungsbehörde eine angemessene Leistungsfrist (Räumungsfrist) festsetzen und einen Leistungsbefehl aufnehmen müssen. § 59 Abs. 2 AVG habe bei Enteignungen eine besondere Bedeutung, bei denen der Enteignete - wie hier - nicht nur den Entzug seines Eigentums zu dulden habe, sondern auch zum Handeln verpflichtet sei. Der Enteignungsbescheid sei daher kein geeigneter Exekutionstitel.Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Es vertrat die Rechtsansicht, daß der Enteignungsbescheid wegen Unzulässigkeit eines ordentlichen Rechtsmittels rechtskräftig und wegen der gerichtlichen Hinterlegung der im Bescheid bestimmten Entschädigungsbeträge nach Paragraph 49, Absatz 2, StrG vollstreckbar sei. Die betreibende Partei habe daher nicht bloß einen Eigentumserwerbstitel, sondern sei volle und unbeschränkte Eigentümerin der zu ihren Gunsten enteigneten Grundflächen. Die spätere übergabe habe nur deklaratorische Bedeutung. Die Verpflichteten hätten mit dem Verlust des Eigentums auch das Recht verloren, die enteigneten Flächen weiter zu benützen. Nach Paragraph 49, Absatz 3, StrG obliege die Durchführung der zwangsweisen Räumung nach Paragraph 349, EO dem Gericht. Zur Vollstreckung sei jedoch in der Regel ein Ausspruch erforderlich, daß der Enteignete die Besitzergreifung des Enteigners am Enteignungsgegenstand zu dulden, und soweit er ihn etwa noch bewohne oder Fahrnis darauf habe, den Enteignungsgegenstand in einer nach Paragraph 59, Absatz 2, AVG festzusetzenden Frist zu räumen habe. Der bloße Ausspruch der Begründung des lastenfreien Eigentums oder sonstigen dinglichen Rechts des Enteigners durch die Enteignung reiche für sich allein nur aus, wenn eine Exekution nicht in Frage komme, weil der Enteigner zur Zeit der Erlassung des Enteignungsbescheides bereits im Besitz des enteigneten Grundstückes sei. Im vorliegenden Fall hätte die Enteignungsbehörde eine angemessene Leistungsfrist (Räumungsfrist) festsetzen und einen Leistungsbefehl aufnehmen müssen. Paragraph 59, Absatz 2, AVG habe bei Enteignungen eine besondere Bedeutung, bei denen der Enteignete - wie hier - nicht nur den Entzug seines Eigentums zu dulden habe, sondern auch zum Handeln verpflichtet sei. Der Enteignungsbescheid sei daher kein geeigneter Exekutionstitel.
Nachdem das Rekursgericht ursprünglich nur ausgesprochen hatte, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, berichtigte es diesen Ausspruch aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27. Februar 1985, 3 Ob 15/85, am 15. April 1985, dahin, daß der von (der) Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Erstverpflichteten 300.000 S, hinsichtlich der beiden anderen Verpflichteten zwar 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und daß der Rekurs des Zweit- und der Drittverpflichteten nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil darüber, wie Enteignungsbescheide beschaffen sein müssen, um Exekutionstitel zu sein, keine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.Nachdem das Rekursgericht ursprünglich nur ausgesprochen hatte, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt, berichtigte es diesen Ausspruch aufgrund des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 27. Februar 1985, 3 Ob 15/85, am 15. April 1985, dahin, daß der von (der) Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes hinsichtlich des Erstverpflichteten 300.000 S, hinsichtlich der beiden anderen Verpflichteten zwar 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt, und daß der Rekurs des Zweit- und der Drittverpflichteten nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei, weil darüber, wie Enteignungsbescheide beschaffen sein müssen, um Exekutionstitel zu sein, keine einheitliche und gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestehe.
In ihrem Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei, den angefochtenen Beschluß durch Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern, allenfalls ihn zwecks neuerlicher Entscheidung durch das Rekursgericht aufzuheben.