Rechtssatz RS0066142
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066142
Entscheidungsdatum
24.07.1985
Rechtssatz
Bei § 49 Abs 3 StrG handelt es sich um eine mit dem verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren in keinem Zusammenhang stehende gerichtliche Exekution zur Erwirkung der Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, für die der rechtkräftige Enteignungsbescheid der Landesregierung Exekutionstitel ist.Bei Paragraph 49, Absatz 3, StrG handelt es sich um eine mit dem verwaltungsbehördlichen Enteignungsverfahren in keinem Zusammenhang stehende gerichtliche Exekution zur Erwirkung der Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, für die der rechtkräftige Enteignungsbescheid der Landesregierung Exekutionstitel ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0066142
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00045_8500000_004