Rechtssatz RS0004486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0004486
Entscheidungsdatum
28.07.2010
Rechtssatz
Die Exekution nach § 349 Abs 1 EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame vorgenommen wird. Die Räumung einer unbeweglichen Sache könnte an sich auch unter die §§ 353 oder 354 EO eingereiht werden, da es jedoch den eigenen § 349 EO gibt, ist nur dieser bei Räumung einer unbeweglichen Sache anzuwenden (Heller-Berger-Stix III 2485 ff).Die Exekution nach Paragraph 349, Absatz eins, EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame vorgenommen wird. Die Räumung einer unbeweglichen Sache könnte an sich auch unter die Paragraphen 353, oder 354 EO eingereiht werden, da es jedoch den eigenen Paragraph 349, EO gibt, ist nur dieser bei Räumung einer unbeweglichen Sache anzuwenden (Heller-Berger-Stix römisch drei 2485 ff).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 45/85
Entscheidungstext OGH 24.07.1985 3 Ob 45/85
MietSlg 37/30
- 3 Ob 176/08s
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 176/08s
Vgl; Beisatz: Die Räumungsexekution nach §349 EO ist Spezialnorm gegenüber § 353 EO. (T1)
- 9 Ob 47/10t
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0004486
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19850724_OGH0002_0030OB00045_8500000_003