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Entscheidung 9 Ob 47/10t×

Entscheidung 9 Ob 47/10t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob47/10t

Entscheidungsdatum

28.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras, sowie Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Agrargemeinschaft I*****, vertreten durch Dr. Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, gegen die beklagten Parteien 1.) Christian H*****, 2.) Anton H*****, beide Hotel *****, beide vertreten durch Prader und Ortner Rechtsanwälte Ges.b.R., Innsbruck, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 31. März 2010, GZ 4 R 80/10h-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin begehrt als Grundeigentümerin von den Beklagten die Räumung des Grundstücks Nr 2574 der Liegenschaft EZ 246 GB ***** (wegen titelloser Benützung) und dessen Übergabe an die Klägerin. Die Beklagten halten - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - dem Klagebegehren den Abschluss eines schlüssigen Bestandvertrags entgegen.

Zu der von den Beklagten behaupteten mangelnden Bestimmtheit des dem Klagebegehren folgenden Urteilsspruchs:

Zunächst kann kein Zweifel daran bestehen, dass das zu räumende Grundstück durch Angabe von Grundstücksnummer und Bezeichnung der EZ sowie des Grundbuchs iSd Paragraph 349, EO ausreichend bezeichnet ist (RIS-Justiz RS0000769). Die Revisionswerber vermeinen insbesondere, dass die mangelnde Spezifizierung des Klagebegehrens dadurch gegeben sei, dass nicht erwähnt sei, ob auch der von den Beklagten benützte Schuppen, in dem sich Fahrnisse befänden, von der Räumung umfasst sein solle oder nicht.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Schon nach dem klaren Gesetzestext umfasst die Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO nur die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse (RIS-Justiz RS0002814). Hingegen unterfällt der Anspruch, eine Liegenschaft ganz allgemein „in ihren früheren Zustand zu versetzen“ (RIS-Justiz RS0004430), insbesondere ein Bauwerk von diesem zu entfernen (RIS-Justiz RS0002109), nicht der Räumungs-Exekution nach Paragraph 349, EO, sondern dem Vollzug nach Paragraph 353, EO. Da die Klägerin eindeutig die Räumung der Liegenschaft begehrt, ergibt sich daher schon im Zusammenhang mit dem Wortlaut der für Räumungen bestehenden Spezialnorm (RIS-Justiz RS0004486) des Paragraph 349, EO - und nicht nur aufgrund ihres Vorbringens (AS 34) - ausreichend bestimmt, dass die Entfernung des Schuppens als Bauwerk vom Klagebegehren und Spruch des Urteils nicht umfasst ist. Das erst in der Revision erstattete Vorbringen, dass es sich beim konkreten Schuppen um kein Bauwerk handle, ist als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Zur behaupteten schlüssigen Vereinbarung eines „Pacht“vertrags:

Die Klägerin hat sich dem Einwand der Beklagten unterworfen, dass der schriftliche „Pachtvertrag“ (inhaltlich wohl ein Mietvertrag) mangels Abschlusskompetenz des Obmanns der Klägerin nie wirksam geworden ist. Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass die Zahlung und Annahme des jährlichen Bestandzinses von 24,70 EUR auf der Grundlage dieses schriftlichen Vertrags erfolgten (AS 34). Damit ist aber die Rechtsauffassung, dass diese Zahlungen als Erfüllung des - vermeintlich gültigen - schriftlichen Vertrags aufzufassen waren und somit keinen neuen, schlüssigen Vertragsschluss darstellten, jedenfalls vertretbar.

Zusammenfassend erweist sich die Revision mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig.

Textnummer

E94791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0090OB00047.10T.0728.000

Im RIS seit

16.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2012

Dokumentnummer

JJT_20100728_OGH0002_0090OB00047_10T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000769 Rechtssatz 16.10.1985Zivilrecht
Um die Vollstreckung nach § 349 EO zuzulassen, muss die Liegenschaft oder der Teil derselben bestimmt bezeichnet sein, es muss also aus dem Exekutionstitel eindeutig hervorgehen, welche Teile einer Liegenschaft zu überlassen oder zu räumen sind, weil nur so …
RS0002109 Rechtssatz 13.11.1968Zivilrecht
1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwer …
RS0002814 Rechtssatz 23.09.1975Zivilrecht
1. Gegenstand der Räumungsexekution gemäß § 156 Abs 2 in Verbindung mit § 349 EO ist die Entfernung des Verpflichteten und seiner Fahrnisse von der Liegenschaft und die Übergabe der Liegenschaft in den physischen Besitz des Erstehers. 2. Das Bestehen von Mi …
RS0004430 Rechtssatz 14.11.1979Zivilrecht
Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus …
RS0004486 Rechtssatz 24.07.1985Zivilrecht
Die Exekution nach § 349 Abs 1 EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsa …