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Rechtssatz RS0002109×

Rechtssatz RS0002109

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002109

Geschäftszahl

3Ob135/68; 3Ob47/83; 1Ob505/94; 9Ob47/10t; 3Ob17/19z

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Rechtssatz

1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß Paragraph 353, EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach Paragraph 353, EO eine nach Paragraph 349, EO erfolgen.

2. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach 1. notwendige Exekution nach Paragraph 349, EO rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/68
    Entscheidungstext OGH 13.11.1968 3 Ob 135/68
    Veröff: EvBl 1969/105 S 161 = MietSlg 20757
  • 3 Ob 47/83
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 47/83
    Vgl
  • 1 Ob 505/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
    Auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützung, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muß spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen. (T1) Veröff: SZ 67/126
  • 9 Ob 47/10t
    Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
    Vgl auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. (T2)
  • 3 Ob 17/19z
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Dokumentnummer

JJR_19681113_OGH0002_0030OB00135_6800000_001