Rechtssatz RS0002109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002109
Geschäftszahl
3Ob135/68; 3Ob47/83; 1Ob505/94; 9Ob47/10t; 3Ob17/19z
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Rechtssatz
1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen.1. Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß Paragraph 353, EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützen, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muss spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach Paragraph 353, EO eine nach Paragraph 349, EO erfolgen.
2. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach 1. notwendige Exekution nach § 349 EO rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162).2. Unterlässt es der betreibende Gläubiger, eine nach 1. notwendige Exekution nach Paragraph 349, EO rechtzeitig zu beantragen, so ist sein Begehren abzuweisen; es braucht ihm zur Ergänzung keine Frist gewährt werden (abweichend: MietSlg 6162).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 135/68
Entscheidungstext OGH 13.11.1968 3 Ob 135/68
Veröff: EvBl 1969/105 S 161 = MietSlg 20757
- 3 Ob 47/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 3 Ob 47/83
Vgl
- 1 Ob 505/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
Auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. Wenn das Bauwerk aber vom Verpflichteten oder von anderen Personen, die ihr Recht, es zu benützung, von ihm ableiten, noch benützt wird, oder wenn sich im Bauwerk noch dem Verpflichteten oder den erwähnten Personen gehörige Sachen befinden, muß spätestens gleichzeitig mit der Bewilligung der Exekution nach § 353 EO eine nach § 349 EO erfolgen. (T1) Veröff: SZ 67/126
- 9 Ob 47/10t
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 Ob 47/10t
Vgl auch; nur: Die Exekution zur Entfernung oder Abtragung eines Bauwerkes ist gemäß § 353 EO durchzuführen. (T2)
- 3 Ob 17/19z
Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 17/19z
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0002109
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2019
Dokumentnummer
JJR_19681113_OGH0002_0030OB00135_6800000_001