Die Mängel- und Aktenwidrigkeitsrüge des Klägers wendet sich in unzulässiger Weise gegen bereits von der Berufungsinstanz verneinte Verfahrensmängel erster Instanz und die nicht revisible Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. In welchem Ausmaß die Bauhütte auf den beiden Grundstücken stand, ist angesichts ihrer Zerstörung beim Zersägen unerheblich. Zutreffend weist dagegen der Beklagte in seiner Revision darauf hin, daß die Urteilsannahme der zweiten Instanz, weder im Titelverfahren noch im Zeitpunkt der Fassung des Exekutions-Bewilligungsbeschlusses sei aktenkundig gewesen, daß sich die Bauhütte nicht zur Gänze auf dem Grundstück 300/2 befunden habe und durch ein gänzliches Entfernen derselben in Bestandrechte des Klägers an dem Grundstück 301/2 eingegriffen werde, unrichtig sei. Denn im Titelverfahren hatten der Beklagte und seine Ehegattin (als Kläger) ausdrücklich vorgebracht, der Kläger beanspruche das Grundstück 300/2 zumindest teilweise für eine nur zum Teil auf dem vom Bestandrecht erfaßten Grundstück 301/2 errichtete Bauhütte, wogegen der Kläger vorgetragen hatte, die Bauhütte rage mit keinem Teil auf das Grundstück oder in den Luftraum des Grundstücks 300/2 hinein. Im Titelverfahren hatte sich das Erstgericht der vom Beklagten behaupteten Tatsachenvariante angeschlossen, daß zumindest ein Teil der Bauhütte auf dem Grundstück 300/2 errichtet sei; diese Feststellung wurde von der zweiten Instanz gebilligt.
Gegenstand des Schadenersatzbegehrens ist die Zerstörung einer vom Kläger auf zwei - nun im Miteigentum des Beklagten und dessen Ehegattin stehenden - Grundstücken errichteten hölzernen Bauhütte, somit eines unbestritten im Eigentum des Klägers (§§ 418, 435 ABGB) stehenden Grenz-Überbaus als einer beweglichen Sache durch den Beklagten als damaligen betreibenden Gläubiger im Zuge einer Exekution nach § 353 EO. Die Zerstörung der Bauhütte war aus folgenden Erwägungen rechtswidrig:Gegenstand des Schadenersatzbegehrens ist die Zerstörung einer vom Kläger auf zwei - nun im Miteigentum des Beklagten und dessen Ehegattin stehenden - Grundstücken errichteten hölzernen Bauhütte, somit eines unbestritten im Eigentum des Klägers (Paragraphen 418, 435, ABGB) stehenden Grenz-Überbaus als einer beweglichen Sache durch den Beklagten als damaligen betreibenden Gläubiger im Zuge einer Exekution nach Paragraph 353, EO. Die Zerstörung der Bauhütte war aus folgenden Erwägungen rechtswidrig:
a) Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht nach § 349 Abs 1 EO, sondern nach § 353 EO über die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen vollstreckbar (MietSlg 38/29, 19.588; SZ 25/117; 3 Ob 114/87 ua; Heller-Berger-Stix EO4 2558). Dies hat auch für die Entfernung eines Grenz-Überbaus bloß von einem der beiden Grundstücke wie hier zu gelten. Falls mehrere Möglichkeiten bestehen, der begehrten vertretbaren Handlung zu entsprechen, ist es zunächst Sache des Verpflichteten, auf geeignete Weise seiner Verpflichtung nachzukommen. Führt der Gläubiger infolge Säumnis des Verpflichteten Exekution nach § 353 EO, so muß er im Exekutionsantrag gemäß § 54 Abs 1 Z 2 EO genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen er an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll, worin also die vertretbare Handlung besteht (MietSlg 31.820; EvBl 1971/333; Heller-Berger-Stix aaO 2551 f; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 823; Feil, EO Rz 6 zu § 353). Vorliegend erwuchs der antragsgemäß erlassene Exekutionsbewilligungsbeschluß, mit dem der Beklagte und seine Ehegattin als betreibende Gläubiger ermächtigt wurden, auf Kosten des Klägers als Verpflichteten, die auf dem Grundstück 300/2 gelagerten Baumaterialien und die darauf errichtete Bauhütte durch einen befugten Unternehmer entfernen zu lassen, mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die Art der Entfernung der Bauhütte ist weder dem Exekutionsantrag noch dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zu entnehmen. Aus dem Exekutionstitel ergab sich aber völlig eindeutig, daß nur der auf dem Grundstück 300/2 befindliche Teil der Bauhütte entfernt werden durfte. So wurde dies vom Beklagten auch verstanden, ließ er doch die Bauhütte beim „Entfernen“ vom Grundstück 300/2 an der (von ihm vermuteten) Grenze zum Grundstück 301/2 auseinandersägen. Der Exekutionstitel nach § 353 EO berechtigte den Beklagten schon nach seinem Text nur zur Entfernung der Bauhütte von seinem Grundstück, jedoch nicht zur Zerstörung der Bauhütte. Eine Reihe von Bestimmungen der EO (§§ 14, 27 Abs 1, 41 Abs 2, 96, 263 ua) lassen überdies die Absicht des Gesetzgebers in bezug auf den Zweck jeder Exekutionsführung erkennen: Einerseits soll dem Gläubiger möglichst rasch zur Befriedigung seines Anspruchs verholfen werden, andererseits aber soll gegen den Verpflichteten nicht mehr Zwang ausgeübt werden als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert. Dies ist bei der Exekutionsbewilligung, beim Exekutionsvollzug und auch nachher zu beachten (BankArch 1993, 732; SZ 57/39 = JBl 1985, 103; EvBl 1967/33; Heller-Berger-Stix aaO 283, 341 f). Dieser Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, wozu auch die Verpflichtung gehört, die zu erwirkende vertretbare Handlung mit einem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichenden Minimalaufwand an Kosten auszuführen (MietSlg 31.820), spricht entscheidend dafür, den Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. Wenn dem titelmäßigen Gebot zum „Entfernen“ der Bauhütte vom Grund des Beklagten auf andere Weise als durch deren Zerstörung entsprochen werden konnte, also Alternativen bestanden (wie der Abtransport in unzerlegtem Zustand, etwa durch Verschieben auf das Grundstück 301/2, oder die fachgerechte, einen Wiederzusammenbau ermöglichende Zerlegung der Bauhütte), stellt das Zersägen und damit die Zerstörung der Bauhütte ein rechtswidriges Handeln des Beklagten dar.a) Die Räumung einer Liegenschaft von einem Überbau ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht nach Paragraph 349, Absatz eins, EO, sondern nach Paragraph 353, EO über die Exekution zur Erwirkung vertretbarer Handlungen vollstreckbar (MietSlg 38/29, 19.588; SZ 25/117; 3 Ob 114/87 ua; Heller-Berger-Stix EO4 2558). Dies hat auch für die Entfernung eines Grenz-Überbaus bloß von einem der beiden Grundstücke wie hier zu gelten. Falls mehrere Möglichkeiten bestehen, der begehrten vertretbaren Handlung zu entsprechen, ist es zunächst Sache des Verpflichteten, auf geeignete Weise seiner Verpflichtung nachzukommen. Führt der Gläubiger infolge Säumnis des Verpflichteten Exekution nach Paragraph 353, EO, so muß er im Exekutionsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, EO genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen er an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll, worin also die vertretbare Handlung besteht (MietSlg 31.820; EvBl 1971/333; Heller-Berger-Stix aaO 2551 f; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 823; Feil, EO Rz 6 zu Paragraph 353,). Vorliegend erwuchs der antragsgemäß erlassene Exekutionsbewilligungsbeschluß, mit dem der Beklagte und seine Ehegattin als betreibende Gläubiger ermächtigt wurden, auf Kosten des Klägers als Verpflichteten, die auf dem Grundstück 300/2 gelagerten Baumaterialien und die darauf errichtete Bauhütte durch einen befugten Unternehmer entfernen zu lassen, mangels Anfechtung in Rechtskraft. Die Art der Entfernung der Bauhütte ist weder dem Exekutionsantrag noch dem Exekutionsbewilligungsbeschluß zu entnehmen. Aus dem Exekutionstitel ergab sich aber völlig eindeutig, daß nur der auf dem Grundstück 300/2 befindliche Teil der Bauhütte entfernt werden durfte. So wurde dies vom Beklagten auch verstanden, ließ er doch die Bauhütte beim „Entfernen“ vom Grundstück 300/2 an der (von ihm vermuteten) Grenze zum Grundstück 301/2 auseinandersägen. Der Exekutionstitel nach Paragraph 353, EO berechtigte den Beklagten schon nach seinem Text nur zur Entfernung der Bauhütte von seinem Grundstück, jedoch nicht zur Zerstörung der Bauhütte. Eine Reihe von Bestimmungen der EO (Paragraphen 14, 27, Absatz eins, 41, Absatz 2, 96, 263, ua) lassen überdies die Absicht des Gesetzgebers in bezug auf den Zweck jeder Exekutionsführung erkennen: Einerseits soll dem Gläubiger möglichst rasch zur Befriedigung seines Anspruchs verholfen werden, andererseits aber soll gegen den Verpflichteten nicht mehr Zwang ausgeübt werden als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert. Dies ist bei der Exekutionsbewilligung, beim Exekutionsvollzug und auch nachher zu beachten (BankArch 1993, 732; SZ 57/39 = JBl 1985, 103; EvBl 1967/33; Heller-Berger-Stix aaO 283, 341 f). Dieser Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, wozu auch die Verpflichtung gehört, die zu erwirkende vertretbare Handlung mit einem zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ausreichenden Minimalaufwand an Kosten auszuführen (MietSlg 31.820), spricht entscheidend dafür, den Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. Wenn dem titelmäßigen Gebot zum „Entfernen“ der Bauhütte vom Grund des Beklagten auf andere Weise als durch deren Zerstörung entsprochen werden konnte, also Alternativen bestanden (wie der Abtransport in unzerlegtem Zustand, etwa durch Verschieben auf das Grundstück 301/2, oder die fachgerechte, einen Wiederzusammenbau ermöglichende Zerlegung der Bauhütte), stellt das Zersägen und damit die Zerstörung der Bauhütte ein rechtswidriges Handeln des Beklagten dar.
b) Die vom Kläger ohne Baubewilligung errichtete Bauhütte bedurfte als Gebäude (vgl ZfVB 1987/1/56 zu § 60 Abs 1 lit a Wiener BauO; Schwaighofer-Sallinger, Handbuch des Tiroler Baurechts 91, 181) iS des § 3 Abs 2 TirBauO (LGBl 1989/33) auch zu ihrem Abbruch gemäß § 25 lit c TirBauO als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben einer behördlichen Bewilligung, die hier aber fehlte. Der betreibende Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt; sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; die Ermächtigung nach § 353 Abs 1 EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - hier nach § 25 lit c Tiroler BauO - nunmehr selbst zu stellen (RZ 1993/93 mwN; Feil aaO Rz 6 zu § 353).b) Die vom Kläger ohne Baubewilligung errichtete Bauhütte bedurfte als Gebäude vergleiche ZfVB 1987/1/56 zu Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Wiener BauO; Schwaighofer-Sallinger, Handbuch des Tiroler Baurechts 91, 181) iS des Paragraph 3, Absatz 2, TirBauO (LGBl 1989/33) auch zu ihrem Abbruch gemäß Paragraph 25, Litera c, TirBauO als bewilligungspflichtiges Bauvorhaben einer behördlichen Bewilligung, die hier aber fehlte. Der betreibende Gläubiger ist erst dann zum Ansuchen um Erteilung der erforderlichen baubehördlichen Abbruchbewilligung berechtigt; sobald ihm mit der Exekutionsbewilligung die Ermächtigung erteilt wurde, das Bauwerk auf Kosten des Verpflichteten entfernen zu lassen; die Ermächtigung nach Paragraph 353, Absatz eins, EO verschafft dem betreibenden Gläubiger somit auch das Recht, die sonst dem Verpflichteten obliegenden Ansuchen um Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - hier nach Paragraph 25, Litera c, Tiroler BauO - nunmehr selbst zu stellen (RZ 1993/93 mwN; Feil aaO Rz 6 zu Paragraph 353,).
c) Wenn ein Überbau noch bewohnt oder mit Fahrnissen ausgestattet ist, bedarf es vor dem Vollzug der Exekution nach § 353 EO zwar zwingend der zwangsweisen Räumung nach § 349 EO, ehe mit dem Abreißen begonnen werden kann (EvBl 1969/105; MietSlg 19.588; SZ 25/117 ua; Heller-Berger-Stix aaO 2558), doch werden hier aus der unterlassenen Freimachung der Bauhütte von Fahrnissen des Klägers keine Schadenersatzansprüche abgeleitet.c) Wenn ein Überbau noch bewohnt oder mit Fahrnissen ausgestattet ist, bedarf es vor dem Vollzug der Exekution nach Paragraph 353, EO zwar zwingend der zwangsweisen Räumung nach Paragraph 349, EO, ehe mit dem Abreißen begonnen werden kann (EvBl 1969/105; MietSlg 19.588; SZ 25/117 ua; Heller-Berger-Stix aaO 2558), doch werden hier aus der unterlassenen Freimachung der Bauhütte von Fahrnissen des Klägers keine Schadenersatzansprüche abgeleitet.
Sofern eine Mitwirkung bzw Zustimmung des Klägers als Verpflichteten erforderlich gewesen wäre, wäre dies durch Urteil und Exekution (§ 354 EO, § 367 Abs 1 EO) zu erzwingen gewesen.Sofern eine Mitwirkung bzw Zustimmung des Klägers als Verpflichteten erforderlich gewesen wäre, wäre dies durch Urteil und Exekution (Paragraph 354, EO, Paragraph 367, Absatz eins, EO) zu erzwingen gewesen.
Das Verschulden des Beklagten ist evident, das Mitverschulden des geschädigten Klägers liegt darin, daß er trotz nochmaliger Aufforderung dem Exekutionstitel nicht entsprach, obwohl ihm dies als Baumeister zweifellos leicht möglich gewesen wäre. Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des § 1304 ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine, für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 64/126, SZ 54/85, SZ 51/88; Reischauer in Rummel2 Rz 1 zu § 1304 ABGB mwN, Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 304 f). Der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten muß nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Schädigers eine entsprechende Behauptung entnehmen läßt (ZVR 1978/167; EvBl 1962/248; Harrer in Schwimann, Rz 90 zu § 1304 ABGB). Das Vorbringen des Beklagten entsprach noch diesen Voraussetzungen. Die von der zweiten Instanz vorgenommene Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens entspricht der Sach- und Rechtslage und wird von keiner der Parteien konkret bekämpft.Das Verschulden des Beklagten ist evident, das Mitverschulden des geschädigten Klägers liegt darin, daß er trotz nochmaliger Aufforderung dem Exekutionstitel nicht entsprach, obwohl ihm dies als Baumeister zweifellos leicht möglich gewesen wäre. Nach herrschender Auffassung hat das Mitverschulden iS des Paragraph 1304, ABGB kein Verschulden im technischen Sinn zur Voraussetzung; nicht einmal Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nötig, sondern nur eine, für den Schadenseintritt kausale Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern (SZ 64/126, SZ 54/85, SZ 51/88; Reischauer in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 1304, ABGB mwN, Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 304 f). Der Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten muß nicht ausdrücklich erhoben werden, es genügt, wenn sich dem Vorbringen des Schädigers eine entsprechende Behauptung entnehmen läßt (ZVR 1978/167; EvBl 1962/248; Harrer in Schwimann, Rz 90 zu Paragraph 1304, ABGB). Das Vorbringen des Beklagten entsprach noch diesen Voraussetzungen. Die von der zweiten Instanz vorgenommene Gewichtung des beiderseitigen Verschuldens entspricht der Sach- und Rechtslage und wird von keiner der Parteien konkret bekämpft.
Die Entscheidung über die gegenseitige Kostenaufhebung fußt auf § 43 Abs 1 und § 50 ZPO.Die Entscheidung über die gegenseitige Kostenaufhebung fußt auf Paragraph 43, Absatz eins und Paragraph 50, ZPO.