Rechtssatz RS0016623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016623
Entscheidungsdatum
29.09.1998
Rechtssatz
Der Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, spricht entscheidend dafür, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. Wenn dem titelmäßigen Gebot zum "Entfernen" einer Bauhütte vom Grund des Beklagten auf andere Weise als durch deren Zerstörung entsprochen werden konnte, also Alternativen bestanden, stellt das Zersägen und damit die Zerstörung der Bauhütte ein rechtswidriges Handelns des Beklagten dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 505/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
Veröff: SZ 67/126
- 1 Ob 219/98g
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 219/98g
Auch; nur: Der Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, spricht entscheidend dafür, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016623
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19940714_OGH0002_0010OB00505_9400000_003