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Rechtssatz RS0016623×

Rechtssatz RS0016623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016623

Geschäftszahl

1Ob505/94; 1Ob219/98g

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Rechtssatz

Der Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, spricht entscheidend dafür, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. Wenn dem titelmäßigen Gebot zum "Entfernen" einer Bauhütte vom Grund des Beklagten auf andere Weise als durch deren Zerstörung entsprochen werden konnte, also Alternativen bestanden, stellt das Zersägen und damit die Zerstörung der Bauhütte ein rechtswidriges Handelns des Beklagten dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 505/94
    Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 505/94
    Veröff: SZ 67/126
  • 1 Ob 219/98g
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 219/98g
    Auch; nur: Der Gesichtspunkt, den Verpflichteten nicht stärker zu belasten als nötig, spricht entscheidend dafür, einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Verpflichteten auf das notwendige Maß zu beschränken. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19940714_OGH0002_0010OB00505_9400000_003