Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig und großteils berechtigt.
Nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB können zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im § 379 Abs 2 EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbguts vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mittels einstweiliger Verfügungen die notwendigen Sicherungsmittel der §§ 379 und 382 EO angewendet werden. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der 3. TN kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden (1 Ob 147/97t; SZ 53/32; SZ 53/132; SZ 24/334). Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist aber, daß die gefährdete Partei, die die Sicherung einer Geldforderung anstrebt, gemäß § 379 Abs 2 Z 1 EO (die Z 2 der zitierten Bestimmung scheidet nach der Sachlage hier aus) konkrete Umstände behauptet und bescheinigt, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei durch das Verhalten ihres Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde. Es ist also die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein darauf gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muß sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung (6 Ob 303/97b; ÖA 1997, 165; 1 Ob 2009/96i; 4 Ob 530/95; 3 Ob 522/90; 8 Ob 604/88; EvBl 1981/177; 7 Ob 618/81; 5 Ob 13/74; EvBl 1971/112; EvBl 1968/363; Feil. EO Rz 3 zu § 379).Nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB können zur Sicherung von Forderungen gegen einen Erben bei Vorhandensein der im Paragraph 379, Absatz 2, EO angegebenen Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm angefallenen Erbguts vor der Einantwortung einstweilige Verfügungen getroffen werden. Je nach dem zu erreichenden Zweck können mittels einstweiliger Verfügungen die notwendigen Sicherungsmittel der Paragraphen 379 und 382 EO angewendet werden. Aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 75, der 3. TN kann auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei einer dem Erben noch nicht eingeantworteten Liegenschaft angemerkt werden (1 Ob 147/97t; SZ 53/32; SZ 53/132; SZ 24/334). Voraussetzung für die Erlassung einer solchen einstweiligen Verfügung ist aber, daß die gefährdete Partei, die die Sicherung einer Geldforderung anstrebt, gemäß Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO (die Ziffer 2, der zitierten Bestimmung scheidet nach der Sachlage hier aus) konkrete Umstände behauptet und bescheinigt, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei durch das Verhalten ihres Gegners vereitelt oder erheblich erschwert würde. Es ist also die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein darauf gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muß sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung (6 Ob 303/97b; ÖA 1997, 165; 1 Ob 2009/96i; 4 Ob 530/95; 3 Ob 522/90; 8 Ob 604/88; EvBl 1981/177; 7 Ob 618/81; 5 Ob 13/74; EvBl 1971/112; EvBl 1968/363; Feil. EO Rz 3 zu Paragraph 379,).
Nun hat der Beklagte nach dem von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zwei Traktoren und zwei andere Maschinen, die in Exekution gezogen worden waren, bloß zum Schein verkauft, um diese Gegenstände der gegen ihn geführten Exekution zu entziehen. Diese Vorgangsweise rechtfertigt nicht nur ein „gewisses Mißtrauen“ gegen den Beklagten - so aber das Gericht zweiter Instanz -, sondern es sind aufgrund dieses Sachverhalts Eigenschaften und ein Verhalten des Beklagten bescheinigt, aus welchen mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, er werde solche Vereitelungshandlungen auch in Hinkunft vornehmen, um (auch) auf diese Weise - so die Vorinstanzen - den Bestand der Landwirtschaft unbedingt zu erhalten. Das darauf gerichtete Vorbringen der klagenden Partei und die entsprechenden Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts dürfen nicht so verstanden werden, daß der Beklagte in durchaus löblicher Weise den Gutsbestand der Landwirtschaft zu erhalten versuche, sondern daß er sich mit allen Mitteln - und damit auch solchen der Exekutionsvereitelung - gegen deren Verlust zur Wehr setzen werde. Ausgehend von diesem Sachverhalt erscheint der Anspruch der klagenden Partei sehr wohl gefährdet, die konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Beklagten (1 Ob 2009/96i uva) ist hinreichend bescheinigt.
Infolge ausreichender Bescheinigung der subjektiven Gefährdung der klagenden Partei ist ferner noch zu prüfen, ob die einstweilige Verfügung in zu weitem Umfang bewilligt wurde:
Entgegen der vom Beklagten in seinem Rekurs geäußerten Ansicht hat das Erstgericht die zugunsten der klagenden Partei aushaftende Forderung nicht betraglich (endgültig) festgestellt, sondern das Bestehen dieser Forderung und deren Höhe bloß als bescheinigt angenommen. Die darauf abzielenden Einwendungen des Beklagten gehen demnach ins Leere.
Allerdings ist im vorliegenden Verfahren in der Tat nur ein Anspruch von 2 Mio S sA (insgesamt etwa 2,7 Mio S) zu sichern. Deshalb ist zu prüfen, ob ein Belastungs- und Veräußerungsverbot bei allen vom Erstgericht in Exekution gezogenen Liegenschaften zur Sicherung nötig ist:
Das Erstgericht hat festgestellt, daß den Liegenschaften EZ 18, 36 und 89 je KG D***** und der EZ 130 KG M***** als einheitlichem landwirtschaftlichen Betrieb ein Übernahmspreis von S 2,810.000 beizulegen sei; die Liegenschaft EZ 845 KG S***** habe einen Verkehrswert von S 1,335.950 und der Hälfteanteil der EZ 19 KG H***** einen solchen von S 1,750.000. Diese Werte nahm es aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens A 1068/92g des Bezirksgerichts Enns als bescheinigt an (S 5 ff des Erstbeschlusses). Aus dem Verlassenschaftsakt ergibt sich aber - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten - auch, daß dem aus den EZ 18, 36 und 89 je KG D***** sowie der EZ 130 KG M***** bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ein Verkehrswert von mehr als 36 Mio S beizumessen sei (Schätzungsgutachten vom 13. 2. 1992 = ON 32, Abhandlungsprotokoll des Gerichtskommissärs vom 10. 9. 1997), daß aber gemäß § 11 AnerbenG, wonach der Übernehmer „wohl bestehen können“ müsse, der Übernahmspreis mit nur S 2,810.000 festzusetzen sei (S 13 des zuvor genannten Schätzungsgutachtens). Es kann daher angenommen werden, daß die gegebenenfalls zu erzwingende Verwertung des aus den EZ 18, 36 und 89 je KG D***** und EZ 130 KG M***** bestehenden landwirtschaftlichen Gutes zur Befriedigung des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs der klagenden Partei ausreichen wird. Zweck jeder Exekutionsführung ist es, einerseits dem Gläubiger möglichst rasch zur Befriedigung seines Anspruchs zu verhelfen, andererseits aber soll gegen den Verpflichteten nicht mehr Zwang ausgeübt werden, als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert. Dieser Grundsatz ist schon bei der Exekutionsbewilligung und nicht nur beim Exekutionsvollzug und auch noch nachher zu beachten. Dieser Gesichtspunkt, den Beklagten als Verpflichteten nicht stärker zu belasten, als nötig ist, erfordert es, den Zugriff auf die in Exekution gezogenen Liegenschaften auf das notwendige Maß zu beschränken (SZ 67/126; SZ 66/21; SZ 57/39; Heller-Berger-Stix2 341). Auch einstweilige Verfügungen sind auf die zur Sicherung des Anspruchs unumgänglich notwendigen Mittel zu beschränken (SZ 66/21). Dies hat aber zur Folge, daß die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots bezüglich der Liegenschaft EZ 845 KG S***** und des Hälfteanteils der EZ 19 KG H***** nicht erforderlich ist, sodaß das darauf gerichtete Begehren der klagenden Partei abzuweisen ist. Eine Einschränkung der Exekution auf die beiden zuletzt genannten Liegenschaften erscheint allerdings nicht tunlich, weil aufgrund des Wertes dieser beiden Liegenschaften nicht sichergestellt wäre, daß die hier streitverfangene Forderung der klagenden Partei samt Nebengebühren bei Verwertung dieser Liegenschaften zur Gänze befriedigt wird.Das Erstgericht hat festgestellt, daß den Liegenschaften EZ 18, 36 und 89 je KG D***** und der EZ 130 KG M***** als einheitlichem landwirtschaftlichen Betrieb ein Übernahmspreis von S 2,810.000 beizulegen sei; die Liegenschaft EZ 845 KG S***** habe einen Verkehrswert von S 1,335.950 und der Hälfteanteil der EZ 19 KG H***** einen solchen von S 1,750.000. Diese Werte nahm es aufgrund der Ergebnisse des Verlassenschaftsverfahrens A 1068/92g des Bezirksgerichts Enns als bescheinigt an (S 5 ff des Erstbeschlusses). Aus dem Verlassenschaftsakt ergibt sich aber - in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beklagten - auch, daß dem aus den EZ 18, 36 und 89 je KG D***** sowie der EZ 130 KG M***** bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb ein Verkehrswert von mehr als 36 Mio S beizumessen sei (Schätzungsgutachten vom 13. 2. 1992 = ON 32, Abhandlungsprotokoll des Gerichtskommissärs vom 10. 9. 1997), daß aber gemäß Paragraph 11, AnerbenG, wonach der Übernehmer „wohl bestehen können“ müsse, der Übernahmspreis mit nur S 2,810.000 festzusetzen sei (S 13 des zuvor genannten Schätzungsgutachtens). Es kann daher angenommen werden, daß die gegebenenfalls zu erzwingende Verwertung des aus den EZ 18, 36 und 89 je KG D***** und EZ 130 KG M***** bestehenden landwirtschaftlichen Gutes zur Befriedigung des im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs der klagenden Partei ausreichen wird. Zweck jeder Exekutionsführung ist es, einerseits dem Gläubiger möglichst rasch zur Befriedigung seines Anspruchs zu verhelfen, andererseits aber soll gegen den Verpflichteten nicht mehr Zwang ausgeübt werden, als der beabsichtigte Zweck, die Exekution erfolgreich zu gestalten, erfordert. Dieser Grundsatz ist schon bei der Exekutionsbewilligung und nicht nur beim Exekutionsvollzug und auch noch nachher zu beachten. Dieser Gesichtspunkt, den Beklagten als Verpflichteten nicht stärker zu belasten, als nötig ist, erfordert es, den Zugriff auf die in Exekution gezogenen Liegenschaften auf das notwendige Maß zu beschränken (SZ 67/126; SZ 66/21; SZ 57/39; Heller-Berger-Stix2 341). Auch einstweilige Verfügungen sind auf die zur Sicherung des Anspruchs unumgänglich notwendigen Mittel zu beschränken (SZ 66/21). Dies hat aber zur Folge, daß die Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots bezüglich der Liegenschaft EZ 845 KG S***** und des Hälfteanteils der EZ 19 KG H***** nicht erforderlich ist, sodaß das darauf gerichtete Begehren der klagenden Partei abzuweisen ist. Eine Einschränkung der Exekution auf die beiden zuletzt genannten Liegenschaften erscheint allerdings nicht tunlich, weil aufgrund des Wertes dieser beiden Liegenschaften nicht sichergestellt wäre, daß die hier streitverfangene Forderung der klagenden Partei samt Nebengebühren bei Verwertung dieser Liegenschaften zur Gänze befriedigt wird.
Gemäß § 393 Abs 1 EO hat die klagende Partei die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags - geht man von den Verkehrswerten der in Exekution gezogenen Liegenschaften aus - nur zu einem geringen Teil gelungen; aufgrund des geringen Erfolgs hat er gemäß § 402 EO sowie §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO keinen Kostenersatzanspruch (1 Ob 147/97t mwN).Gemäß Paragraph 393, Absatz eins, EO hat die klagende Partei die Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen. Dem Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrags - geht man von den Verkehrswerten der in Exekution gezogenen Liegenschaften aus - nur zu einem geringen Teil gelungen; aufgrund des geringen Erfolgs hat er gemäß Paragraph 402, EO sowie Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO keinen Kostenersatzanspruch (1 Ob 147/97t mwN).