Rechtssatz RS0005401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005401
Entscheidungsdatum
25.01.2017
Rechtssatz
Zum Begriff der subjektiven Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO.Zum Begriff der subjektiven Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 92/56
Entscheidungstext OGH 29.02.1956 3 Ob 92/56
- 7 Ob 50/67
Entscheidungstext OGH 29.03.1967 7 Ob 50/67
Beisatz: Zahlungsunfähigkeit des Gegners der gefährdeten Partei, ungünstige Vermögenslage, anhängiges Strafverfahren sowie zu erwartende längere Freiheitsstrafe allein sind noch keine Gefährdung einer Geldforderung. (T1)
- 8 Ob 155/69
Entscheidungstext OGH 20.08.1969 8 Ob 155/69
Beisatz: Die subjektive Gefährdung setzt ein auf Vereitlung oder Erschwerung der Hereinbringung der Forderung gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. (T2)
- 7 Ob 618/81
Entscheidungstext OGH 09.07.1981 7 Ob 618/81
- 7 Ob 645/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 645/82
Beisatz: Ein hoher Schuldenstand, das Bemühen um einen außergerichtlichen Ausgleich und Weigerung, die Autoreifen herauszugeben, reichen nicht aus. (T3)
- 5 Ob 27/85
Entscheidungstext OGH 16.04.1985 5 Ob 27/85
- 2 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 2 Ob 565/87
- 8 Ob 604/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 8 Ob 604/88
Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Die bloße Tatsache, dass gegen den Antragsgegner mehrere vollstreckbare Exekutionstitel vorliegen oder Rechtsstreite auf Zahlung anhängig sind, ja selbst dass die Konkurseröffnung über sein Vermögen bevorsteht, begründet noch nicht keine subjektive Gefährdung. (T4)
- 3 Ob 522/90
Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 522/90
Beisatz: Es muss eine im Verhalten des Gegners der gefährdeten Partei begründete sogenannte subjektive Gefährdung vorliegen (EvBl 1981/171 ua). (T5)
- 4 Ob 530/95
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 530/95
Beis wie T5
- 1 Ob 2009/96i
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2009/96i
Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO verlangt eine konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners. (T6)
- 1 Ob 219/98g
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 219/98g
Beisatz: Es ist die Behauptung und Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich. Diese setzt ein darauf gerichtetes positives Handeln des Schuldners voraus. Aus Eigenschaften oder dem Verhalten des Schuldners muss sich eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lassen. Rein passives Verhalten begründet keine subjektive Gefährdung. (T7)
- 9 Ob 193/99v
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 193/99v
Beis wie T7
- 9 Ob 48/03d
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 Ob 48/03d
Beisatz: § 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. (T8)
Beisatz: Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus § 379 Abs 2 Z 2 EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung. (T9)
- 3 Ob 67/04f
Entscheidungstext OGH 22.12.2004 3 Ob 67/04f
Vgl auch
- 10 Ob 84/07m
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 Ob 84/07m
Beisatz: Eine subjektive Gefährdung liegt (erst) dann vor, wenn sich aus dem Verhalten des Schuldners eine hohe Wahrscheinlichkeit für Vereitelungshandlungen ableiten lässt, also konkrete Handlungen des Schuldners bescheinigt sind. (T10)
- 6 Ob 225/07t
Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 225/07t
Vgl auch
- 3 Ob 209/14b
Entscheidungstext OGH 21.01.2015 3 Ob 209/14b
Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
- 7 Ob 234/16m
Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 234/16m
Beis wie T6; Beis wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005401
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Dokumentnummer
JJR_19560229_OGH0002_0030OB00092_5600000_001