Der Rekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit ist nicht weiter einzugehen, weil das Gericht zweiter Instanz diese Frage von Amts wegen geprüft und bejaht hat, sodass insoweit eine bindende zweitinstanzliche Entscheidung vorliegt (1 Ob 2009/96i).
In der Sache selbst hält der Revisionsrekurswerber der zweiten Instanz primär entgegen, dass die Frage der subjektiven Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO von der Frage der objektiven Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 2 EO strikt zu trennen sei und daher die mit der Veräußerung des inländischen Vermögens des Antragsgegners verbundene Notwendigkeit der Vollstreckung der Forderung in Deutschland eine Erschwerung der Hereinbringung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO sei.In der Sache selbst hält der Revisionsrekurswerber der zweiten Instanz primär entgegen, dass die Frage der subjektiven Gefährdung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO von der Frage der objektiven Gefährdung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO strikt zu trennen sei und daher die mit der Veräußerung des inländischen Vermögens des Antragsgegners verbundene Notwendigkeit der Vollstreckung der Forderung in Deutschland eine Erschwerung der Hereinbringung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO sei.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
§ 379 Abs 2 Z 2 regelt einen speziellen Anwendungsfall objektiver Anspruchsgefährdung, der in der Fassung der zitierten Bestimmung vor der EO-Novelle 1995 dann verwirklicht war, "wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste". Mit der EO-Novelle 1995 wurde dieser Gefährdungstatbestand allerdings eingeschränkt: Seither liegt er dann nicht vor, wenn die Entscheidung in einem Vertragsstaat des LGVÜ oder des EuGVÜ vollstreckt werden müsste. Diese Einschränkung wurde durch das Erkenntnis des EuGH vom 10. 2. 1994, Slg 1994, I-467 (Mund & Fester/Hatrex), notwendig, in dem der Gerichtshof unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot davon ausging, dass die Auslandsvollstreckung in den Vertragsstaaten keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung darstelle (dazu und zur daran geäußerten Kritik: König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 2/48).Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, regelt einen speziellen Anwendungsfall objektiver Anspruchsgefährdung, der in der Fassung der zitierten Bestimmung vor der EO-Novelle 1995 dann verwirklicht war, "wenn das Urteil im Ausland vollstreckt werden müsste". Mit der EO-Novelle 1995 wurde dieser Gefährdungstatbestand allerdings eingeschränkt: Seither liegt er dann nicht vor, wenn die Entscheidung in einem Vertragsstaat des LGVÜ oder des EuGVÜ vollstreckt werden müsste. Diese Einschränkung wurde durch das Erkenntnis des EuGH vom 10. 2. 1994, Slg 1994, I-467 (Mund & Fester/Hatrex), notwendig, in dem der Gerichtshof unter Hinweis auf das Diskriminierungsverbot davon ausging, dass die Auslandsvollstreckung in den Vertragsstaaten keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung darstelle (dazu und zur daran geäußerten Kritik: König, Einstweilige Verfügungen im Zivilverfahren, Rz 2/48).
Zechner (Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, § 379 Rz 3 S 122) leitet daraus ab, dass daher Sicherungsmaßnahmen möglich seien, wenn - ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung - zu besorgen sei, dass im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels kein befriedigungstaugliches Vermögen des Schuldners mehr im Inland oder - aufgrund der Rechtslage seit der EO-Novelle 1995 - in einem Staat, der Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ ist, vorhanden sein werde. Habe daher der Gegner im Inland bzw. in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ kein weiteres Vermögen als jenes, auf das sich die beantragte Provisorialmaßnahme beziehen solle, sei eine objektive Gefährdung zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme seien hingegen nicht gegeben, wenn ein im Ausland lebender Gegner im Inland bzw in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ über ausreichendes befriedigungstaugliches Vermögen verfüge und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass er es dem Gläubigerzugriff entziehen werde.Zechner (Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Paragraph 379, Rz 3 S 122) leitet daraus ab, dass daher Sicherungsmaßnahmen möglich seien, wenn - ohne Erlassung der einstweiligen Verfügung - zu besorgen sei, dass im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels kein befriedigungstaugliches Vermögen des Schuldners mehr im Inland oder - aufgrund der Rechtslage seit der EO-Novelle 1995 - in einem Staat, der Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ ist, vorhanden sein werde. Habe daher der Gegner im Inland bzw. in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ kein weiteres Vermögen als jenes, auf das sich die beantragte Provisorialmaßnahme beziehen solle, sei eine objektive Gefährdung zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme seien hingegen nicht gegeben, wenn ein im Ausland lebender Gegner im Inland bzw in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ über ausreichendes befriedigungstaugliches Vermögen verfüge und konkrete Anhaltspunkte dafür fehlten, dass er es dem Gläubigerzugriff entziehen werde.
Diesen Überlegungen, die auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, ist beizupflichten:
§ 379 Abs 2 Z 2 EO liegt - wie oben gezeigt - die Wertung zugrunde, dass die Auslandsvollstreckung in den Vertragsstaaten keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung sei. Diese Wertung des Gesetzes kann daher - wie immer man dazu stehen mag - bei der Beurteilung, ob die Anspruchsdurchsetzung eine erhebliche Erschwerung der Hereinbringung des Anspruchs darstelle, auch bei der Prüfung der subjektiven Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO nicht außer Betracht bleiben.Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO liegt - wie oben gezeigt - die Wertung zugrunde, dass die Auslandsvollstreckung in den Vertragsstaaten keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung sei. Diese Wertung des Gesetzes kann daher - wie immer man dazu stehen mag - bei der Beurteilung, ob die Anspruchsdurchsetzung eine erhebliche Erschwerung der Hereinbringung des Anspruchs darstelle, auch bei der Prüfung der subjektiven Gefährdung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht außer Betracht bleiben.
§ 379 Abs 2 Z 1 EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus § 379 Abs 2 Z 1 EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung.Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO setzt eine subjektive Gefährdung durch den Gegner voraus, die verwirklicht ist, wenn das ihm zuzurechnende Verhalten die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren würde. Dass der in einem Mitgliedstaat des EuGVÜ oder LGVÜ wohnhafte Gegner sein inländisches Vermögen veräußert, bedeutet mangels gegenteiliger Behauptungen über das Fehlen von Vermögen in seinem Heimatstaat nichts anderes als die Notwendigkeit, die Geldforderung in seinem Heimatstaat hereinzubringen. Darin - so die aus Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO hervorleuchtende Wertung des Gesetzes - liegt aber keine erhebliche Erschwerung der Anspruchsdurchsetzung.
Hier hat der Antragsteller nur behauptet (und bescheinigt), dass der Antragsgegner seine einzige Liegenschaft in Österreich verkaufen will; dass er über kein hinreichendes befriedigungstaugliches Vermögen in seinem Wohnsitzstaat Deutschland verfügt oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein solches Vermögen dem Gläubigerzugriff entziehen werde, wurde hingegen nicht einmal behauptet und auch nicht bescheinigt. Damit hat aber das Rekursgericht die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung iSd § 379 Abs 2 Z 1 EO zu Recht verneint, sodass es auf die Frage, ob der Antragsteller von vornherein mit einer Auslandsvollstreckung rechnen musste, nicht mehr ankommt.Hier hat der Antragsteller nur behauptet (und bescheinigt), dass der Antragsgegner seine einzige Liegenschaft in Österreich verkaufen will; dass er über kein hinreichendes befriedigungstaugliches Vermögen in seinem Wohnsitzstaat Deutschland verfügt oder dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein solches Vermögen dem Gläubigerzugriff entziehen werde, wurde hingegen nicht einmal behauptet und auch nicht bescheinigt. Damit hat aber das Rekursgericht die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung iSd Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO zu Recht verneint, sodass es auf die Frage, ob der Antragsteller von vornherein mit einer Auslandsvollstreckung rechnen musste, nicht mehr ankommt.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz gründet sich auf § 78 EO, § 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens dritter Instanz gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraph 41, 50, ZPO.