Auf die Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit ist nicht weiter einzugehen, weil das Gericht zweiter Instanz diese Fragen von Amts wegen geprüft und bejaht hat, sodaß insoweit eine bindende zweitinstanzliche Entscheidung vorliegt (vgl Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 1 mwN).Auf die Fragen der inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Zuständigkeit ist nicht weiter einzugehen, weil das Gericht zweiter Instanz diese Fragen von Amts wegen geprüft und bejaht hat, sodaß insoweit eine bindende zweitinstanzliche Entscheidung vorliegt vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Paragraph 528, Rz 1 mwN).
Der Anspruch der klagenden Partei wurde von den Vorinstanzen als bescheinigt angesehen (S 8 f der Rekursentscheidung). An den festgestellten Sachverhalt ist der Oberste Gerichtshof, der auch im Provisorialverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden (6 Ob 512, 513/95; ÖBl 1989, 167; SZ54/76 uva).
§ 379 Abs 2 Z 1 EO verlangt eine konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners. Es müssen Eigenschaften oder ein Verhalten des Antragsgegners bescheinigt werden, aus welchen sich die hohe Wahrscheinlichkeit von Vereitelungshandlungen ableiten ließe (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 423; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 881 mwN). Derartige konkrete Umstände (Aktivitäten der beklagten Partei in diese Richtung) hat das Rekursgericht nicht als bescheinigt erachtet (S 10 der Rekursentscheidung), sodaß in der Auffassung, eine subjektive Gefährdung liege nicht vor (§ 379 Abs 2 Z 1 EO), keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann (2 Ob 546/89 uva). Die abstrakte Möglichkeit des Entzugs des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reicht zur Annahme einer Gefährdung nicht aus (9 Ob A 315/88), ebenso nicht die unbegründete Nichtzahlung fälliger Forderungen (Miet 36.898).Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO verlangt eine konkrete subjektive Gefährdung durch besorgniserregendes Verhalten des Antragsgegners. Es müssen Eigenschaften oder ein Verhalten des Antragsgegners bescheinigt werden, aus welchen sich die hohe Wahrscheinlichkeit von Vereitelungshandlungen ableiten ließe (Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 423; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 881 mwN). Derartige konkrete Umstände (Aktivitäten der beklagten Partei in diese Richtung) hat das Rekursgericht nicht als bescheinigt erachtet (S 10 der Rekursentscheidung), sodaß in der Auffassung, eine subjektive Gefährdung liege nicht vor (Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO), keine Fehlbeurteilung erblickt werden kann (2 Ob 546/89 uva). Die abstrakte Möglichkeit des Entzugs des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reicht zur Annahme einer Gefährdung nicht aus (9 Ob A 315/88), ebenso nicht die unbegründete Nichtzahlung fälliger Forderungen (Miet 36.898).
§ 379 Abs 2 Z 2 EO begnügt sich dagegen mit einer konkreten objektiven Gefährdung, somit anderen Umständen als dem Verhalten des Antragsgegners. Das Gesetz setzt die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland einer Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO gleich. Dem Erfordernis der Gefährdung durch die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland ist entsprochen, wenn konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils - außer der Forderung, auf die das Drittverbot bewilligt werden soll, - keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland mehr zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen nach § 379 Abs 2 Z 2 EO fehlen, wenn der im Ausland befindliche Antragsgegner im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, daß dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte (6 Ob 512, 513/95 mwN; AnwBl 1991, 742; SZ 62/44; 2 Ob 546/89; 7 Ob 543/85; 4 Ob 505/80; 5 Ob 545/80; 4 Ob 549/70; EvBl 1964/12; JBl 1952, 348; SZ 15/224 uva; Holzhammer aaO 424; Rechberger/Simotta aaO; Heller/Berger/Stix4 2646 ff). Die Entscheidung JBl 1979, 323, ließ es „auf sich beruhen“, ob die klagende Partei über das zu sichernde Vermögen hinaus hätte behaupten und bescheinigen müssen, daß kein weiteres befriedigungstaugliches inländisches Vermögen vorhanden sei. Soweit die Entscheidung MietSlg 35.879, die jedoch in casu die Gefährdung bejahte, zum Ausdruck bringt, daß auch bezüglich jener Vermögensstücke, auf die sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, behauptet und bescheinigt werden müßte, daß sie ohne Provisorialmaßnahme nicht mehr im Inland zur Verfügung stünden, steht diese Auffassung im Widerspruch zu der sonst völlig einheitlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, sodaß ihr nicht zu folgen ist. Die Vermögenswerte, in deren Ansehung das Drittverbot bewilligt werden soll, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, demnach nicht zu berücksichtigen.Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO begnügt sich dagegen mit einer konkreten objektiven Gefährdung, somit anderen Umständen als dem Verhalten des Antragsgegners. Das Gesetz setzt die Notwendigkeit der Vollstreckung im Ausland einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO gleich. Dem Erfordernis der Gefährdung durch die Notwendigkeit einer Vollstreckung im Ausland ist entsprochen, wenn konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machen, daß ohne Bewilligung der einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des Urteils - außer der Forderung, auf die das Drittverbot bewilligt werden soll, - keine befriedigungstauglichen Vermögensobjekte im Inland mehr zur Verfügung stünden. Die Voraussetzungen nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO fehlen, wenn der im Ausland befindliche Antragsgegner im Inland ausreichendes Vermögen besitzt und kein Grund zur Annahme besteht, daß dieses Vermögen dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden könnte (6 Ob 512, 513/95 mwN; AnwBl 1991, 742; SZ 62/44; 2 Ob 546/89; 7 Ob 543/85; 4 Ob 505/80; 5 Ob 545/80; 4 Ob 549/70; EvBl 1964/12; JBl 1952, 348; SZ 15/224 uva; Holzhammer aaO 424; Rechberger/Simotta aaO; Heller/Berger/Stix4 2646 ff). Die Entscheidung JBl 1979, 323, ließ es „auf sich beruhen“, ob die klagende Partei über das zu sichernde Vermögen hinaus hätte behaupten und bescheinigen müssen, daß kein weiteres befriedigungstaugliches inländisches Vermögen vorhanden sei. Soweit die Entscheidung MietSlg 35.879, die jedoch in casu die Gefährdung bejahte, zum Ausdruck bringt, daß auch bezüglich jener Vermögensstücke, auf die sich der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezieht, behauptet und bescheinigt werden müßte, daß sie ohne Provisorialmaßnahme nicht mehr im Inland zur Verfügung stünden, steht diese Auffassung im Widerspruch zu der sonst völlig einheitlichen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, sodaß ihr nicht zu folgen ist. Die Vermögenswerte, in deren Ansehung das Drittverbot bewilligt werden soll, sind bei der Beurteilung der Frage, ob die beklagte Partei im Inland ausreichende befriedigungstaugliche Vermögensobjekte besitzt, demnach nicht zu berücksichtigen.
Die klagende Partei behauptete, die beklagte Partei verfüge mit Ausnahme der von der Provisorialmaßnahme betroffenen Vermögenswerte über kein befriedigungstaugliches Vermögen im Inland (S 7 der Klage); sie bot hiefür auch Bescheinigungsmittel an (S 8 der Klage). Feststellungen über das im Inland befindliche Vermögen der beklagten Partei wurden jedoch nicht getroffen, sie sind aber schon deshalb jedenfalls erforderlich, weil für den Fall, daß über das festzuhaltende Vermögen hinaus kein weiteres inländisches Vermögen der beklagten Partei vorhanden wäre, die einstweilige Verfügung im nunmehr eingeschränkten Umfang (siehe Revisionsrekursantrag) zu erlassen wäre. In diesem Sinn wird das Verfahren in erster Instanz zu ergänzen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO bzw §§ 402, 78 EO, § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO bzw Paragraphen 402, 78, EO, Paragraph 52, ZPO.