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Rechtssatz RS0005451×

Rechtssatz RS0005451

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0005451

Geschäftszahl

9ObA315/88; 1Ob2009/96i; 6Ob225/07t; 7Ob255/09i (7Ob256/09m)

Entscheidungsdatum

27.01.2010

Rechtssatz

Daraus, dass die beklagte Partei - eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Österreich - ihr Unternehmen auflöst und das Warenlager veräußert hat, kann eine subjektive Gefährdung des Anspruches des Klägers iSd Paragraph 379, Absatz 2, EO nicht erschlossen werden; der Kläger hat konkrete Aktivitäten der beklagten Partei mit dem Ziel, den Verkaufserlös dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder daraus unberechtigterweise einige Gläubiger zu begünstigen, weder behauptet noch bescheinigt. Die abstrakte Möglichkeit des Entzuges des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reicht zur Annahme einer derartigen Gefährdung nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 315/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 315/88
  • 1 Ob 2009/96i
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2009/96i
    nur: Die abstrakte Möglichkeit des Entzuges des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reicht zur Annahme einer derartigen Gefährdung nicht aus. (T1)
  • 6 Ob 225/07t
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 6 Ob 225/07t
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 255/09i
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 255/09i
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0005451

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00315_8800000_001