Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung
des Rekursgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).des Rekursgerichtes zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist folgendes zu bemerken:
Daraus, daß die beklagte Partei - eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Österreich - ihr Unternehmen auflöst und das Warenlager veräußert hat, kann, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, eine subjektive Gefährdung des Anspruches des Klägers im Sinne des § 379 Abs. 2 EO nicht schon erschlossen werden, weil der Kläger konkrete Aktivitäten der beklagten Partei mit dem Ziel, den Verkaufserlös dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder daraus unberechtigterweise einige Gläubiger zu begünstigen, weder behauptet noch bescheinigt hat (vgl. HellerBerger-Stix Komm EO 2.709); die vom Kläger angestellten Überlegungen über die abstrakte Möglichkeit des Entzuges des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reichen zur Annahme einer derartigen Gefährdung nicht aus (vgl. auch JBl. 1979, 323, zuletzt 8 Ob 604/88). Auch aus dem Inhalt des Schreibens vom 14.Juni 1988 läßt sich, wie das Rekursgericht zuteffend erkannt hat, für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Abgesehen davon, daß die darin wiedergegebenen Äußerungen von einer seit mindestens einem Jahr nicht bei der beklagten Partei beschäftigten Person stammen und der beklagten Partei daher nicht ohne weiters zugerechnet werden können, könnte daraus nur geschlossen werden, daß im Zuge der Liquidation der beklagten Partei auch eine Insolvenz in Erwägung gezogen wird, nicht aber, daß beabsichtigt wäre, Vermögen ins Ausland zu verbringen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil der übrigen zu bevorzugen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Daraus, daß die beklagte Partei - eine Gesellschaft mbH mit Sitz in Österreich - ihr Unternehmen auflöst und das Warenlager veräußert hat, kann, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, eine subjektive Gefährdung des Anspruches des Klägers im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, EO nicht schon erschlossen werden, weil der Kläger konkrete Aktivitäten der beklagten Partei mit dem Ziel, den Verkaufserlös dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen oder daraus unberechtigterweise einige Gläubiger zu begünstigen, weder behauptet noch bescheinigt hat vergleiche HellerBerger-Stix Komm EO 2.709); die vom Kläger angestellten Überlegungen über die abstrakte Möglichkeit des Entzuges des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die beklagte Partei reichen zur Annahme einer derartigen Gefährdung nicht aus vergleiche auch JBl. 1979, 323, zuletzt 8 Ob 604/88). Auch aus dem Inhalt des Schreibens vom 14.Juni 1988 läßt sich, wie das Rekursgericht zuteffend erkannt hat, für den Standpunkt des Klägers nichts gewinnen. Abgesehen davon, daß die darin wiedergegebenen Äußerungen von einer seit mindestens einem Jahr nicht bei der beklagten Partei beschäftigten Person stammen und der beklagten Partei daher nicht ohne weiters zugerechnet werden können, könnte daraus nur geschlossen werden, daß im Zuge der Liquidation der beklagten Partei auch eine Insolvenz in Erwägung gezogen wird, nicht aber, daß beabsichtigt wäre, Vermögen ins Ausland zu verbringen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil der übrigen zu bevorzugen. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.