Begründung:
Die gefährdete Partei beantragte die Erlassung nachstehender einstweiliger Verfügung:
"Dem Gegner der gefährdeten Partei wird verboten, die derzeit noch im bücherlichen Eigentum der Leopoldine L***, geb. 25. 10. 1919, stehenden Liegenschaften EZ 142 des Grundbuches Berndorf I Bezirk, EZ 214 und EZ 287 des Grundbuches Berndorf IV Bezirk, EZ 223 des Grundbuches Hirtenberg und deren Hälften der Liegenschaften EZ 367, EZ 1157, EZ 1182 des Grundbuches Berndorf I Bezirk und EZ 162 des Grundbuches Berndorf IV Bezirk zu veräußern oder zu belasten."Dem Gegner der gefährdeten Partei wird verboten, die derzeit noch im bücherlichen Eigentum der Leopoldine L***, geb. 25. 10. 1919, stehenden Liegenschaften EZ 142 des Grundbuches Berndorf römisch eins Bezirk, EZ 214 und EZ 287 des Grundbuches Berndorf römisch vier Bezirk, EZ 223 des Grundbuches Hirtenberg und deren Hälften der Liegenschaften EZ 367, EZ 1157, EZ 1182 des Grundbuches Berndorf römisch eins Bezirk und EZ 162 des Grundbuches Berndorf römisch vier Bezirk zu veräußern oder zu belasten.
Das Bezirksgericht Pottenstein als Grundbuchsgericht hat dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot zu Gunsten der Forderung der Firma G*** & D*** Gesellschaft mbH, für deren Forderung von 387.755,23 S samt 14 % Zinsen seit 11. Juni 1987, 20 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und der Kosten von 13.994,50 S und 6.433,35 S in den oben bezeichneten Grundbuchseinlagen anzumerken und die Beteiligten zu verständigen.
Diese einstweilige Verfügung wird für die Zeit bewilligt, bis die gefährdete Partei zur Hereinbringung ihrer Forderung Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung oder durch Zwangsversteigerung im Range dieses Belastungs- und Veräußerungsverbotes führen kann."
Die gefährdete Partei begründete ihren Antrag damit, daß sie gegen den Gegner auf Grund des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 25. September 1987, 1 Cg 1263/87, eine Forderung von 387.755,23 S sA habe. Wegen dieser Forderung sei der gefährdeten Partei inzwischen die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung an verschiedenen Liegenschaftsanteilen des Gegners bewilligt worden. Die zwangsweisen Pfandrechte böten jedoch keine Deckung, weil diese Liegenschaftsanteile mit zahlreichen Vorpfandrechten belastet seien. Der Gegner der gefährdeten Partei habe inzwischen von seiner am 1. Februar 1986 verstorbenen Mutter Leopoldine L*** weitere Liegenschaften und Liegenschaftsanteile geerbt. Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 28. August 1986, A 29/86-8, sei ihm die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 19. Juni 1987, A 29/86-17, sei dem Gegner, der sich ohne dem Vorbehalt der Rechtswohltat des Inventars, demnach unbedingt, zum Erben erklärt habe, der Nachlaß zur Gänze eingeantwortet worden. Der Antragsgegner verzögere jedoch die grundbücherliche Durchführung des Abhandlungsergebnisses. Es bestehe die Gefahr, daß er die geerbten Liegenschaften und Liegenschaftsanteile verkaufe, die Kaufpreise kassiere und im Grundbuch unter Vorlage von Einantwortungsurkunde und Kaufvertrag gleich der Käufer als Eigentümer eingetragen werde. Hiedurch würde die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei vereitelt werden.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 25. September 1987, 1 Cg 1263/87, wurde der Gegner der gefährdeten Partei schuldig erkannt, der gefährdeten Partei einen Betrag von 387.755,23 S sA zu bezahlen. Der Gegner der gefährdeten Partei ist außerbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ 367, EZ 1157 und EZ 1182 des Grundbuches Berndorf I. Bezirk und der Liegenschaft EZ 162 des Grundbuches Berndorf IV. Bezirk. Diese Liegenschaften, die derzeit jeweils zur Hälfte noch im bücherlichen Eigentum der am 1. Februar 1986 verstorbenen Leopoldine L*** stehen, sind jeweils mit mehreren Millionen Schilling (zumindest 10,700.000 S) verpfändet, wobei für diese Forderung sämtliche im Antrag genannten Liegenschaften haften. Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 19. Juni 1987, AZ A 29/87, wurden diese Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile der gefährdeten Partei als Alleinerbin eingeantwortet. Eine Verbücherung ist bisher nicht erfolgt.Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 25. September 1987, 1 Cg 1263/87, wurde der Gegner der gefährdeten Partei schuldig erkannt, der gefährdeten Partei einen Betrag von 387.755,23 S sA zu bezahlen. Der Gegner der gefährdeten Partei ist außerbücherlicher Hälfteeigentümer der Liegenschaften EZ 367, EZ 1157 und EZ 1182 des Grundbuches Berndorf römisch eins. Bezirk und der Liegenschaft EZ 162 des Grundbuches Berndorf römisch vier. Bezirk. Diese Liegenschaften, die derzeit jeweils zur Hälfte noch im bücherlichen Eigentum der am 1. Februar 1986 verstorbenen Leopoldine L*** stehen, sind jeweils mit mehreren Millionen Schilling (zumindest 10,700.000 S) verpfändet, wobei für diese Forderung sämtliche im Antrag genannten Liegenschaften haften. Mit dem Beschluß des Bezirksgerichtes Pottenstein vom 19. Juni 1987, AZ A 29/87, wurden diese Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile der gefährdeten Partei als Alleinerbin eingeantwortet. Eine Verbücherung ist bisher nicht erfolgt.
Rechtlich erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung als gegeben. Die Entscheidung stütze sich auf § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB, wonach zur Sicherung von Forderungen gegen den Erben bei Vorhandensein der im § 379 Abs 2 EO genannten Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm anfallenden Erbgutes vor der Einantwortung bzw. vor der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes einstweilige Verfügungen getroffen werden können. Zur Bescheinigung der Gefahr reiche es aus, daß die gefährdete Partei durch Vorlage der Einantwortungsurkunde und der aktuellen Grundbuchsauszüge nachgewiesen habe, daß die Gegnerin zwar außerbücherliche Eigentümerin sämtlicher genannter Liegenschaften sei, es aber - gleichgültig aus welchem Grunde - bisher unterlassen habe, eine Verbücherung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen. Eine eventuell beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung der geerbten Liegenschaften würde jedoch im Hinblick auf die hohe Verschuldung des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit die Befriedigung der gefährdeten Partei vereiteln.Rechtlich erachtete das Erstgericht die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung als gegeben. Die Entscheidung stütze sich auf Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB, wonach zur Sicherung von Forderungen gegen den Erben bei Vorhandensein der im Paragraph 379, Absatz 2, EO genannten Voraussetzungen zugunsten der Gläubiger des Erben in Ansehung des ihm anfallenden Erbgutes vor der Einantwortung bzw. vor der bücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes einstweilige Verfügungen getroffen werden können. Zur Bescheinigung der Gefahr reiche es aus, daß die gefährdete Partei durch Vorlage der Einantwortungsurkunde und der aktuellen Grundbuchsauszüge nachgewiesen habe, daß die Gegnerin zwar außerbücherliche Eigentümerin sämtlicher genannter Liegenschaften sei, es aber - gleichgültig aus welchem Grunde - bisher unterlassen habe, eine Verbücherung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen. Eine eventuell beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung der geerbten Liegenschaften würde jedoch im Hinblick auf die hohe Verschuldung des Antragsgegners mit hoher Wahrscheinlichkeit die Befriedigung der gefährdeten Partei vereiteln.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Die auch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 75 der III. Teilnovelle zum ABGB geltende Bestimmung des § 379 Abs 2 EO verlange eine entsprechende Gefahrenbescheinigung. Da die gefährdete Partei bereits einen Exekutionstitel besitze, habe sie nur eine Gefahrenbescheinigung gemäß § 379 Abs 2 Z 1 zu erbringen. Diese sei dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich machen, daß durch das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert würde. Im vorliegenden Fall sei von der gefährdeten Partei weder behauptet noch bescheinigt worden, daß der Gegner beabsichtige, die ihm im Erbwege zugefallenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile zu veräußern bzw. daß er in diese Richtung irgendwie aktiv geworden sei. Es sei lediglich auf die rein theoretische Möglichkeit der Veräußerung hingewiesen worden. Ein derartiger Hinweis allein reiche zur Gefahrbescheinigung aber nicht aus. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei daher schon mangels einer konkreten Behauptung und Bescheinigung der Gefahr abzuweisen gewesen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Gegners der gefährdeten Partei Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abwies. Die auch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 75, der römisch drei. Teilnovelle zum ABGB geltende Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, EO verlange eine entsprechende Gefahrenbescheinigung. Da die gefährdete Partei bereits einen Exekutionstitel besitze, habe sie nur eine Gefahrenbescheinigung gemäß Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, zu erbringen. Diese sei dann gegeben, wenn Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich machen, daß durch das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereitelt oder erheblich erschwert würde. Im vorliegenden Fall sei von der gefährdeten Partei weder behauptet noch bescheinigt worden, daß der Gegner beabsichtige, die ihm im Erbwege zugefallenen Liegenschaften und Liegenschaftsanteile zu veräußern bzw. daß er in diese Richtung irgendwie aktiv geworden sei. Es sei lediglich auf die rein theoretische Möglichkeit der Veräußerung hingewiesen worden. Ein derartiger Hinweis allein reiche zur Gefahrbescheinigung aber nicht aus. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung sei daher schon mangels einer konkreten Behauptung und Bescheinigung der Gefahr abzuweisen gewesen.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Der Gegner der gefährdeten Partei beantragt in der Revisionsrekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.