Rechtssatz RS0005400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005400
Geschäftszahl
1Ob378/52; 6Ob246/66; 7Ob4/67; 5Ob63/68; 8Ob604/88; 3Ob219/22k
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Rechtssatz
Ein rein passives Verhalten, unbegründetes Nichtzahlen fälliger Forderungen, für die ein Exekutionstitel besteht, oder Zahlungsunfähigkeit begründet keine Gefährdung, desgleichen nicht die Erklärung des Gegners der gefährdeten Partei, von ihm sei im Exekutionswege nichts hereinzubringen, weil er nichts habe, wenn er sich aber freiwillig verpflichte, werde er auch zahlen. Eine Gefährdung ist auch in der Einziehung einer erlegten Haftkaution nach Aufhebung der Haft nicht zu erblicken, wenn nicht bescheinigt wird, dass der Antragsgegner beabsichtige, den Erlös zu verheimlichen oder zu verbrauchen. Schließlich stellt auch die Veräußerung eines Autos und eines Klaviers keinen Gefährdungstatbestand dar, wenn nicht bescheinigt wird, dass dies zu dem Zwecke erfolgte, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 378/52
Entscheidungstext OGH 07.05.1952 1 Ob 378/52
- 6 Ob 246/66
Entscheidungstext OGH 17.08.1966 6 Ob 246/66
- 7 Ob 4/67
Entscheidungstext OGH 18.01.1967 7 Ob 4/67
- 5 Ob 63/68
Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 63/68
nur: Ein rein passives Verhalten begründet keine Gefährdung. (T1) =
EvBl 1968/363 S 577 = QuHGZ 1968/47,171
- 8 Ob 604/88
Entscheidungstext OGH 28.07.1988 8 Ob 604/88
nur T1; Beisatz: Es ist ein auf subjektive Gefährdung gerichtetes
positives Handeln des Schuldners nötig. (T2)
- 3 Ob 219/22k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 25.05.2023 3 Ob 219/22k
Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung nach Art 7 Abs 1 EuKoPfVO heranzuziehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005400
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19520507_OGH0002_0010OB00378_5200000_001