Entgegen diesen - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Aussprüchen des Rekursgerichts und der Ansicht der Klägerin sind deren beide Revisionsrekurse unzulässig, weil weder hinsichtlich der Klagszurückweisung noch hinsichtlich des Sicherungsantrags eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist. Die Zurückweisung der Revisionsrekurse kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO und §§ 402, 78 EO).Entgegen diesen - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Aussprüchen des Rekursgerichts und der Ansicht der Klägerin sind deren beide Revisionsrekurse unzulässig, weil weder hinsichtlich der Klagszurückweisung noch hinsichtlich des Sicherungsantrags eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten ist. Die Zurückweisung der Revisionsrekurse kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 528 a, ZPO und Paragraphen 402, 78, EO).
Zur Klagszurückweisung:
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042776), es sei denn, dem Gericht zweiter Instanz wäre infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste (RIS-Justiz RS0042936).
Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der mit „Schiedsgericht und Beilegung von Streitigkeiten" betitelten Klausel 14.4 des Vertriebsvertrags kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass jeglicher Streit, insbesondere auch über die Beendigung des Vertriebsvertrags, jedenfalls von einem Schiedsgericht in O*****, Kalifornien, entschieden werden soll. Dies wird grundsätzlich auch von der Revisionsrekurswerberin nicht mehr in Frage gestellt. Sie hält vielmehr daran fest, dass sie als Handelsvertreter der Beklagten zu behandeln sei. Entsprechend der Entscheidung des EuGH vom 9. 11. 2000, C-381/98 (Ingmar) seien deshalb die österreichischen Bestimmungen über die Ansprüche eines Handelsvertreters nach Vertragsbeendigung ungeachtet der Schieds- und Gerichtsstandsklausel im Vertriebsvertrag anzuwenden. Nach Ansicht des Rekursgerichts ist dieser Argumentation allerdings von vornherein der Boden entzogen, weil die Klägerin als Vertragshändler der Beklagten unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht als deren Handelsvertreter angesehen werden könne. Das Rekursgericht hat sich dabei an in ständiger Rechtsprechung vertretenen maßgeblichen Kriterien orientiert. Danach ist vor allem entscheidend, ob der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation sowie ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat (3 Ob 10/98m; 3 Ob 85/02z; 8 Ob 4/07g ua). Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat (RIS-Justiz RS0109284). Zu den wesentlichen Elementen eines Handelsvertretervertrags zählt auch die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots sowie eine vorgeschriebene Preisbildung (1 Ob 10/09s mwN). Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems (8 Ob 4/07g mwN) das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags (2 Ob 155/06t mwN; 1 Ob 10/09s). Angesichts der dargelegten Kriterien ist die - von den Umständen des Einzelfalls abhängige und daher nur im Fall einer vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmenden Fehlbeurteilung revisible - Auffassung des Rekursgerichts, die Vertragsbeziehung der Streitteile weise nicht überwiegend Elemente eines Handelsvertretervertrags auf, zu billigen. Für die Ansicht des Rekursgerichts, die Klägerin sei daher nicht als Handelsvertreter der Beklagten anzusehen, spricht insbesondere auch, dass der Vertriebsvertrag ausdrücklich betont, dass die Vertragsparteien unabhängige Unternehmer seien und keine Partei berechtigt sei, die Aktivitäten der anderen zu lenken oder zu kontrollieren.
Da dem Rekursgericht demnach hinsichtlich der Beurteilung, dass die Klägerin nicht als Handelsvertreter der Beklagten zu qualifizieren sei, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, liegen auch in diesem Zusammenhang und insgesamt hinsichtlich der Beurteilung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor.Da dem Rekursgericht demnach hinsichtlich der Beurteilung, dass die Klägerin nicht als Handelsvertreter der Beklagten zu qualifizieren sei, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, liegen auch in diesem Zusammenhang und insgesamt hinsichtlich der Beurteilung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des Erstgerichts die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht vor.
Zum Sicherungsantrag:
Vorweg ist anzumerken, dass die von der Beklagten zunächst ebenfalls in Zweifel gezogene Zuständigkeit des Erstgerichts zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen (§ 387 Abs 1 EO) keinen Streitpunkt mehr darstellt.Vorweg ist anzumerken, dass die von der Beklagten zunächst ebenfalls in Zweifel gezogene Zuständigkeit des Erstgerichts zur Erlassung von Sicherungsmaßnahmen (Paragraph 387, Absatz eins, EO) keinen Streitpunkt mehr darstellt.
Im Einklang mit oberstgerichtlicher Judikatur ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass das bloße Aufzeigen einer abstrakten Möglichkeit des Entzugs des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die Beklagte zur Annahme einer subjektiven Gefährdung des Anspruchs im Sinn des § 379 Abs 2 Z 1 EO nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0005451 [T1]). Der die einstweilige Verfügung Beantragende hat vielmehr zu bescheinigen, dass der Antragsgegner oder ein diesem zuzurechnender Dritter Eigenschaften aufweist oder Verhalten setzt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vereitelung gebotener Anspruchserfüllung erwarten lassen (RIS-Justiz RS0005379). Auch die Ansicht des Rekursgerichts, die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertige noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte, sondern es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erschienen ließen, folgt oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0005369).Im Einklang mit oberstgerichtlicher Judikatur ist das Rekursgericht davon ausgegangen, dass das bloße Aufzeigen einer abstrakten Möglichkeit des Entzugs des inländischen exekutionsfähigen Vermögens durch die Beklagte zur Annahme einer subjektiven Gefährdung des Anspruchs im Sinn des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0005451 [T1]). Der die einstweilige Verfügung Beantragende hat vielmehr zu bescheinigen, dass der Antragsgegner oder ein diesem zuzurechnender Dritter Eigenschaften aufweist oder Verhalten setzt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Vereitelung gebotener Anspruchserfüllung erwarten lassen (RIS-Justiz RS0005379). Auch die Ansicht des Rekursgerichts, die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertige noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte, sondern es müssten zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erschienen ließen, folgt oberstgerichtlicher Judikatur (RIS-Justiz RS0005369).
Die Revisionswerberin macht dazu im Wesentlichen geltend, sich ohnehin nicht auf § 379 Abs 2 Z 1 EO gestützt, sondern eine Sicherung des Anspruchs nach Z 2 dieser Gesetzesstelle beantragt zu haben, wofür das Vorliegen objektiver Gefährdung genüge; für Spekulationen über das Vorliegen einer subjektiven Gefährdung bleibe daher kein Anwendungsraum. Die Beklagte besitze außer dem Warenlager weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat des EuGVVO oder des LGVÜ irgendein Vermögen. Bereits deshalb sei von der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 379 Abs 2 Z 2 EO auszugehen. Dem ist zu entgegnen, dass zufolge der Zurückweisung der Klage die Fällung eines inländischen Urteils nicht mehr in Betracht zu ziehen ist. Die genannte Bestimmung, auf die die Klägerin ihren Sicherungsantrag stützen will, soll nach herrschender Meinung aber nicht die Vollstreckung im Ausland erstrittener Urteile dort oder im Inland garantieren, sondern (nur) jenen Schwierigkeiten begegnen, die sich aus der Vollstreckung inländischer Urteile im Ausland ergeben können (8 Ob 508/78 SZ 51/17). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gilt die Bestimmung des § 379 Abs 2 Z 2 EO daher nur für inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müssen (RIS-Justiz RS0005432). Schon das - vom Rekursgericht ebenfalls erkannte - Fehlen dieser Voraussetzung steht dem auf § 379 Abs 2 Z 2 EO gestützten Sicherungsantrag der Klägerin entgegen. Vom Rekursgericht für erheblich erachtete weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der objektiven Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht mehr entscheidungsrelevant.Die Revisionswerberin macht dazu im Wesentlichen geltend, sich ohnehin nicht auf Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO gestützt, sondern eine Sicherung des Anspruchs nach Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle beantragt zu haben, wofür das Vorliegen objektiver Gefährdung genüge; für Spekulationen über das Vorliegen einer subjektiven Gefährdung bleibe daher kein Anwendungsraum. Die Beklagte besitze außer dem Warenlager weder im Inland noch in einem Mitgliedstaat des EuGVVO oder des LGVÜ irgendein Vermögen. Bereits deshalb sei von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO auszugehen. Dem ist zu entgegnen, dass zufolge der Zurückweisung der Klage die Fällung eines inländischen Urteils nicht mehr in Betracht zu ziehen ist. Die genannte Bestimmung, auf die die Klägerin ihren Sicherungsantrag stützen will, soll nach herrschender Meinung aber nicht die Vollstreckung im Ausland erstrittener Urteile dort oder im Inland garantieren, sondern (nur) jenen Schwierigkeiten begegnen, die sich aus der Vollstreckung inländischer Urteile im Ausland ergeben können (8 Ob 508/78 SZ 51/17). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gilt die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO daher nur für inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müssen (RIS-Justiz RS0005432). Schon das - vom Rekursgericht ebenfalls erkannte - Fehlen dieser Voraussetzung steht dem auf Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO gestützten Sicherungsantrag der Klägerin entgegen. Vom Rekursgericht für erheblich erachtete weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der objektiven Gefährdung im Sinn dieser Bestimmung sind daher nicht mehr entscheidungsrelevant.
Auch der die Abweisung des Sicherungsantrags der Klägerin bekämpfende Revisionsrekurs ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn der §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.Auch der die Abweisung des Sicherungsantrags der Klägerin bekämpfende Revisionsrekurs ist daher mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn der Paragraphen 402, Absatz 4, 78, EO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Zur Kostenentscheidung:
Die Beklagte hat in den ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortungen jeweils lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittel der Klägerin unberechtigt seien; auf ihre Unzulässigkeit hat sie nicht hingewiesen, sodass die Rechtsmittelschriftsätze nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich waren. Die Beklagte hat daher gemäß den §§ 41, 50 ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz (vgl RIS-Justiz RS0035962 und RS0035979).Die Beklagte hat in den ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortungen jeweils lediglich ausgeführt, dass die Rechtsmittel der Klägerin unberechtigt seien; auf ihre Unzulässigkeit hat sie nicht hingewiesen, sodass die Rechtsmittelschriftsätze nicht der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich waren. Die Beklagte hat daher gemäß den Paragraphen 41, 50, ZPO keinen Anspruch auf Kostenersatz vergleiche RIS-Justiz RS0035962 und RS0035979).
Zum Antrag auf Vorabentscheidung:
Der von der Klägerin im die Klagszurückweisung bekämpfenden Revisionsrekurs gestellte Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung ist zurückzuweisen, weil nach einhelliger Ansicht kein Antragsrecht der Parteien besteht (8 ObA 91/97h SZ 70/171 uva; RIS-Justiz RS0053805 [T12]). Ein Anlass für die Einholung einer Vorabentscheidung besteht nicht, weil eine auslegungsbedürftige Frage des Gemeinschaftsrechts nicht zu beurteilen war. Mangels Beteiligung eines selbständigen Handelsvertreters ist der vorliegende Rechtsfall mit den von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidungen des EuGH vom 9. 11. 2000, C-381/98 (Ingmar) und des Oberlandesgerichts München vom 17. 5. 2006, 7 U 1781/06, nicht vergleichbar.