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Entscheidung 8 Ob 508/78×

Entscheidung 8 Ob 508/78

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob508/78

Entscheidungsdatum

15.02.1978

Kopf

SZ 51/17

Spruch

Die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO gilt nur für inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Anmerkung, Vgl. zu Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO auch die unter Nr. 62 veröffentlichte E 6 Ob 612/78

OGH 15. Feber 1978, 8 Ob 508/78 (LGZ Wien 46 R 3/78; BG Innere Stadt Wien 37 C 2091/77)

Text

Die Antragstellerin, eine deutsche OHG begehrt zur Sicherung einer behaupteten Forderung von 219 343 DM samt Anhang wider ihren Gegner, einen türkischen Südfrüchtehändler, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot hinsichtlich 19 inländischer Drittschuldner. Sie macht den Gefährdungstatbestand des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO geltend und brachte hiezu - ohne Bescheinigungsmittel anzubieten - vor, ohne die beantragte einstweilige Verfügung müßte das Urteil in der Türkei vollstreckt werden. Der Gegner besitze außer den vom Drittverbot erfaßten Forderungen kein inländisches Vermögen. Die Urteile türkischer Gerichte seien in Österreich vollstreckbar, doch könnten bis zur Entscheidung eines Gerichtes in der Türkei über eine dort eingereichte Klage gegen den Antragsgegner Jahre verstreichen, weshalb die Dauer, für welche die einstweilige Verfügung zu erlassen sei, vorläufig bis 30. Juni 1980 zu bemessen und der Antragstellerin zum Nachweis der Klagseinbringung eine Frist bis 15. Feber 1978 zu bestimmen sei.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte einstweilige Verfügung. Das Rekursgericht wies den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung aus der Erwägung ab, daß die im Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO genannte Gefahr der Vollstreckung im Ausland nicht bescheinigt worden sei, die Bescheinigung der Gefährdung aber nicht durch Sicherheitsleistung ersetzt werden könne.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionskurs der Antragstellerin nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Der Rekurswerberin ist zuzugeben, daß im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung im Falle des von ihr ins Treffen geführten Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO objektive Gefährdung hinreicht (1 Ob 7/61 u. a.). Wie den Erläuternden Bemerkungen zu Artikel römisch fünf, P 27 der 6. Gerichtsentlastungsnovelle, mit dem diese Bestimmung normiert wurde, zu entnehmen ist, sollte durch die Art der Anfügung dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht etwa der Grundsatz, zur Erwirkung von einstweiligen Verfügungen zwecks Sicherung von Geldforderungen sei die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich, verlassen, sondern daß nur dieser eine - somit privilegierte - Fall, wo die objektive Gefährdung genügt, angefügt wird (298 BNR, römisch zwei Gesetzgebungsperiode Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen.

Wie dem Sinn dieser Regelung und ihrem Zusammenhang mit Paragraph 370 und Paragraph 381, Ziffer eins, EO zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO nur auf inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Sie soll jenen Schwierigkeiten begegnen, die sich aus der Vollstreckung inländischer Urteile im Ausland ergeben können, nicht aber die Vollstreckung im Ausland erstrittener Urteile dort oder im Inland garantieren. Da die in die gleiche Richtung weisenden Erläuterungen Bemerkungen (298 BNR, römisch drei Gesetzgebungsperiode die gleichartige Bestimmung des Paragraph 917, Absatz 2, dZPO ausdrücklich zitiert, sei darauf hingewiesen, daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Auffassung gelangt ist (Baumbach - Lauterbach[36] S. 1773; Stein - Jonas[19], Komm. z. d. ZPO zu Paragraph 917, römisch zwei, Punkt 1; VersR. 1972, 1116 bis 1117).

Da die Rekurswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen den zu sichernden Anspruch in der Türkei gerichtlich geltend machen will, kann sie sich wegen der möglichen Vollstreckung des türkischen Urteils in der Türkei zur Begründung ihres Sicherungsantrages nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO berufen.

Hieraus folgt nicht, daß nicht zugunsten ihrer in der Türkei einzuklagenden Geldforderung in Österreich eine einstweilige Verfügung bewilligt werden könnte. Die Antragstellerin hätte hiezu allerdings die subjektive Gefährdung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO geltend machen müssen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen und einen dieser Bestimmung zu unterstellenden Sachverhalt weder behauptet noch bescheinigt. Die über ihr Antragsvorbringen hinausgehenden Rekursausführungen sind als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Anmerkung

Z51017

Schlagworte

Auslandsvollstreckung inländischer Urteile

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0080OB00508.78.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19780215_OGH0002_0080OB00508_7800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung