Aus der Begründung:
Der Rekurswerberin ist zuzugeben, daß im Gegensatz zur Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 1 EO für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung im Falle des von ihr ins Treffen geführten § 379 Abs. 2 Z. 2 EO objektive Gefährdung hinreicht (1 Ob 7/61 u. a.). Wie den Erläuternden Bemerkungen zu Art. V P 27 der 6. Gerichtsentlastungsnovelle, mit dem diese Bestimmung normiert wurde, zu entnehmen ist, sollte durch die Art der Anfügung dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht etwa der Grundsatz, zur Erwirkung von einstweiligen Verfügungen zwecks Sicherung von Geldforderungen sei die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich, verlassen, sondern daß nur dieser eine - somit privilegierte - Fall, wo die objektive Gefährdung genügt, angefügt wird (298 BNR, II GP). Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen.Der Rekurswerberin ist zuzugeben, daß im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung im Falle des von ihr ins Treffen geführten Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO objektive Gefährdung hinreicht (1 Ob 7/61 u. a.). Wie den Erläuternden Bemerkungen zu Artikel römisch fünf, P 27 der 6. Gerichtsentlastungsnovelle, mit dem diese Bestimmung normiert wurde, zu entnehmen ist, sollte durch die Art der Anfügung dieser Bestimmung zum Ausdruck gebracht werden, daß nicht etwa der Grundsatz, zur Erwirkung von einstweiligen Verfügungen zwecks Sicherung von Geldforderungen sei die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung erforderlich, verlassen, sondern daß nur dieser eine - somit privilegierte - Fall, wo die objektive Gefährdung genügt, angefügt wird (298 BNR, römisch zwei Gesetzgebungsperiode Damit ist aber für den Standpunkt der Rekurswerberin nichts gewonnen.
Wie dem Sinn dieser Regelung und ihrem Zusammenhang mit § 370 und § 381 Z. 1 EO zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO nur auf inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Sie soll jenen Schwierigkeiten begegnen, die sich aus der Vollstreckung inländischer Urteile im Ausland ergeben können, nicht aber die Vollstreckung im Ausland erstrittener Urteile dort oder im Inland garantieren. Da die in die gleiche Richtung weisenden Erläuterungen Bemerkungen (298 BNR, III GP) die gleichartige Bestimmung des § 917 Abs. 2 dZPO ausdrücklich zitiert, sei darauf hingewiesen, daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Auffassung gelangt ist (Baumbach - Lauterbach[36] S. 1773; Stein - Jonas[19], Komm. z. d. ZPO zu § 917 II, Punkt 1; VersR. 1972, 1116 bis 1117).Wie dem Sinn dieser Regelung und ihrem Zusammenhang mit Paragraph 370 und Paragraph 381, Ziffer eins, EO zu entnehmen ist, bezieht sich die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO nur auf inländische Urteile, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Sie soll jenen Schwierigkeiten begegnen, die sich aus der Vollstreckung inländischer Urteile im Ausland ergeben können, nicht aber die Vollstreckung im Ausland erstrittener Urteile dort oder im Inland garantieren. Da die in die gleiche Richtung weisenden Erläuterungen Bemerkungen (298 BNR, römisch drei Gesetzgebungsperiode die gleichartige Bestimmung des Paragraph 917, Absatz 2, dZPO ausdrücklich zitiert, sei darauf hingewiesen, daß die deutsche Lehre und Rechtsprechung zur gleichen Auffassung gelangt ist (Baumbach - Lauterbach[36] S. 1773; Stein - Jonas[19], Komm. z. d. ZPO zu Paragraph 917, römisch zwei, Punkt 1; VersR. 1972, 1116 bis 1117).
Da die Rekurswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen den zu sichernden Anspruch in der Türkei gerichtlich geltend machen will, kann sie sich wegen der möglichen Vollstreckung des türkischen Urteils in der Türkei zur Begründung ihres Sicherungsantrages nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des § 379 Abs. 2 Z. 2 EO berufen.Da die Rekurswerberin nach ihrem eigenen Vorbringen den zu sichernden Anspruch in der Türkei gerichtlich geltend machen will, kann sie sich wegen der möglichen Vollstreckung des türkischen Urteils in der Türkei zur Begründung ihres Sicherungsantrages nicht mit Erfolg auf die Bestimmung des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO berufen.
Hieraus folgt nicht, daß nicht zugunsten ihrer in der Türkei einzuklagenden Geldforderung in Österreich eine einstweilige Verfügung bewilligt werden könnte. Die Antragstellerin hätte hiezu allerdings die subjektive Gefährdung nach § 379 Abs. 2 Z. 1 EO geltend machen müssen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen und einen dieser Bestimmung zu unterstellenden Sachverhalt weder behauptet noch bescheinigt. Die über ihr Antragsvorbringen hinausgehenden Rekursausführungen sind als unzulässige Neuerung unbeachtlich.Hieraus folgt nicht, daß nicht zugunsten ihrer in der Türkei einzuklagenden Geldforderung in Österreich eine einstweilige Verfügung bewilligt werden könnte. Die Antragstellerin hätte hiezu allerdings die subjektive Gefährdung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO geltend machen müssen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen und einen dieser Bestimmung zu unterstellenden Sachverhalt weder behauptet noch bescheinigt. Die über ihr Antragsvorbringen hinausgehenden Rekursausführungen sind als unzulässige Neuerung unbeachtlich.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.