Aus der Begründung:
Die Beklagte meint zunächst, für die gegenständliche Rechtssache fehle es an der inländischen Gerichtsbarkeit, weil die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen kein inländisches Tatbestandsmerkmal enthielten. Die Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit in einer ausschließlich deutsche Anknüpfungspunkte aufweisenden Rechtssache trotz der Möglichkeit der Vollstreckung einer in Deutschland ergehenden Entscheidung in Österreich, würde dem Vollstreckungsübereinkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland widersprechen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden.
Im Rahmen dieses Rechtsmittels ist nur zu prüfen, ob das angerufene Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig war. Gemäß § 387 Abs. 1 EO ist für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung das Gericht zuständig, vor welchem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. § 387 EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur von diesem äußeren Umstand abhängig. Entscheidend ist nur, daß eine Klage anhängig ist und die Klage vom Gericht nicht a limine zurückgewiesen wurde (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO III, S. 2815 f.; SZ 42/166 u. a.). Eine solche a limine-Zurückweisung der Klage ist nicht erfolgt. Damit ist aber die inländische Gerichtsbarkeit für das Verfahren über die beantragte einstweilige Verfügung jedenfalls gegeben, da eine inländische Zuständigkeit vorliegt. Daß ein in der Bundesrepublik Deutschland allenfalls erfließendes Urteil in Österreich vollstreckbar wäre, ändert daran nichts.Im Rahmen dieses Rechtsmittels ist nur zu prüfen, ob das angerufene Gericht zur Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig war. Gemäß Paragraph 387, Absatz eins, EO ist für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung das Gericht zuständig, vor welchem der Prozeß in der Hauptsache zur Zeit des ersten Antrages anhängig ist. Paragraph 387, EO macht die Zuständigkeit für die Bewilligung der einstweiligen Verfügung nur von diesem äußeren Umstand abhängig. Entscheidend ist nur, daß eine Klage anhängig ist und die Klage vom Gericht nicht a limine zurückgewiesen wurde (Heller - Berger - Stix, Komm. zur EO römisch drei, S. 2815 f.; SZ 42/166 u. a.). Eine solche a limine-Zurückweisung der Klage ist nicht erfolgt. Damit ist aber die inländische Gerichtsbarkeit für das Verfahren über die beantragte einstweilige Verfügung jedenfalls gegeben, da eine inländische Zuständigkeit vorliegt. Daß ein in der Bundesrepublik Deutschland allenfalls erfließendes Urteil in Österreich vollstreckbar wäre, ändert daran nichts.
Die Beklagte meint ferner, wenn beide Streitteile in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hätten, sich das sonstige Vermögen der Beklagten dort befinde und die Vollstreckung dort möglich sei, fehle es an der im § 379 Abs. 2 Z. 2 EO geforderten objektiven Gefährdung. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach neuerer Rechtsprechung (2 Ob 117/56; 7 Ob 438/56; 5 Ob 206/58; 1 Ob 7/61) ermöglicht der Umstand, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, auch die Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern durch einstweilige Verfügung gemäß § 379 Abs. 2 Z. 2 EO, da diese Gesetzesstelle in dieser Hinsicht keine Einschränkung anordnet und auch in diesem Fall die einstweilige Verfügung zur Anspruchssicherung notwendig sein kann. Alle weiteren Ausführungen über die Folgen eines in der Bundesrepublik Deutschland über das Vermögen der Beklagten eröffneten gerichtlichen Vergleichsverfahrens bedürfen schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil diesbezüglich im bisherigen Verfahren nichts konkretes hervorgekommen ist und auch im Revisionsrekurs keinerlei konkrete Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt wurden.Die Beklagte meint ferner, wenn beide Streitteile in der Bundesrepublik Deutschland ihren Sitz hätten, sich das sonstige Vermögen der Beklagten dort befinde und die Vollstreckung dort möglich sei, fehle es an der im Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO geforderten objektiven Gefährdung. Auch dem kann nicht beigepflichtet werden. Nach neuerer Rechtsprechung (2 Ob 117/56; 7 Ob 438/56; 5 Ob 206/58; 1 Ob 7/61) ermöglicht der Umstand, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, auch die Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern durch einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer 2, EO, da diese Gesetzesstelle in dieser Hinsicht keine Einschränkung anordnet und auch in diesem Fall die einstweilige Verfügung zur Anspruchssicherung notwendig sein kann. Alle weiteren Ausführungen über die Folgen eines in der Bundesrepublik Deutschland über das Vermögen der Beklagten eröffneten gerichtlichen Vergleichsverfahrens bedürfen schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil diesbezüglich im bisherigen Verfahren nichts konkretes hervorgekommen ist und auch im Revisionsrekurs keinerlei konkrete Behauptungen in dieser Richtung aufgestellt wurden.
Die Beklagte meint schließlich, zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wäre eine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich gewesen. Auch dies ist nicht richtig. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 23/220; SZ 24/338; EvBl 1970, 80, S, 127; EvBl 1973, 185, S. 402), ist nicht einmal zur Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung eine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich. Dies muß um so mehr für einstweilige Verfügungen gelten, mit welchen dem inländischen Drittschuldner nicht etwa eine Leistung an den Devisenausländer aufgetragen, sondern im Gegenteil verboten wird, eine solche Leistung zu erbringen. Wenn die Beklagte auf die Ausführungen von Schwarzer - Csoklich (Das österreichische Währungs- und Devisenrecht[2], Anm. 12 zu § 22 DevG, S. 430 f.) verweist, so meinen die Autoren allerdings, auch eine einstweilige Verfügung dürfe, wenn mit ihr die einer Verfügung im Sinn des § 3 DevG gleichkommende Beschränkung von Rechten verbunden sei, nicht ohne Bewilligung der österreichischen Nationalbank vom Gericht bewilligt werden. Sie berufen sich dabei auf die Entscheidung EvBl. 1952, 306, S. 470, welche jedoch eine Exekutionsführung auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z. 8 EO zum Inhalt hatte. Auch in dieser Entscheidung wurde aber ausgesprochen, daß die Erlassung und Durchführung einer einstweiligen Verfügung im allgemeinen keiner Bewilligung nach § 22 Abs. 2 DevG bedürfe, da diese nur zur Sicherung des Rechtes einer Partei diene und regelmäßig keinen selbständigen, auf Geldleistungen gerichteten Titel darstelle. Eine Ausnahme bildeten nur die einstweiligen Verfügungen besonderer Art gemäß § 382 Z. 8 EO. Das Verbot an den Devisenausländer, seine Forderung gegen einen Deviseninländer einzuziehen und das Gebot an den Deviseninländer, an den Devisenausländer vorerst nicht zu leisten, stellt jedoch keine Verfügung im Sinne des § 3 DevG dar. Daran ändert auch Punkt 2 c der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank DE 9/71 nichts.Die Beklagte meint schließlich, zur Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wäre eine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich gewesen. Auch dies ist nicht richtig. Nach ständiger Rechtsprechung (SZ 23/220; SZ 24/338; EvBl 1970, 80, S, 127; EvBl 1973, 185, S. 402), ist nicht einmal zur Bewilligung einer Exekution zur Sicherstellung eine devisenbehördliche Genehmigung erforderlich. Dies muß um so mehr für einstweilige Verfügungen gelten, mit welchen dem inländischen Drittschuldner nicht etwa eine Leistung an den Devisenausländer aufgetragen, sondern im Gegenteil verboten wird, eine solche Leistung zu erbringen. Wenn die Beklagte auf die Ausführungen von Schwarzer - Csoklich (Das österreichische Währungs- und Devisenrecht[2], Anmerkung 12 zu Paragraph 22, DevG, S. 430 f.) verweist, so meinen die Autoren allerdings, auch eine einstweilige Verfügung dürfe, wenn mit ihr die einer Verfügung im Sinn des Paragraph 3, DevG gleichkommende Beschränkung von Rechten verbunden sei, nicht ohne Bewilligung der österreichischen Nationalbank vom Gericht bewilligt werden. Sie berufen sich dabei auf die Entscheidung EvBl. 1952, 306, S. 470, welche jedoch eine Exekutionsführung auf Grund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO zum Inhalt hatte. Auch in dieser Entscheidung wurde aber ausgesprochen, daß die Erlassung und Durchführung einer einstweiligen Verfügung im allgemeinen keiner Bewilligung nach Paragraph 22, Absatz 2, DevG bedürfe, da diese nur zur Sicherung des Rechtes einer Partei diene und regelmäßig keinen selbständigen, auf Geldleistungen gerichteten Titel darstelle. Eine Ausnahme bildeten nur die einstweiligen Verfügungen besonderer Art gemäß Paragraph 382, Ziffer 8, EO. Das Verbot an den Devisenausländer, seine Forderung gegen einen Deviseninländer einzuziehen und das Gebot an den Deviseninländer, an den Devisenausländer vorerst nicht zu leisten, stellt jedoch keine Verfügung im Sinne des Paragraph 3, DevG dar. Daran ändert auch Punkt 2 c der Kundmachung der Oesterreichischen Nationalbank DE 9/71 nichts.
Aber auch gegen die Höhe der bestimmten Sicherheit bestehen keine Bedenken. Der Betrag reicht vorerst jedenfalls aus, um Zinsenverluste auszugleichen; überdies besteht später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung der Kaution, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte (SZ 28/244 u. v. a.).
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.