Rechtssatz RS0054329
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054329
Entscheidungsdatum
11.05.1978
Rechtssatz
Das Verbot an den Devisenausländer, seine Forderung gegen einen Deviseninländer einzuziehen, und das Gebot an den Deviseninländer, an den Devisenausländer vorerst nicht zu leisten, stellt keine Verfügung im Sinn des § 3 DevG dar. Daran ändert auch Punkt 2 c der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 9/71 nichts.Das Verbot an den Devisenausländer, seine Forderung gegen einen Deviseninländer einzuziehen, und das Gebot an den Deviseninländer, an den Devisenausländer vorerst nicht zu leisten, stellt keine Verfügung im Sinn des Paragraph 3, DevG dar. Daran ändert auch Punkt 2 c der Kundmachung der Österreichischen Nationalbank DE 9/71 nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0054329
Dokumentnummer
JJR_19780511_OGH0002_0060OB00612_7800000_001