Rechtssatz RS0005448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005448
Geschäftszahl
2Ob117/56; 7Ob438/56; 5Ob206/58; 1Ob7/61; 6Ob612/78
Entscheidungsdatum
11.05.1978
Rechtssatz
Der Umstand, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, ermöglicht auch die Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern durch einstweilige Verfügung. Der Umstand, daß die Kläger nur Anspruch auf den halben Nachlaß erheben, steht der Anordnung der Verwaltung des ganzen Unternehmens nicht entgegen, da Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache nach § 833 ABGB allen Teilhabern zukommt.Der Umstand, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, ermöglicht auch die Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern durch einstweilige Verfügung. Der Umstand, daß die Kläger nur Anspruch auf den halben Nachlaß erheben, steht der Anordnung der Verwaltung des ganzen Unternehmens nicht entgegen, da Besitz und Verwaltung einer gemeinschaftlichen Sache nach Paragraph 833, ABGB allen Teilhabern zukommt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 117/56
Entscheidungstext OGH 07.03.1956 2 Ob 117/56
- 7 Ob 438/56
Entscheidungstext OGH 03.10.1956 7 Ob 438/56
nur: Der Umstand, daß das Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte, ermöglicht auch die Sicherung von Ansprüchen zwischen im Ausland lebenden Ausländern durch einstweilige Verfügung. (T1)
- 5 Ob 206/58
Entscheidungstext OGH 09.07.1958 5 Ob 206/58
nur T1
- 1 Ob 7/61
Entscheidungstext OGH 11.01.1961 1 Ob 7/61
nur T1
- 6 Ob 612/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 6 Ob 612/78
nur T1; EvBl 1978/183 S 579 = SZ 51/62
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005448
Dokumentnummer
JJR_19560307_OGH0002_0020OB00117_5600000_001