Rechtssatz RS0005411
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005411
Geschäftszahl
2Ob235/52; 6Ob246/66; 7Ob4/67; 1Ob135/69; 5Ob13/74; 3Ob627/79; 5Ob27/85; 3Ob529/93; 1Ob2009/96i; 2Ob169/00t
Entscheidungsdatum
28.09.2000
Rechtssatz
Für die Annahme einer Gefährdung nach § 379 EO genügt nicht schon das Vorhandensein von Zahlungsschwierigkeiten oder ungünstiger Vermögenslage oder eine Vermögensminderung oder die Verfolgung des Schuldners mit Klagen, Exekutionsanträgen und Anträgen auf Konkurseröffnung, auch nicht die bloße Besorgnis, daß der Schuldner ins Ausland übersiedeln werde.Für die Annahme einer Gefährdung nach Paragraph 379, EO genügt nicht schon das Vorhandensein von Zahlungsschwierigkeiten oder ungünstiger Vermögenslage oder eine Vermögensminderung oder die Verfolgung des Schuldners mit Klagen, Exekutionsanträgen und Anträgen auf Konkurseröffnung, auch nicht die bloße Besorgnis, daß der Schuldner ins Ausland übersiedeln werde.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 235/52
Entscheidungstext OGH 26.03.1952 2 Ob 235/52
- 6 Ob 246/66
Entscheidungstext OGH 17.08.1966 6 Ob 246/66
- 7 Ob 4/67
Entscheidungstext OGH 18.01.1967 7 Ob 4/67
- 1 Ob 135/69
Entscheidungstext OGH 29.08.1969 1 Ob 135/69
- 5 Ob 13/74
Entscheidungstext OGH 30.01.1974 5 Ob 13/74
- 3 Ob 627/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 3 Ob 627/79
Auch; Beisatz: Zahlungsschwierigkeiten, Exekutionsführung wegen mehrerer Exekutionstitel. (T1)
- 5 Ob 27/85
Entscheidungstext OGH 16.04.1985 5 Ob 27/85
- 3 Ob 529/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 529/93
Gegenteilig; nur: Für die Annahme einer Gefährdung nach § 379 EO genügt nicht die bloße Besorgnis, daß der Schuldner ins Ausland übersiedeln werde. (T2) Beisatz: Eine geplante Auswanderung muß als Anspruchsgefährdung angesehen werden, weil damit eine Lösung von der bisherigen Bindung an die Heimat und der Neuaufbau einer Existenz im Ausland verbunden ist, die in der Regel mit der Verbringung des gesamten Vermögens ins Ausland einhergehen wird. (T3)
- 1 Ob 2009/96i
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2009/96i
Auch; nur: Für die Annahme einer Gefährdung nach § 379 EO genügt nicht schon das Vorhandensein von Zahlungsschwierigkeiten. (T4) Beisatz: Die unbegründete Nichtzahlung fälliger Forderungen reicht zur Annahme einer Gefährdung nicht aus. (T5)
- 2 Ob 169/00t
Entscheidungstext OGH 28.09.2000 2 Ob 169/00t
Vgl auch; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0005411
Dokumentnummer
JJR_19520326_OGH0002_0020OB00235_5200000_001