Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen des Rekursgerichtes um eine bloße Scheinbegründung ohne inhaltliche und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Argumenten des Revisionsrekurswerbers handelt (vgl 1 Ob 8/99d; 1 Ob 83/99i), wird im Rechtsmittel tatsächlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO releviert. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 528 Abs 3 iVm § 508a Abs 1 ZPO).Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ausführungen des Rekursgerichtes um eine bloße Scheinbegründung ohne inhaltliche und sachbezogene Auseinandersetzung mit den Argumenten des Revisionsrekurswerbers handelt vergleiche 1 Ob 8/99d; 1 Ob 83/99i), wird im Rechtsmittel tatsächlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO releviert. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 528, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Die vom Rechtsmittelwerber in den Vordergrund gerückte ungünstige Vermögenslage des Antragsgegners allein (wofür durchaus dessen Vermögensbekenntnisse zum Verfahrenshilfeantrag ON 10 und ON 26 sprechen) genügt - wie die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben - nicht, um die vom Gesetz geforderte subjektive Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO als gegeben anzunehmen (RIS-Justiz RS0005419 und RS0005411). Weitergehende, über die bloßen verba legalia hinausgehende Behauptungen finden sich jedoch im EV-Antrag ON 24 (AS 89 f) nicht. Hiefür hätte der Kläger (als gefährdete Partei) vielmehr bescheinigen müssen, dass die konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die beantragte einstweilige Verfügung die Befriedigung seines Anspruches zufolge positiven Handelns seines Gegners erheblich erschwert würde; dies wäre unter Umständen zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt würden, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen ableiten ließen (RS0005379; 4 Ob 288/98a). An solchen Behauptungen, geschweige denn Bescheinigungen fehlt es hier jedoch; die Behauptungslast hiefür trifft jedoch ausschließlich die gefährdete Partei (RS0005311; König Einstweilige Verfügungen, Rz 42 und 76). Lässt ein Sicherungsantrag ausreichende Behauptungen eines Gefährdungstatbestandes vermissen, so ist er abzuweisen (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 3 zu § 379 mwN); rein abstrakte (theoretische) Gefahren verwirklichen noch keine objektive Gefährdung des Anspruches (Zechner, aaO). Die bloße Behauptung (so auch im Rechtsmittel), Vereitelungshandlungen des Beklagten seien "evitent", genügt diesen Maßstäben nicht.Die vom Rechtsmittelwerber in den Vordergrund gerückte ungünstige Vermögenslage des Antragsgegners allein (wofür durchaus dessen Vermögensbekenntnisse zum Verfahrenshilfeantrag ON 10 und ON 26 sprechen) genügt - wie die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben - nicht, um die vom Gesetz geforderte subjektive Gefährdung im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO als gegeben anzunehmen (RIS-Justiz RS0005419 und RS0005411). Weitergehende, über die bloßen verba legalia hinausgehende Behauptungen finden sich jedoch im EV-Antrag ON 24 (AS 89 f) nicht. Hiefür hätte der Kläger (als gefährdete Partei) vielmehr bescheinigen müssen, dass die konkrete Wahrscheinlichkeit besteht, dass ohne die beantragte einstweilige Verfügung die Befriedigung seines Anspruches zufolge positiven Handelns seines Gegners erheblich erschwert würde; dies wäre unter Umständen zu bejahen, wenn Eigenschaften und ein Verhalten des Gegners bescheinigt würden, aus denen sich mit hoher Wahrscheinlichkeit Vereitelungshandlungen ableiten ließen (RS0005379; 4 Ob 288/98a). An solchen Behauptungen, geschweige denn Bescheinigungen fehlt es hier jedoch; die Behauptungslast hiefür trifft jedoch ausschließlich die gefährdete Partei (RS0005311; König Einstweilige Verfügungen, Rz 42 und 76). Lässt ein Sicherungsantrag ausreichende Behauptungen eines Gefährdungstatbestandes vermissen, so ist er abzuweisen (Zechner, Sicherungsexekution und einstweilige Verfügung, Rz 3 zu Paragraph 379, mwN); rein abstrakte (theoretische) Gefahren verwirklichen noch keine objektive Gefährdung des Anspruches (Zechner, aaO). Die bloße Behauptung (so auch im Rechtsmittel), Vereitelungshandlungen des Beklagten seien "evitent", genügt diesen Maßstäben nicht.
Dazu kommt, dass es bei der Beurteilung der Anspruchsgefährdung grundsätzlich immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt (RS0005118).
Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Voraussetzungen für eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO) nicht gegeben sind; das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Daraus folgt - zusammenfassend -, dass die Voraussetzungen für eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO) nicht gegeben sind; das unzulässige Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
Die vom Beklagten nach Freistellung durch das Rekursgericht erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet und musste daher gleichfalls zurückgewiesen werden (Zustellung 1. 8. 2000; Postaufgabe 20. 9. 2000: § 224 Abs 1 Z 6 ZPO, § 402 Abs 3 EO).Die vom Beklagten nach Freistellung durch das Rekursgericht erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet und musste daher gleichfalls zurückgewiesen werden (Zustellung 1. 8. 2000; Postaufgabe 20. 9. 2000: Paragraph 224, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO, Paragraph 402, Absatz 3, EO).