Der Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof auch im Fall der nachträglichen Abänderung nicht bindenden Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz (5 Ob 337/98i, 7 Ob 58/01g uva; RIS-Justiz, RS0042392 [T5]) nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen der sogenannten "subjektiven" Gefährdung nach § 379 Abs 2 Z 1 EO besteht eine umfangreiche Rsp des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa bei E. Kodek in Angst, EO, § 379 Rz 7 ff und Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 379 Rz 11 ff). Von dieser ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung 4 Ob 288/98a = SZ 71/184 = EvBl 1999/85 = ÖBA 1999, 566 betraf, wie schon das Rekursgericht ausführte, keinen vergleichbaren Fall, waren doch in jenem Fall konkrete auf Exekutionsvereitelung abzielende Handlungen bescheinigt. Etwas Vergleichbares haben die Antragsteller im vorliegenden Antrag nicht behauptet. Zutreffend ist dieses Gericht auch von der Notwendigkeit des Behauptens einer konkreten Gefährdung (stRsp, Nachweise bei Sailer aaO Rz 10) ausgegangen. Ebenso wie bei der Anspruchsgefährdung iSd § 381 EO (RIS-Justiz RS0005118, zuletzt 1 Ob 83/03t, 84/03i) hängt auch nach der hier anzuwendenden Bestimmung die Beurteilung der Gefährdung von den Umständen des Einzelfalls ab, was das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 402 Abs 4, § 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO idR ausschließt (ähnlich 9 Ob 193/99v = EFSlg 91.357). Ob eine strafgerichtliche Verurteilung des Gegners die Wahrscheinlichkeit begründet, er werde die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Es ist daher, solange es nicht unvertretbare Entscheidungen zu korrigieren gilt, auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs für alle besondere Sachverhaltskonstellationen Entscheidungen in der Sache zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall das zur Verurteilung führende Verhalten nur in dem die gefährdeten Parteien betreffenden Faktum und nur mit (zweimaligem) Herauslocken von Geld beschrieben wird, was kaum aussagekräftiger ist als die Behauptung, der Gegner wäre wegen eines Vermögensdelikts vorbestraft. Darin, dass die zweite Instanz diese Voraussetzungen als im vorliegenden Antrag nicht hinreichend behauptet ansah, liegt jedenfalls keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Mangels ausreichender Behauptung einer Gefährdung kann es aber auf die weitere Frage, ob diese durch das schon einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB auszuschließen wäre, nicht ankommen.Der Revisionsrekurs der gefährdeten Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof auch im Fall der nachträglichen Abänderung nicht bindenden Zulassungsausspruch des Gerichts zweiter Instanz (5 Ob 337/98i, 7 Ob 58/01g uva; RIS-Justiz, RS0042392 [T5]) nicht zulässig. Zu den Voraussetzungen der sogenannten "subjektiven" Gefährdung nach Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins, EO besteht eine umfangreiche Rsp des Obersten Gerichtshofs (Nachweise etwa bei E. Kodek in Angst, EO, Paragraph 379, Rz 7 ff und Sailer in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 379, Rz 11 ff). Von dieser ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Die im Revisionsrekurs angeführte Entscheidung 4 Ob 288/98a = SZ 71/184 = EvBl 1999/85 = ÖBA 1999, 566 betraf, wie schon das Rekursgericht ausführte, keinen vergleichbaren Fall, waren doch in jenem Fall konkrete auf Exekutionsvereitelung abzielende Handlungen bescheinigt. Etwas Vergleichbares haben die Antragsteller im vorliegenden Antrag nicht behauptet. Zutreffend ist dieses Gericht auch von der Notwendigkeit des Behauptens einer konkreten Gefährdung (stRsp, Nachweise bei Sailer aaO Rz 10) ausgegangen. Ebenso wie bei der Anspruchsgefährdung iSd Paragraph 381, EO (RIS-Justiz RS0005118, zuletzt 1 Ob 83/03t, 84/03i) hängt auch nach der hier anzuwendenden Bestimmung die Beurteilung der Gefährdung von den Umständen des Einzelfalls ab, was das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO idR ausschließt (ähnlich 9 Ob 193/99v = EFSlg 91.357). Ob eine strafgerichtliche Verurteilung des Gegners die Wahrscheinlichkeit begründet, er werde die Hereinbringung der Geldforderung vereiteln oder erheblich erschweren, kann stets nur im Einzelfall beurteilt werden. Es ist daher, solange es nicht unvertretbare Entscheidungen zu korrigieren gilt, auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs für alle besondere Sachverhaltskonstellationen Entscheidungen in der Sache zu treffen. Dies gilt umso mehr, wenn wie im vorliegenden Fall das zur Verurteilung führende Verhalten nur in dem die gefährdeten Parteien betreffenden Faktum und nur mit (zweimaligem) Herauslocken von Geld beschrieben wird, was kaum aussagekräftiger ist als die Behauptung, der Gegner wäre wegen eines Vermögensdelikts vorbestraft. Darin, dass die zweite Instanz diese Voraussetzungen als im vorliegenden Antrag nicht hinreichend behauptet ansah, liegt jedenfalls keine wahrzunehmende Fehlbeurteilung. Mangels ausreichender Behauptung einer Gefährdung kann es aber auf die weitere Frage, ob diese durch das schon einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Paragraph 364 c, ABGB auszuschließen wäre, nicht ankommen.
Soweit die gefährdeten Parteien auch damit argumentieren, der Senat des Rekursgerichts sei ihnen gegenüber befangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihr Ablehnungsantrag in der Zwischenzeit rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Nichtigkeitsgrund läge aber nur vor, wenn die Richter erfolgreich abgelehnt worden wären (E. Kodek in Rechberger², § 477 ZPO Rz 4 mwN). Auch insoweit ist somit keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten.Soweit die gefährdeten Parteien auch damit argumentieren, der Senat des Rekursgerichts sei ihnen gegenüber befangen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihr Ablehnungsantrag in der Zwischenzeit rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Nichtigkeitsgrund läge aber nur vor, wenn die Richter erfolgreich abgelehnt worden wären (E. Kodek in Rechberger², Paragraph 477, ZPO Rz 4 mwN). Auch insoweit ist somit keine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten.
Ihr Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Die gefährdeten Parteien haben ihrem Gegner, der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinwies, nach § 402 Abs 4, § 78 EO iVm §§ 50, 41 ZPO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.Die gefährdeten Parteien haben ihrem Gegner, der auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinwies, nach Paragraph 402, Absatz 4,, Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 50, 41, ZPO die zur Rechtsverteidigung notwendigen Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.