Die Revision erweist sich als unzulässig. Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung seines zunächst gegenteiligen Ausspruchs gemäß § 508 Abs 3 ZPO die ordentliche Revision im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO doch für zulässig erklärte, weil es sich auch dabei um einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO handelt (5 Ob 337/98i; ebenso 5 Ob 127/99h, 6 Ob 223/99h; den gegenteiligen Ausführungen von Thiele in seiner Glosse JBl 1999, 180 [181], wonach der Oberste Gerichtshof an den abgeänderten Zulassungsausspruch einer zweiten Instanz generell gebunden sei, kann aus den vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden) und § 508a ZPO gemäß seiner systematischen Einordnung unmitttelbar nach § 508 ZPO somit auch in Abänderungsfällen des Zulassungsausspruches nach der letztgenannten Gesetzesstelle unverändert Anwendung zu finden hat; jedes andere Ergebnis führte zu einem nicht zu vertretenden Wertungswiderspruch.Die Revision erweist sich als unzulässig. Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Bei Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung ist der Oberste Gerichtshof an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO). Dies gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht in Abänderung seines zunächst gegenteiligen Ausspruchs gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO die ordentliche Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch für zulässig erklärte, weil es sich auch dabei um einen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt (5 Ob 337/98i; ebenso 5 Ob 127/99h, 6 Ob 223/99h; den gegenteiligen Ausführungen von Thiele in seiner Glosse JBl 1999, 180 [181], wonach der Oberste Gerichtshof an den abgeänderten Zulassungsausspruch einer zweiten Instanz generell gebunden sei, kann aus den vorstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden) und Paragraph 508 a, ZPO gemäß seiner systematischen Einordnung unmitttelbar nach Paragraph 508, ZPO somit auch in Abänderungsfällen des Zulassungsausspruches nach der letztgenannten Gesetzesstelle unverändert Anwendung zu finden hat; jedes andere Ergebnis führte zu einem nicht zu vertretenden Wertungswiderspruch.
Eine Rechtshandlung ist nach § 31 Abs 1 Z 2 KO unter der Voraussetzung anfechtbar, dass der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit (des Gemeinschuldners) oder der (Konkurs-)Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste (RIS-Justiz RS0064887; zu den Fahrlässigkeitskriterien siehe RS0064794 mwN, wobei leichte Fahrlässigkeit des Antragsgegners genügt: RS0064672, 0064379). Die Frage, welche Nachforschungen hiebei im Einzelnen notwendig und zweckmäßig, also von der beklagten Partei zu tätigen gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners entstehen zu lassen, stellt hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar; die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt (oder nicht), hängt nämlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042837). Nur eine eklatante Fehlbeurteilung dieser jeweils von den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles abhängenden Frage könnte und müsste im Sinne der Rechtssicherheit nach § 502 Abs 1 ZPO vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (8 Ob 19/00b; 8 Ob 37/00z; 9 Ob 257/00k).Eine Rechtshandlung ist nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO unter der Voraussetzung anfechtbar, dass der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit (des Gemeinschuldners) oder der (Konkurs-)Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste (RIS-Justiz RS0064887; zu den Fahrlässigkeitskriterien siehe RS0064794 mwN, wobei leichte Fahrlässigkeit des Antragsgegners genügt: RS0064672, 0064379). Die Frage, welche Nachforschungen hiebei im Einzelnen notwendig und zweckmäßig, also von der beklagten Partei zu tätigen gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners entstehen zu lassen, stellt hiebei nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar; die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt (oder nicht), hängt nämlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042837). Nur eine eklatante Fehlbeurteilung dieser jeweils von den Umständen des zu entscheidenden Einzelfalles abhängenden Frage könnte und müsste im Sinne der Rechtssicherheit nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden (8 Ob 19/00b; 8 Ob 37/00z; 9 Ob 257/00k).
Dieser Beurteilungsspielraum wurde im hier konkret vorliegenden Fall vom Berufungsgericht weder verletzt noch überschritten. Dass es bei solchen (wie auch anderen) letztlich dem (gebundenen) Ermessen der Gerichte anheimgestellten Entscheidungen stets eine Spannungsbreite zwischen "strengen" und "weniger strengen" Judikaten gibt, liegt auf der Hand, bedeutet jedoch (noch) keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung, wenn die vom Gesetz vorgegebenen und vom Höchstgericht hiezu entwickelten Beurteilungsgrundsätze beachtet und auf den Einzelfall (wie hier) richtig angewendet wurden. Speziell der im Abänderungsausspruch des Berufungsgerichtes (durch Unterstreichung) hervorgehobene Widerspruch zwischen zwei Entscheidungen des erkennenden Senates (7 Ob 563/95 einerseits, 7 Ob 2/99s andererseits) liegt dabei ebenfalls nicht vor, wurde doch im ersteren Fall die (dort vom klagenden Masseverwalter erhobene) Revision ebenfalls mangels Relevierung erheblicher Rechtsfragen zufolge der Kasuistik des Einzelfalles zurückgewiesen; in der zweitgenannten Entscheidung wurde ausgesprochen, dass sich die Frage, ob ein Anfechtungsgegner fahrlässig war, danach bestimmt, welche Auskunftsmittel diesem im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen, wobei der Umstand, dass ein Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt wird, den Schluss auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen muss, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen lässt. Auch mit dieser Entscheidung steht somit jene des Berufungsgerichtes in keinem Widerspruch.
Da somit die beklagte Partei in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermochte und der Oberste Gerichtshof, wie einleitend ausgeführt, an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Die in der Klage ebenfalls geltend gemachten Anfechtungstatbestände der §§ 28, 30 Abs 1 Z 1 und 30 Abs 1 Z 3 KO wurden bereits im Berufungsverfahren nicht mehr releviert und sind auch nicht Gegenstand des Revisionsschriftsatzes, sodass sich Ausführungen hiezu schon aus diesem Grunde erübrigen.Da somit die beklagte Partei in ihrer Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermochte und der Oberste Gerichtshof, wie einleitend ausgeführt, an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden ist, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Die in der Klage ebenfalls geltend gemachten Anfechtungstatbestände der Paragraphen 28, 30, Absatz eins, Ziffer eins und 30 Absatz eins, Ziffer 3, KO wurden bereits im Berufungsverfahren nicht mehr releviert und sind auch nicht Gegenstand des Revisionsschriftsatzes, sodass sich Ausführungen hiezu schon aus diesem Grunde erübrigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die klagende Partei hat auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen.