Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
In seiner Entscheidung 7 Ob 2368/96b hat der erkennende Senat - folgend der Rechtsprechung, daß die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung als kongruente Deckung zu beurteilen ist (in diesem Sinne bereits verstärkter Senat SZ 45/12; ÖBA 1993/407 ua) - zwar ausgeführt, daß derartige Zahlungen mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach §§ 30 Abs 1 Z 1, 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar seien. Dem Pfändungspfandgläubiger komme die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließe. Dem stehe die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechtes alleine nicht entgegen.In seiner Entscheidung 7 Ob 2368/96b hat der erkennende Senat - folgend der Rechtsprechung, daß die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung als kongruente Deckung zu beurteilen ist (in diesem Sinne bereits verstärkter Senat SZ 45/12; ÖBA 1993/407 ua) - zwar ausgeführt, daß derartige Zahlungen mangels Befriedigungstauglichkeit nicht nach Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO anfechtbar seien. Dem Pfändungspfandgläubiger komme die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließe. Dem stehe die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechtes alleine nicht entgegen.
Dieser Ansicht traten König in JBl 1997, 541 und Bollenberger in ÖBA 1998/48 entgegen, denen sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall anschloß. Auch der erkennende Senat folgt nunmehr der überzeugenden Argumentation Königs aaO, dessen wesentliche Ausführungen bereits das Berufungsgericht wiedergegeben hat und auf die daher zu verweisen ist. Wenn auch in den Entscheidungen SZ 58/205 und 4 Ob 2328/96y, auf die sich König beruft, andere Sachverhalte zu beurteilen waren und diesen Entscheidungen im Grundsätzlichen kein Abgehen von der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 zu entnehmen ist, ist König doch insofern beizupflichten, als in diesen Entscheidungen anklingt, daß ein inkongruentes Pfändungspfandrecht die Anfechtung der Befriedigung nicht hindert, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Der erkennende Senat bejaht daher nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und folgend der zitierten Lehre die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungs-)Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO.Dieser Ansicht traten König in JBl 1997, 541 und Bollenberger in ÖBA 1998/48 entgegen, denen sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall anschloß. Auch der erkennende Senat folgt nunmehr der überzeugenden Argumentation Königs aaO, dessen wesentliche Ausführungen bereits das Berufungsgericht wiedergegeben hat und auf die daher zu verweisen ist. Wenn auch in den Entscheidungen SZ 58/205 und 4 Ob 2328/96y, auf die sich König beruft, andere Sachverhalte zu beurteilen waren und diesen Entscheidungen im Grundsätzlichen kein Abgehen von der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 zu entnehmen ist, ist König doch insofern beizupflichten, als in diesen Entscheidungen anklingt, daß ein inkongruentes Pfändungspfandrecht die Anfechtung der Befriedigung nicht hindert, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Der erkennende Senat bejaht daher nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und folgend der zitierten Lehre die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungs-)Pfandrechtes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO.
Dies führt im hier vorliegenden Fall zur Stattgebung der Anfechtungsklage. Darauf, daß bei Verbleiben der Forderung der Gemeinschuldnerin auf Leistung der ausstehenden Stammeinlage gegen die Gesellschafterin Angela B***** die Masse in diesem Umfang mangels anderer Pfandrechte an der Forderung Befriedigung erlangen würde, hat das Berufungsgericht ebenfalls bereits zutreffend dargelegt. Daß das zur Befriedigung der klagenden Partei verwendete Geld letztlich vom Vater der Angela B***** stammte, vermag daran im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nichts zu ändern.
Unberechtigt ist auch der Einwand der Revision, der Kläger hätte ein Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Forderungspfändung stellen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsbegehren fehl am Platz, wenn bereits mit Leistungsklage vorgegangen werden kann. Anfechtungsklagen sind zwar Rechtsgestaltungsklagen, doch ist nach der Rechtsprechung neben dem Leistungsbegehren ein Rechtsgestaltungsbegehren nur dann erforderlich, wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist (vgl die Judikaturbeispiele bei König, Anfechtung2, 259). Aus dem Vorbringen des Klägers läßt sich ohnehin der Gegeneinwand der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes (vgl König aaO) ableiten. Auf diese Anfechtbarkeit hat der Kläger sein Rückzahlungsbegehren unter anderem gestützt.Unberechtigt ist auch der Einwand der Revision, der Kläger hätte ein Begehren auf Feststellung der Unwirksamkeit der Forderungspfändung stellen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Feststellungsbegehren fehl am Platz, wenn bereits mit Leistungsklage vorgegangen werden kann. Anfechtungsklagen sind zwar Rechtsgestaltungsklagen, doch ist nach der Rechtsprechung neben dem Leistungsbegehren ein Rechtsgestaltungsbegehren nur dann erforderlich, wenn der Anfechtungsgegner zu einer Leistung nicht verpflichtet ist vergleiche die Judikaturbeispiele bei König, Anfechtung2, 259). Aus dem Vorbringen des Klägers läßt sich ohnehin der Gegeneinwand der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes vergleiche König aaO) ableiten. Auf diese Anfechtbarkeit hat der Kläger sein Rückzahlungsbegehren unter anderem gestützt.
Da das exekutive Forderungspfandrecht innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erworben wurde und inkongruent war (§ 30 Abs 1 Z 1 KO), prüfte das Berufungsgericht daher im Sinne der Ausführungen Königs zu Recht, ob der klagenden Partei im Zeitpunkt der innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 4 KO aufgrund der exekutiven Pfändung der Forderung erfolgten Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte (§ 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO). Dafür genügt es, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nur deshalb nicht bekannt war, weil er die gehörige Sorgfalt außer Acht ließ, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Ob der Anfechtungsgegner fahrlässig war, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen. Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befaßt waren. Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt, so muß dies den Schluß auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (4 Ob 2328/96y mwN).Da das exekutive Forderungspfandrecht innerhalb eines Jahres vor Konkurseröffnung erworben wurde und inkongruent war (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO), prüfte das Berufungsgericht daher im Sinne der Ausführungen Königs zu Recht, ob der klagenden Partei im Zeitpunkt der innerhalb der sechsmonatigen Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO aufgrund der exekutiven Pfändung der Forderung erfolgten Zahlung die Zahlungsunfähigkeit der nunmehrigen Gemeinschuldnerin bekannt sein mußte (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO). Dafür genügt es, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nur deshalb nicht bekannt war, weil er die gehörige Sorgfalt außer Acht ließ, wobei schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Ob der Anfechtungsgegner fahrlässig war, bestimmt sich danach, welche Auskunftsmittel dem Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der anzufechtenden Rechtshandlung zur Verfügung standen und ob es zumutbar war, sie heranzuziehen. Entscheidend ist das Wissenmüssen der Personen, die für den Anfechtungsgegner mit der Sache befaßt waren. Wird der Schuldner mit Befriedigungsexekutionen verfolgt, so muß dies den Schluß auf Zahlungsunfähigkeit nahelegen, weil ein Schuldner in der Regel die gerichtliche Zwangsvollstreckung nicht ohne Not an sich herankommen läßt (4 Ob 2328/96y mwN).
Im vorliegenden Fall blieb die zur Hereinbringung der Forderung der beklagten Partei gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin zunächst eingeleitete Fahrnisexekution zumindest weitgehend erfolglos. Spätestens durch die Zustellung des Versteigerungsediktes im Fahrnisexekutionsverfahren an den Vertreter der beklagten Partei erlangte dieser Kenntnis von elf anderen Gläubigern mit Forderungen in beträchtlicher Höhe. Bereits durch die Mitteilung des Pfändungsberichtes war dem Vertreter der beklagten Partei bekannt geworden, daß weitere betreibende Gläubiger vorhanden waren. Der Umstand, daß die beklagte Partei schließlich Exekution in die aushaftende Stammeinlage führte, macht um so deutlicher, daß die beklagte Partei nicht mit dem Vorhandensein anderer wesentlicher Vermögenswerte rechnete. In dieser Situation lag auf der Hand, daß die spätere Gemeinschuldnerin nicht in der Lage sein werde, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn dies für die beklagte Partei nicht offenkundig gewesen sein sollte, so hätte sie bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls Erkundigungen einholen müssen (vgl hiezu ebenfalls 4 Ob 2328/96y mit insoweit ähnlichem Sachverhalt). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei zumindest im Zeitpunkt der Zahlung wissen hätte müssen, das die nunmehrige Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war, ist daher im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Fall blieb die zur Hereinbringung der Forderung der beklagten Partei gegen die nunmehrige Gemeinschuldnerin zunächst eingeleitete Fahrnisexekution zumindest weitgehend erfolglos. Spätestens durch die Zustellung des Versteigerungsediktes im Fahrnisexekutionsverfahren an den Vertreter der beklagten Partei erlangte dieser Kenntnis von elf anderen Gläubigern mit Forderungen in beträchtlicher Höhe. Bereits durch die Mitteilung des Pfändungsberichtes war dem Vertreter der beklagten Partei bekannt geworden, daß weitere betreibende Gläubiger vorhanden waren. Der Umstand, daß die beklagte Partei schließlich Exekution in die aushaftende Stammeinlage führte, macht um so deutlicher, daß die beklagte Partei nicht mit dem Vorhandensein anderer wesentlicher Vermögenswerte rechnete. In dieser Situation lag auf der Hand, daß die spätere Gemeinschuldnerin nicht in der Lage sein werde, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Selbst wenn dies für die beklagte Partei nicht offenkundig gewesen sein sollte, so hätte sie bei gehöriger Sorgfalt jedenfalls Erkundigungen einholen müssen vergleiche hiezu ebenfalls 4 Ob 2328/96y mit insoweit ähnlichem Sachverhalt). Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die klagende Partei zumindest im Zeitpunkt der Zahlung wissen hätte müssen, das die nunmehrige Gemeinschuldnerin zahlungsunfähig war, ist daher im Gegensatz zu den Revisionsausführungen nicht zu beanstanden.
Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichtes war daher aus den darlegten Gründen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.