Die Revision der beklagten Partei ist jedoch zulässig und berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 45/12 dargelegt hat, ist zwar die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung eine inkongruente Deckung im Sinn des § 30 Abs 1 Z 1 KO. Dessenungeachtet sind erfolgte Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht inkongruent. Demnach ist auch die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung als kongruente Deckung zu werten, wie in ÖBA 1993/407 ausdrücklich ausgeführt wird. Maßgeblich ist, daß die Geldforderung in allen Fällen exekutiver Verwertung aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt wird, der Gläubiger somit eine Leistung erhält, die er in der gleichen Art nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte. Auch die gepfändete und überwiesene Forderung war Vermögen des Gemeinschuldners. Aus dieser erhielt die beklagte Partei als betreibende Gläubigerin vor Konkurseröffnung Befriedigung. Der Anfechtungstatbestand des § 30 Abs 1 Z 1 KO liegt daher - trotz Inkongruenz des zwangsweisen Pfandrechtes an der Forderung - nicht vor.Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Erkenntnis des verstärkten Senates SZ 45/12 dargelegt hat, ist zwar die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfand- oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung eine inkongruente Deckung im Sinn des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO. Dessenungeachtet sind erfolgte Zwangszahlungen aus dem Vermögen des Schuldners nicht inkongruent. Demnach ist auch die Zahlung des Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung als kongruente Deckung zu werten, wie in ÖBA 1993/407 ausdrücklich ausgeführt wird. Maßgeblich ist, daß die Geldforderung in allen Fällen exekutiver Verwertung aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt wird, der Gläubiger somit eine Leistung erhält, die er in der gleichen Art nach materiellem Recht zu beanspruchen hatte. Auch die gepfändete und überwiesene Forderung war Vermögen des Gemeinschuldners. Aus dieser erhielt die beklagte Partei als betreibende Gläubigerin vor Konkurseröffnung Befriedigung. Der Anfechtungstatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO liegt daher - trotz Inkongruenz des zwangsweisen Pfandrechtes an der Forderung - nicht vor.
Anders als in jenen Fällen, in denen die Zahlung aus dem sonstigen Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wird (SZ 58/205) und damit die drohende Zwangsversteigerung der gepfändeten Sachen abgewendet wird, wobei die Forderung des Pfändungspfandgläubigers aber bei Realisierung des Pfandrechtes keine Deckung erlangt hätte (so daß auch die objektive Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung vorliegt - vgl JBl 1977, 651), fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund der Forderungspfändung an der allen Anfechtungstatbeständen zugrundeliegenden Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, kommt ja dem Pfändungspfandgläubiger die Position des Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache (der gepfändeten Forderung) ausschließt, so daß die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge hätte (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 303). Dem steht die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechtes alleine nicht entgegen. Es kommt daher mangels Befriedigungstauglichkeit auch eine Anfechtung der Zahlungen nach § 31 Abs 1 Z 2 KO selbst dann nicht in Betracht, wenn - wie hier aufgrund des von der beklagten Partei selbst gestellten Konkursantrages - die Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen zu vermuten ist (vgl JBl 1977, 651).Anders als in jenen Fällen, in denen die Zahlung aus dem sonstigen Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wird (SZ 58/205) und damit die drohende Zwangsversteigerung der gepfändeten Sachen abgewendet wird, wobei die Forderung des Pfändungspfandgläubigers aber bei Realisierung des Pfandrechtes keine Deckung erlangt hätte (so daß auch die objektive Voraussetzung der Gläubigerbenachteiligung vorliegt - vergleiche JBl 1977, 651), fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund der Forderungspfändung an der allen Anfechtungstatbeständen zugrundeliegenden Voraussetzung der Befriedigungstauglichkeit. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, kommt ja dem Pfändungspfandgläubiger die Position des Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache (der gepfändeten Forderung) ausschließt, so daß die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge hätte (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung, Rz 303). Dem steht die Inkongruenz des exekutiven Pfandrechtes alleine nicht entgegen. Es kommt daher mangels Befriedigungstauglichkeit auch eine Anfechtung der Zahlungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO selbst dann nicht in Betracht, wenn - wie hier aufgrund des von der beklagten Partei selbst gestellten Konkursantrages - die Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen zu vermuten ist vergleiche JBl 1977, 651).
Diese Erwägungen schließen nicht aus, daß der Erwerb des Pfandrechtes aus anderen Gründen angefochten werden kann. Ist (oder wäre, da das Pfandrecht mit der Befriedigung erlosch) der Erwerb des Pfandrechtes nach §§ 28, 30 Abs 1 Z 2, 3 und 31 KO anfechtbar, so ist auch die exekutive Befriedigung aus dem betreffenden Pfandrecht anfechtbar (SZ 45/12; JBl 1977, 651; Feil, KO, Rz 10 zu § 31 KO; in diesem Sinne auch König aaO).Diese Erwägungen schließen nicht aus, daß der Erwerb des Pfandrechtes aus anderen Gründen angefochten werden kann. Ist (oder wäre, da das Pfandrecht mit der Befriedigung erlosch) der Erwerb des Pfandrechtes nach Paragraphen 28, 30, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 31 KO anfechtbar, so ist auch die exekutive Befriedigung aus dem betreffenden Pfandrecht anfechtbar (SZ 45/12; JBl 1977, 651; Feil, KO, Rz 10 zu Paragraph 31, KO; in diesem Sinne auch König aaO).
Eine Anfechtung des Pfandrechtserwerbes nach § 31 KO scheitert jedoch hier schon daran, daß die Sicherstellung länger als sechs Monate vor Konkurseröffnung erfolgte (§ 31 Abs 4 KO). Die in § 30 Abs 1 (Z 2 und) Z 3 KO geforderte Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners wurde weder von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei behauptet noch kann eine solche Begünstigungsabsicht mangels Vorliegens besonderer Umstände bei einer exekutiven Pfändung einer Forderung angenommen werden. Dies gilt auch für die in § 28 KO vorausgesetzte Benachteiligungsabsicht.Eine Anfechtung des Pfandrechtserwerbes nach Paragraph 31, KO scheitert jedoch hier schon daran, daß die Sicherstellung länger als sechs Monate vor Konkurseröffnung erfolgte (Paragraph 31, Absatz 4, KO). Die in Paragraph 30, Absatz eins, (Ziffer 2, und) Ziffer 3, KO geforderte Begünstigungsabsicht des Gemeinschuldners wurde weder von der hiefür behauptungs- und beweispflichtigen klagenden Partei behauptet noch kann eine solche Begünstigungsabsicht mangels Vorliegens besonderer Umstände bei einer exekutiven Pfändung einer Forderung angenommen werden. Dies gilt auch für die in Paragraph 28, KO vorausgesetzte Benachteiligungsabsicht.
Es war daher das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.