Rechtssatz RS0107840
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107840
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Anders als in jenen Fällen, in denen die Zahlung aus dem sonstigen Vermögen des Gemeinschuldners geleistet wird (SZ 58/205), fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung bei Vorliegen mehrerer Pfandrechte an der Befriedigungstauglichkeit.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2368/96b
Entscheidungstext OGH 29.01.1997 7 Ob 2368/96b
- 7 Ob 2/99s
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 2/99s
Gegenteilig; nur: Fehlt es bei einer Zahlung des Drittschuldners aufgrund einer Forderungspfändung bei Vorliegen mehrerer Pfandrechte an der Befriedigungstauglichkeit. (T1) Beisatz: Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechtes) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht. (T2)
- 2 Ob 299/99f
Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 299/99f
Gegenteilig; Beis wie T2
- 6 Ob 280/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
Gegenteilig; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 73/197
- 7 Ob 261/00h
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 7 Ob 261/00h
Vgl auch; Beisatz: Erfolgt die Begründung des gerichtlichen Pfandrechtes an Forderungen des Gemeinschuldners früher als ein Jahr vor der Konkurseröffnung, ist die Anfechtung wegen Begünstigung ausgeschlossen (§ 30 Abs 2 KO). Der Gläubiger wird dadurch Absonderungsgläubiger. Durch die Zahlungen der Drittschuldner wird das Vermögen des Gemeinschuldners nicht weiter vermindert. Aufgrund des unanfechtbar erworbenen Pfandrechtes fehlt es an der Befriedigungstauglichkeit. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107840
Dokumentnummer
JJR_19970129_OGH0002_0070OB02368_96B0000_001