Die Revision ist jedoch nicht berechtigt, vielmehr die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend, worauf gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO hingewiesen werden kann. Im Übrigen ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:Die Revision ist jedoch nicht berechtigt, vielmehr die Entscheidung des Berufungsgerichtes zutreffend, worauf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO hingewiesen werden kann. Im Übrigen ist den Revisionsausführungen noch folgendes entgegenzuhalten:
Seit der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 entspricht es der ständigen, auch vom Schrifttum geteilten Auffassung, dass die Befriedigung eines zur Exekutionsführung gezwungenen Gläubigers, der vor Konkurseröffnung im Gefolge oder im Zuge des Vollstreckungsverfahrens titelgemäß befriedigt worden ist, als kongruent, also anfechtungsfest zu gelten hat, erhielt doch dieser Gläubiger gerade das, was ihm auch materiellrechtlich gebührt hat;
eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO scheidet
daher aus (6 Ob 508/93 = ÖBA 1993, 734/407 = ecolex 1993, 595; 4 Ob
2328/96y = ÖBA 1997, 489/630 = ZIK 1997, 63 = ecolex 1997, 360; 7 Ob
2368/96b = JBl 1997, 540; 7 Ob 2/99s; RIS-Justiz RS0003845; König,
Anfechtungsrecht2 Rz 249; derselbe, Glosse in JBl 1997, 541). Der Oberste Gerichtshof hat dabei diese Grundsatzentscheidung in der Folge nicht bloß auf den derselben zugrundeliegenden Anlassfall der Befriedigung des Gläubigers auf Grund eines Verteilungsbeschlusses im Fahrnisexekutionsverfahren beschränkt, sondern auf grundsätzlich jegliche im Zuge einer Exekution erfolgte "Zwangszahlung" aus dem Vermögen des (Gemein-)Schuldners angewandt. Auch die Zahlung eines Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung unterliegt daher diesen Grundsätzen und ist daher ebenfalls als kongruente Deckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 1 KO zu beurteilen, so dass eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle zufolge titelmäßig erfolgter Befriedigung ausgeschlossen ist. Dies wird auch in der Revision nicht weiter in Zweifel gezogen.Anfechtungsrecht2 Rz 249; derselbe, Glosse in JBl 1997, 541). Der Oberste Gerichtshof hat dabei diese Grundsatzentscheidung in der Folge nicht bloß auf den derselben zugrundeliegenden Anlassfall der Befriedigung des Gläubigers auf Grund eines Verteilungsbeschlusses im Fahrnisexekutionsverfahren beschränkt, sondern auf grundsätzlich jegliche im Zuge einer Exekution erfolgte "Zwangszahlung" aus dem Vermögen des (Gemein-)Schuldners angewandt. Auch die Zahlung eines Drittschuldners nach Überweisung zur Einziehung unterliegt daher diesen Grundsätzen und ist daher ebenfalls als kongruente Deckung im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO zu beurteilen, so dass eine Anfechtung nach dieser Gesetzesstelle zufolge titelmäßig erfolgter Befriedigung ausgeschlossen ist. Dies wird auch in der Revision nicht weiter in Zweifel gezogen.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vielmehr nur der Anfechtungstatbestand des § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO. In der Entscheidung 7 Ob 2368/96b hat der Oberste Gerichtshof - der vorzitierten Rechtsprechung zu § 30 Abs 1 Z 1 KO folgend - ausgeführt, dass derartige Zahlungen mangels Befriedigungstauglichkeit auch nicht nach § 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar seien; dem Pfändungspfandgläubiger komme nämlich die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließe, so dass die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge hätte. Mangels Befriedigungstauglichkeit komme eine Anfechtung solcher Zahlungen nach der zitierten Gesetzesstelle selbst dann nicht in Betracht, wenn (im dortigen Fall ebenso wie hier auf Grund eines von der beklagten Partei selbst gestellten Konkursantrages) die Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen - insoweit hier von der beklagten Partei bereits in der Klagebeantwortung außer Streit gestellt - zu vermuten sei.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist vielmehr nur der Anfechtungstatbestand des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO. In der Entscheidung 7 Ob 2368/96b hat der Oberste Gerichtshof - der vorzitierten Rechtsprechung zu Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO folgend - ausgeführt, dass derartige Zahlungen mangels Befriedigungstauglichkeit auch nicht nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO anfechtbar seien; dem Pfändungspfandgläubiger komme nämlich die Position eines Absonderungsgläubigers zu, der andere Gläubiger von der Befriedigung aus der Pfandsache ausschließe, so dass die Anfechtung keine Verbesserung der Stellung der Konkursmasse zur Folge hätte. Mangels Befriedigungstauglichkeit komme eine Anfechtung solcher Zahlungen nach der zitierten Gesetzesstelle selbst dann nicht in Betracht, wenn (im dortigen Fall ebenso wie hier auf Grund eines von der beklagten Partei selbst gestellten Konkursantrages) die Kenntnis der beklagten Partei von der Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zahlungen - insoweit hier von der beklagten Partei bereits in der Klagebeantwortung außer Streit gestellt - zu vermuten sei.
Dieser Ansicht traten König (JBl 1997, 541) und Bollenberger (ÖBA 1998, 48) - jeweils in Entscheidungsbesprechungen - entgegen. Der 7. Senat, von dem diese kritisierte Entscheidung stammte, folgte - in Abkehr seiner Vorentscheidung zu 7 Ob 2368/96b - jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 2/99s vom 20. 10. 1999 diesen ausdrücklich als "überzeugend" bezeichneten Argumenten der genannten Autoren und führte hiezu weiter wörtlich aus: "Wenn auch in den Entscheidungen SZ 58/205 und 4 Ob 2328/96y, auf die sich König beruft, andere Sachverhalte zu beurteilen waren und diesen Entscheidungen im Grundsätzlichen kein Abgehen von der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 zu entnehmen ist, ist König doch insofern beizupflichten, als in diesen Entscheidungen anklingt, dass ein inkongruentes Pfändungspfandrecht die Anfechtung der Befriedigung nicht hindert, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Der erkennende Senat bejaht daher nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und folgend der zitierten Lehre die Anfechtbarkeit der Zahlung auf Grund eines inkongruenten exekutiven (Forderungs-)Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO."Dieser Ansicht traten König (JBl 1997, 541) und Bollenberger (ÖBA 1998, 48) - jeweils in Entscheidungsbesprechungen - entgegen. Der 7. Senat, von dem diese kritisierte Entscheidung stammte, folgte - in Abkehr seiner Vorentscheidung zu 7 Ob 2368/96b - jüngst in seiner Entscheidung 7 Ob 2/99s vom 20. 10. 1999 diesen ausdrücklich als "überzeugend" bezeichneten Argumenten der genannten Autoren und führte hiezu weiter wörtlich aus: "Wenn auch in den Entscheidungen SZ 58/205 und 4 Ob 2328/96y, auf die sich König beruft, andere Sachverhalte zu beurteilen waren und diesen Entscheidungen im Grundsätzlichen kein Abgehen von der Entscheidung des verstärkten Senates SZ 45/12 zu entnehmen ist, ist König doch insofern beizupflichten, als in diesen Entscheidungen anklingt, dass ein inkongruentes Pfändungspfandrecht die Anfechtung der Befriedigung nicht hindert, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Der erkennende Senat bejaht daher nunmehr in Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und folgend der zitierten Lehre die Anfechtbarkeit der Zahlung auf Grund eines inkongruenten exekutiven (Forderungs-)Pfandrechtes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO."
Diese Ausführungen haben gleichermaßen auch für den hier zur Beurteilung stehenden Fall zu gelten. Wie im Falle der Entscheidung 7 Ob 2368/96b (dort hatte die beklagte Gebietskrankenkasse am 19. 4. 1994 ein exekutives Pfandrecht an einer der späteren Gemeinschuldnerin zustehenden Forderung erworben; ab dem 28. 6. 1994 leistete der Drittschuldner Zahlungen an die Beklagte; am 12. 12. 1994 erfolgte die Konkurseröffnung auf Grund eines Antrages der Beklagten vom 8. 6. 1994) hat der Masseverwalter auch hier diese Zahlungen nach § 31 Abs 1 Z 2 KO angefochten. Die Befriedigung der beklagten Partei erfolgte "kurz vor der Ausgleichseröffnung" (am 15. 7. 1997), also innerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO von sechs Monaten vor Konkurseröffnung (16. 10. 1997) und es lag auch die subjektive Voraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vor (Urteilsfeststellung Seite 4 des Ersturteils. Der Gläubiger, der selbst einen Konkursantrag gestellt hat, kann sich nach hM ohnedies nicht auf Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen: SZ 35/20; König, Anfechtung**2 Rz 282; Bollenberger, aaO 49 FN 3). Wie König in JBl 1997, 541 f zutreffend ausführt, kann sich ein Absonderungsgläubiger (der betreibende Gläubiger, der bis zur Befriedigung ein Pfändungspfandrecht hatte) - entgegen der noch in 7 Ob 2368/96b vertretenen Auffassung - nur dann auf seine "geschützte" Stellung als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - unanfechtbar wäre; wenn aber auch das Pfändungspfandrecht - zufolge Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 31 KO (Kenntnis bzw nicht bloß fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen des Insolvenzgrundes) - anfechtbar ist, kann es die Befriedigung nicht vor Anfechtung schützen, zumal auch der Exekutionsbewilligungsbeschluss (hier) vom 2. 7. 1997 seinerseits innerhalb von sechs Monaten vor Konkurseröffnung gelegen war, also das Pfändungspfandrecht in der Frist des § 31 Abs 4 KO erworben worden war. Darüber hinaus wäre das Pfändungspfandrecht auch aus dem Grund der inkongruenten Deckung anfechtbar gewesen.Diese Ausführungen haben gleichermaßen auch für den hier zur Beurteilung stehenden Fall zu gelten. Wie im Falle der Entscheidung 7 Ob 2368/96b (dort hatte die beklagte Gebietskrankenkasse am 19. 4. 1994 ein exekutives Pfandrecht an einer der späteren Gemeinschuldnerin zustehenden Forderung erworben; ab dem 28. 6. 1994 leistete der Drittschuldner Zahlungen an die Beklagte; am 12. 12. 1994 erfolgte die Konkurseröffnung auf Grund eines Antrages der Beklagten vom 8. 6. 1994) hat der Masseverwalter auch hier diese Zahlungen nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, KO angefochten. Die Befriedigung der beklagten Partei erfolgte "kurz vor der Ausgleichseröffnung" (am 15. 7. 1997), also innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO von sechs Monaten vor Konkurseröffnung (16. 10. 1997) und es lag auch die subjektive Voraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vor (Urteilsfeststellung Seite 4 des Ersturteils. Der Gläubiger, der selbst einen Konkursantrag gestellt hat, kann sich nach hM ohnedies nicht auf Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit berufen: SZ 35/20; König, Anfechtung**2 Rz 282; Bollenberger, aaO 49 FN 3). Wie König in JBl 1997, 541 f zutreffend ausführt, kann sich ein Absonderungsgläubiger (der betreibende Gläubiger, der bis zur Befriedigung ein Pfändungspfandrecht hatte) - entgegen der noch in 7 Ob 2368/96b vertretenen Auffassung - nur dann auf seine "geschützte" Stellung als Absonderer berufen und Befriedigungsuntauglichkeit einwenden, wenn das Absonderungsrecht selbst - wäre es noch existent - unanfechtbar wäre; wenn aber auch das Pfändungspfandrecht - zufolge Vorliegens der subjektiven Tatbestandsmerkmale des Paragraph 31, KO (Kenntnis bzw nicht bloß fahrlässige Unkenntnis vom Vorliegen des Insolvenzgrundes) - anfechtbar ist, kann es die Befriedigung nicht vor Anfechtung schützen, zumal auch der Exekutionsbewilligungsbeschluss (hier) vom 2. 7. 1997 seinerseits innerhalb von sechs Monaten vor Konkurseröffnung gelegen war, also das Pfändungspfandrecht in der Frist des Paragraph 31, Absatz 4, KO erworben worden war. Darüber hinaus wäre das Pfändungspfandrecht auch aus dem Grund der inkongruenten Deckung anfechtbar gewesen.
Soweit also in der Revision weiterhin die Auffassung der Entscheidung 7 Ob 2368/96b als maßgeblich erachtet wird, kann dem schon aus diesen Erwägungen nicht gefolgt werden.
Dem Kläger kann es aber - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Erwerb des der Zahlung vorangegangenen Pfändungspfandrechtes nicht angefochten zu haben, weil dieses ja durch eben diese Zahlung erloschen war. Wie König aaO 542 ausführt, steht nämlich dann, wenn der Masseverwalter - wie hier - die Befriedigung gemäß § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall ZPO anficht und der Anfechtungsgegner einwendet, Absonderer zu sein, dem Kläger die (zeitlich unbefristete) Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes (hier: des Pfändungspfandrechtes) offen. Nur eine Anfechtung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Eine solche Gegeneinrede (im Sinne der Ausführungen Königs), dass das die Zahlung des Drittschuldners bewirkende Pfandrecht anfechtbar (gewesen) sei, hat aber der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 1. 1999 (ON 5, S 2 = AS 17) erstattet; die weiteren Ausführungen in Seite 3 desselben Protokolls sind hingegen hiezu erstattete bloße Rechtsausführungen. Selbst wenn aber der Einwand der mangelnden Befriedigungstauglichkeit seitens der beklagten Partei schlagend wäre, käme man im Sinne Bollenbergers (aaO 51) zum selben - klagestattgebenden - Ergebnis, weil die Antragsgegnerin zufolge der Anfechtbarkeit des erloschenen Pfändungspfandrecht in Wahrheit kein Absonderer, sondern bloß Konkursgläubiger wäre, der sich - wäre das Absonderungsrecht nicht vor Konkurseröffnung durch Befriedigung erloschen - (auch) im Konkurs nicht vorzugsweise befriedigen hätte können, sondern die Anfechtung des Pfändungspfandrechtes hinnehmen hätte müssen.Dem Kläger kann es aber - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, den Erwerb des der Zahlung vorangegangenen Pfändungspfandrechtes nicht angefochten zu haben, weil dieses ja durch eben diese Zahlung erloschen war. Wie König aaO 542 ausführt, steht nämlich dann, wenn der Masseverwalter - wie hier - die Befriedigung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall ZPO anficht und der Anfechtungsgegner einwendet, Absonderer zu sein, dem Kläger die (zeitlich unbefristete) Gegeneinrede der Anfechtbarkeit (auch) des Absonderungsrechtes (hier: des Pfändungspfandrechtes) offen. Nur eine Anfechtung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist - wie bereits ausgeführt - ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Eine solche Gegeneinrede (im Sinne der Ausführungen Königs), dass das die Zahlung des Drittschuldners bewirkende Pfandrecht anfechtbar (gewesen) sei, hat aber der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 1. 1999 (ON 5, S 2 = AS 17) erstattet; die weiteren Ausführungen in Seite 3 desselben Protokolls sind hingegen hiezu erstattete bloße Rechtsausführungen. Selbst wenn aber der Einwand der mangelnden Befriedigungstauglichkeit seitens der beklagten Partei schlagend wäre, käme man im Sinne Bollenbergers (aaO 51) zum selben - klagestattgebenden - Ergebnis, weil die Antragsgegnerin zufolge der Anfechtbarkeit des erloschenen Pfändungspfandrecht in Wahrheit kein Absonderer, sondern bloß Konkursgläubiger wäre, der sich - wäre das Absonderungsrecht nicht vor Konkurseröffnung durch Befriedigung erloschen - (auch) im Konkurs nicht vorzugsweise befriedigen hätte können, sondern die Anfechtung des Pfändungspfandrechtes hinnehmen hätte müssen.
Daraus folgt die Bestätigung der berufungsgerichtlichen Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.