Rechtssatz RS0112654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112654
Entscheidungsdatum
25.03.2022
Rechtssatz
Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO bejaht.Ein inkongruentes Pfändungspfandrecht hindert die Anfechtung der Befriedigung nicht, wenn entsprechende Anfechtungsgründe vorliegen. Nur eine Anfechtung der Befriedigung gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins, KO ist ausgeschlossen, wenn und weil die Befriedigung titelmäßig erfolgt ist. Es wird nunmehr die Anfechtbarkeit der Zahlung aufgrund eines inkongruenten exekutiven (Forderungspfandrechts) Pfandrechtes nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall KO bejaht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 2/99s
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 7 Ob 2/99s
- 6 Ob 280/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
Auch; Beisatz: § 31 KO regelt die Anfechtbarkeit der Deckung eines Konkursgläubigers und nicht diejenige eines Absonderungsgläubigers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. Wenn der Pfandrechtserwerb anfechtbar ist, kann auch die exekutive Befriedigung aus dem Pfand angefochten werden. (T1); Veröff: SZ 73/197
- 8 Ob 48/00t
Entscheidungstext OGH 29.03.2001 8 Ob 48/00t
Auch; Beisatz: Bei Prüfung der Nachteiligkeit einer in Begünstigungsabsicht erfolgten Zahlung ist auf die Inkongruenz des durch Zahlung erloschenen exekutiven Pfandrechtes Bedacht zu nehmen. (T2)
- 3 Ob 116/08t
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 116/08t
Vgl; Beis wie T1 nur: Dies gilt nur für den Fall, dass die Pfandgläubigereigenschaft unstrittig und unanfechtbar feststeht, nicht aber dann, wenn das Pfandrecht selbst als Grundlage der späteren Zahlung nach den Anfechtungstatbeständen der KO oder aus anderen Gründen erfolgreich angefochten hätte werden können. Es kommt auf die hypothetische Anfechtbarkeit des Pfandrechtes an, weil dieses mit der Zahlung erlischt. Die erreichte Deckung des Absonderungsgläubigers ist nur dann anfechtungsfest, wenn dies auch für das Absonderungsrecht selbst gilt. (T3); Beisatz: Hier: Anfechtung nach § 28 KO. (T4); Veröff: SZ 2008/168
- 3 Ob 55/10z
Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 55/10z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anfechtbarkeit des sich im Konkurs der Gemeinschuldnerin aus § 19 RAO ergebenden Absonderungsrechts. (T5)
- 17 Ob 4/22w
Entscheidungstext OGH 25.03.2022 17 Ob 4/22w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112654
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19991020_OGH0002_0070OB00002_99S0000_001